Strassensystem in der Schweiz und in Liechtenstein

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In der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein können Strassen nach dem Strassenverkehrsgesetz, nach ihren Eigentümern oder nach ihrem Ausbaustandard klassifiziert werden. Dieser Artikel behandelt das Strassensystem in der Schweiz und in Liechtenstein, da beide Staaten im Allgemeinen die gleichen Bestimmungen kennen.

Strassen nach Strassenverkehrsgesetz

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Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet Strassen in Bezug auf die Anwendung von Verkehrsregeln oder die Signalisation.

Gesetzliche Grundlagen

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In der Schweiz ist das Strassenverkehrsgesetz (SVG,[1] eingeführt am 1. Oktober 1959[2][3]) die gesetzliche Grundlage, gestützt auf die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 82.[4]

Für die Unterscheidung von Strassentypen und deren Bestimmungen ist neben dem Strassenverkehrsgesetz vor allem die Verkehrsregelnverordnung (VRV,[5] eingeführt 1962[2][6]) und die Signalisationsverordnung (SSV,[7] eingeführt 1930[2][8]) relevant.

In Liechtenstein ist das Strassenverkehrsgesetz (SVG)[9] die gesetzliche Grundlage, gestützt auf Art. 20 Abs. 2 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein,[10] auch dort ist die Verkehrsregelnverordnung (VRV)[11] und die Strassensignalisationsverordnung (SSV)[12] relevant. Liechtenstein übernahm die meisten Artikel den entsprechenden Schweizer Regelwerken wörtlich, der Hauptunterschied liegt, abgesehen von Details, im Fehlen von Bestimmungen für den Autostrassen- und den Autobahnverkehr sowie in strafrechtlichen Bestimmungen, das liechtensteinische Strafgesetzbuch folgt hier dem österreichischen Muster.

Autobahnen und Autostrassen

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4.01 Autobahn
4.02 Ende der Autobahn

Autobahnen und Autostrassen sind Motorfahrzeugen vorbehalten,[13] welche eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen können und dürfen; ausgenommen davon sind Unterhaltsfahrzeuge sowie Ausnahmefahrzeuge und -transporte.[14] Wenden, Rückwärtsfahren oder Abbiegen auf nicht dafür gekennzeichneten Stellen sind nicht gestattet.[15] Autobahn- und Autostrassenabschnitte werden entsprechend signalisiert.[16][17]

4.03 Autostrasse
4.04 Ende der Autostrasse

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 120 km/h[18] und auf Autostrassen 100 km/h,[18] sie beginnt beim Signal «Autobahn» bzw. «Autostrasse» und endet beim Signal «Ende der Autobahn»[19] bzw. «Ende der Autostrasse».[20]

Es dürfen sowohl auf Autobahnen als auch auf Autostrassen tiefere Geschwindigkeiten in Schritten von minimal 10 km/h festgelegt werden (üblich sind 20-km/h-Schritte), jedoch keine tieferen als 60 km/h.[21] Für Gesellschaftswagen und Linienbusse mit bewilligten Stehplätzen, für schwere Wohnwagen und für leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt, beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h[22]. Für Lastwagen und andere Anhängerzüge beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h,[23] ebenso für Fahrzeuge mit Spikesreifen; letztere sind aber mit Ausnahme des Gotthard-Strassentunnels und des San-Bernardino-Tunnels auf dem gesamten Autobahnnetz nicht zugelassen. Die Geschwindigkeit ist in Tunnels auf 100 km/h und in solchen mit Gegenverkehr auf 80 km/h beschränkt.

Autobahnen und Autostrassen können, müssen aber keinen Abstellstreifen[24] (Pannenstreifen) aufweisen.[25]

Die Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen unterscheidet sich von derjenigen auf Haupt- und Nebenstrassen.

Die Grundfarbe der Autobahn- und Autostrassensignalisation ist grün, mit weisser Schrift.[26][27] Wegweiser mit weisser Schrift auf grünem Hintergrund auf Haupt- und Nebenstrassen zeigen den Weg zu Autobahnen oder Autostrassen an.[28][29] Die Tafeln sind im Grossformat (Beispiel: Geschwindigkeitsschild-Durchmesser: 120 cm[30]), auf Autostrassen darf auch ein kleineres Zwischenformat (Geschwindigkeitsschild-Durchmesser: 90 cm) verwendet werden (Zum Vergleich: Normalformat auf Hauptstrassen ist 60 cm).[31]

Im Gegensatz zu Autobahnen wird auf Autostrassen gewöhnlich die Höchstgeschwindigkeit auch dann signalisiert, wenn keine Geschwindigkeitsbeschränkungen existieren (Signal «Höchstgeschwindigkeit 100 km/h»).

