Recyclingbaustoff

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Sekundärbaustoffe)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Unter dem Begriff Recyclingbaustoff (auch Recycling-Baustoff oder kurz RC-Baustoff) werden verschiedene Baustoffe zusammengefasst, die in irgendeiner Art wiederverwendet werden. Ein Recyclingbaustoff kann entsprechend seiner Herkunft unterschiedliche Stoffeigenschaften besitzen.

Nach der Definition im Straßenbau sind Recyclingbaustoffe Gesteinskörnungen, die aus gebrauchten Baustoffen gewonnen werden.[1][2][3] Darunter fallen dann Bauschutt und die Materialien, die beim Rückbau von Straßen anfallen. Diese werden auch als Straßenaufbruch bezeichnet.

In einer umfassenderen Definition sind RC-Baustoffe Baumaterialien, die aus Abfällen oder Nebenprodukten aufbereitet wurden.[4] In dieser Bedeutung spricht man auch von Ersatzbaustoffen.[5] Das umfasst außer Bauschutt auch andere Nebenprodukte oder Abfälle, die bei industriellen Prozessen anfallen.

Herstellung und Verwendung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Beispiel für die Umsetzung von Bauprojekten, in denen es zur Gewinnung von Recyclingbaustoffen kommt, ist die Neunutzung der Bayern-Kaserne im Rahmen eines Neu- und Umbauprojektes unter Gewinnung und Verwendung von RC-Baustoffen.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen : Arbeitsgruppe Gesteinskörnungen, Ungebundene Bauweisen: Merkblatt über den Einsatz von rezyklierten Baustoffen im Erd- und Straßenbau : M RC. FGSV-Verlag, August 2019, S. 8.
  2. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Begriffsbestimmungen. Teil: Straßenbautechnik. 2003, ISBN 3-937356-10-X, S. 117 (fgsv-verlag.de [abgerufen am 11. Mai 2020]).
  3. Christian Lippold (Hrsg.): Der Elsner. Handbuch für Straßen- und Verkehrswesen. 73. Auflage. Otto Elsner Verlagsgesellschaft, Dieburg 2019, ISBN 978-3-87199-225-4, S. G/837.
  4. § 3 Z. 16 der österreichischen Recycling-Baustoffverordnung
  5. Entwurf der Ersatzbaustoffverordnung, §2, Z.28