Die Autobahnnummerierung erfolgt mit einer weissen Zahl auf rotem Grund.[32] Anschlüsse oder Verzweigungen werden mit einem schwarzen Symbol und einer schwarzen Zahl auf weissem Grund signalisiert.[33] Es dürfen Kilometer- und Hektometer-Tafeln aufgestellt werden.[34] Strassenreklamen sind mit gewissen Ausnahmen untersagt.[35] Des Weiteren ist an Tunneleingängen der Name des Tunnels stets anzugeben.[36]

Unterschiede zwischen Autobahnen und Autostrassen

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Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.[16] Für Autostrassen existieren keine derartigen Regelungen, gewöhnlich sind sie aber kreuzungsfrei.

Ein als Autostrasse ausgebautes kurzes Teilstück einer Hauptstrasse wird in der Regel als Hauptstrasse signalisiert[37] (Beispiele: Hauptstrasse 13 bei Diessenhofen, Umfahrungen der Hauptstrasse 28 zwischen Landquart und Klosters).

Autobahnen
Die Liste der Autobahnen des Nationalstrassennetzes und der kantonalen Autobahnen befindet sich im Anhang 1, Buchstabe A der Durchgangsstrassenverordnung.[38]
Autostrassen
Die Liste der Autostrassen des Nationalstrassennetzes und der kantonalen Autostrassen befindet sich im Anhang 1, Buchstabe B der Durchgangsstrassenverordnung.[39]

Situation im Fürstentum Liechtenstein

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Das Fürstentum Liechtenstein unterhält keine eigenen Autobahnen und Autostrassen. Deshalb existieren darüber keine Bestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Autobahn- und Autostrassensymbole[17] und die Wegweiser, welche den Weg zu einer Autobahn oder einer Autostrasse weisen,[29][A 1] und dass sie in weisser Schrift auf grünem Grund gehalten sein müssen.[27]

Strassen mit gemischtem Verkehr

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Allgemeine Bestimmungen

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Haupt- und Nebenstrassen dienen der Erschliessung von Regionen und Ortschaften; die Nutzung dieser Strassen ist mit gewissen Beschränkungen für alle offen.

Auf Hauptstrassen können Fussgänger, Velos, landwirtschaftlicher Verkehr[A 2] oder Fahrzeuge, welche eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit, entsprechend signalisiert,[A 3] nicht erreichen, verboten werden. Auf Nebenstrassen kann der motorisierte Verkehr, abgesehen von Zubringerdiensten, verboten werden.[A 4] Weitere Bestimmungen sind weiter unten ersichtlich.

Geschwindigkeitsvorschriften und -signalisation
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Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Haupt- und Nebenstrassen beträgt ausserhalb von Ortschaften 80 km/h, in Ortschaften 50 km/h.[18][40] Ausserorts darf die Geschwindigkeit tiefer angesetzt werden, innerorts auf bis höchstens 80 km/h erhöht werden.[41]

Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:[42]

  • eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist
  • bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen
  • auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann
  • dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren
2.30.1 (d) Höchst­geschwindigkeit 50 generell (deutsch)
2.53.1 (r)
Ende der Höchst­geschwindigkeit 50 generell (rätoromanisch)

Ortstafeln haben im Gegensatz zu Deutschland und Österreich keinen geschwindigkeitsbestimmenden Charakter; der Beginn der Ortsgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell» signalisiert. Diese Geschwindigkeit gilt generell auf allen Strassen bis zum Signal «Ende Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell», ab dem wieder die allgemeine Geschwindigkeit von 80 km/h gilt. Liechtenstein zog 2012 nach,[43] davor wurde – obwohl dessen Signalisationsverordnung das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell» kennt – zu Beginn einer Ortschaft das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h» aufgestellt und innerorts wiederholt. Am Ortsende wurde, sofern die allgemeine Geschwindigkeit ausserorts galt, das Signal «Höchstgeschwindigkeit 80 km/h» aufgestellt und z. B. nach Kreuzungen wiederholt.

In der Schweiz wird das Signal «Höchstgeschwindigkeit 80 km/h» ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen gewöhnlich nur an deren Ende, auf innerörtlichen Abschnitten[A 5] oder an unbewachten Landesgrenzen aufgestellt.[A 6]

3.03 Hauptstrasse
3.04 Ende der Hauptstrasse

Hauptstrassen sind vortrittsberechtigte Strassen,[44][45] sofern dies nicht durch Signalisation anders geregelt wird.[46]

Der Beginn der Hauptstrasse wird mit dem Signal «Hauptstrasse» gekennzeichnet,[47][48] die Ortschaftstafeln dort sind in weisser Schrift auf blauem Grund gehalten.[49][50] Das Schild «Ortsende auf Hauptstrassen» führt in der Schweiz oben den nächsten Ort und darunter den nächsten grösseren Ort mit der Distanz dorthin auf. In Liechtenstein hingegen steht der Name des nächsten und der Name des soeben verlassenen Ortes auf der Tafel. Das Ende einer Hauptstrasse wird mit dem Signal «Ende der Hauptstrasse» gekennzeichnet.[51][52]

Das Parkieren auf Hauptstrassen ausserorts ist untersagt, das Gleiche gilt innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Fahrzeugen nicht mehr genügend Raum wäre.[53][54] Begleiter von Tierherden haben darauf zu achten, dass die linke Seite der Hauptstrasse frei bleibt.[55][56] Trambahnen, die von Nebenstrassen kommen, sind nicht vortrittsberechtigt.[57]

Hauptstrassen dürfen nur ausnahmsweise (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone miteinbezogen werden,[58] eine entsprechende Regelung fehlt in Liechtenstein.[59] Davon abzugrenzen ist eine Geschwindigkeitsreduktionen auf Tempo 30 – nicht gleichzusetzen mit einer Tempo-30-Zone –, beispielsweise zur Verminderung von Strassenverkehrslärm.[60][61]

In der Schweiz bestimmt der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen,[62] in Liechtenstein definiert die Regierung die Hauptstrassen.[63]

Die wichtigsten Hauptstrassen werden in der Schweiz mit Nummerntafeln gekennzeichnet. Diese haben eine weisse Zahl auf blauem Grund.[33] In Liechtenstein existiert die entsprechende Bestimmung auch, doch sie wird dort nicht angewendet.[A 7][64]

Mit Nummerntafeln nummerierte Hauptstrassen
Hauptstrassen, die mit der «Nummerntafel für Hauptstrassen» (4.57) gekennzeichnet sind (Hauptstrassen Nr. 1–30), sind im Anhang 2, Buchstabe A der Durchgangsstrassenverordnung festgelegt
Nicht mit Nummerntafeln nummerierte Hauptstrassen
Hauptstrassen, die nicht mit der «Nummerntafel für Hauptstrassen» (4.57) gekennzeichnet sind (Hauptstrassen Nr. 100–474), sind im Anhang 2, Buchstabe B der Durchgangsstrassenverordnung festgelegt
Hauptstrassen für Fahrzeuge mit Höchstbreite 2,30 m
Hauptstrassen, die nur für Fahrzeuge bis 2,30 m Breite offen sind (Hauptstrassen Nr. 505–567), sind im Anhang 2, Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung festgelegt.[65] Diese Strassen sind mit dem Signal «Höchstbreite 2,30 m» gekennzeichnet.

Auf Nebenstrassen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln wie der Rechtsvortritt.[44][66]

Die Ortschaftstafeln auf Nebenstrassen haben schwarze Schrift auf weissem Grund.[49][50] Die Tafel «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» weist darauf hin, dass der Führer auf der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt ist.[67][68] Sie darf auch fehlen, wenn der Führer rechtzeitig erkennen kann, dass er vortrittsberechtigt ist (durch Fahrbahnmarkierungen oder entsprechende Signale aus von rechts kommenden Strassen).[69][70]

Begegnungszonen, Fussgängerzonen oder Tempo-30-Zonen sind nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter gestattet.[71][72][A 8] In Liechtenstein wird definiert, dass in Wohnquartieren auf Nebenstrassen die Fahrzeuge besonders vorsichtig fahren müssen.[73] Auf verkehrsarmen Nebenstrassen wie in Wohnquartieren darf der gesamte Fahrbereich auf einer begrenzten Fläche für Spiele verwendet werden, sofern der Verkehr dadurch nicht behindert wird.[74][75] Die Benutzung von fahrzeugähnlichen Geräten (wie Trotinette, Inline-Skates) ist auf Nebenstrassen gestattet, wenn Trottoirs oder Radwege fehlen und der Verkehr zur Zeit der Benützung gering ist.[76][77]

Auf signalisierten Radwegen auf Nebenstrassen dürfen Führer von Fahrrädern oder Motorfahrrädern zu zweit nebeneinander fahren, sofern der übrige Verkehr dadurch nicht behindert wird.[78][79]

4.56 Nummerntafel für Europastrassen

Die Streckenführung der Europastrassen in der Schweiz wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK festgelegt.[80] Die Liste der Europastrassen in der Schweiz ist im Anhang 3 der Durchgangsstrassenverordnung festgelegt.[81] Verordnet war das Anbringen der Nummerierung auf Ende 1996.[82] Die Nummerntafeln haben ein weisses «E» und eine weisse Zahl auf grünem Grund.[83]

Insgesamt führen elf Europastrassen durch die Schweiz: E21, E23, E25, E27, E35, E41, E43, E54, E60, E62, E712.[24]

In Liechtenstein existieren mangels Europastrassen keine besonderen Bestimmungen für sie ausser der Definition der Nummerntafeln. Eine allfällige Anbringung ist Sache der Regierung.[84]

Geschwindigkeitsbeschränkungen

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Verkehrssignal „Richtgeschwindigkeit“, eingesetzt 1965–1973

Auf Haupt- und Nebenstrassen gilt, sofern nicht mit einer tieferen Limite signalisiert, ausserorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h, innerorts liegt sie bei 50 km/h. Diese Limite ist seit 1984 gültig, sie wurde aus Umweltschutzgründen (Waldsterben) zuerst probehalber, auf 1990 definitiv eingeführt. Die Einführung einer Limite ausserorts erfolgte im Januar 1973 aus Sicherheitsgründen, im November 1973 auf Autobahnen als Folge der Ölkrise.[85] Um die gesetzliche Pflicht zum Lärmschutz auf dem kantonalen Strassennetz zu erfüllen, setzt z. B. der Kanton Freiburg seit dem Jahr 2022 als erste Massnahme stets auf die Einführung von Tempo 30, dies noch bevor der Einbau eines lärmarmen Strassenbelags geprüft wird.[86] Unisono fordert auch der Schweizerische Städteverband, dass Tempo 30 in Städten zur Norm wird.[87] Die früheren Limiten betrugen:[2][85]

Jahr der Einführung Innerorts Ausserorts Autostrassen Autobahnen
1904 10 km/h 30 km/h -
1914[A 9] 18 km/h[88] 40 km/h[89]
1932 Aufhebung
der Limite[90]
1. Juni 1959 60 km/h[91] frei
(Richtgeschwindigkeit ab Frühling 1965[92][93])
1. Januar 1973 100 km/h (probew.)[94]
Erhöhung auf 120 km/h
erlaubt[95]
frei (Richtgeschwindigkeit)
17. November 1973 100 km/h[96]
14. März 1974 130 km/h[97]
1. Januar 1977 100 km/h (definitiv)
Erhöhung auf 120 km/h
erlaubt[98]
1. Januar 1984 50 km/h[99]
1. Januar 1985 80 km/h 80 km/h[100][A 10]
Erhöhung auf 100 km/h erlaubt[101]
120 km/h[100]
20. Dezember 1989 100 km/h[101]

Für einzelne Fahrzeugarten (LKW, Anhänger usw.) gelten tiefere Limiten.[102]

Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) hat 2013 folgende Strafmassempfehlungen für Geschwindigkeitsüberschreitungen abgegeben:[103]

Tempo 30 Innerorts 50/60 km/h Ausserorts/Autostrasse Autobahn Strafe
1–15 1–15 1–20 1–25 Ordnungsbussenverfahren
16–17 16–20 21–25 26–30 CHF 400 Busse
18–19 21–24 26–29 31–34 CHF 600 Busse
25–29 30–34 35–39 20 Tagessätze Geldstrafe
20–24 35–39 40–44 30 Tagessätze Geldstrafe
25–29 30–34 45–49 50 Tagessätze Geldstrafe
40–44 50–54 60 Tagessätze Geldstrafe
35–39 55–59 70 Tagessätze Geldstrafe
30–34 45–49 60–64 90 Tagessätze Geldstrafe
35–39 40–49 50–59 65–79 ab 120 Tagessätze Geldstrafe
ab 40 ab 50 ab 60 ab 80 «Rasertatbestand», Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG, Art. 90 Abs. 3–4 SVG:
ab 1 Jahr Freiheitsstrafe

Die Zahlen geben die Geschwindigkeitsübertretung in km/h nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge an.

1978 lag die Höchstgeschwindigkeit ausserorts bei 100 km/h und innerorts bei 60 km/h.[104] Auf den 23. September 1981 wurde in Triesenberg innerorts versuchsweise 50 km/h eingeführt.[105] Seit dem 15. Dezember 1984 gilt auf Strassen ausserorts eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h, innerorts liegt sie bei 50 km/h, sofern keine andere Limite signalisiert ist.[106] 1989 wurde festgelegt, dass ausserorts höhere Geschwindigkeiten bis maximal 100 km/h, innerorts 80 km/h, sofern entsprechend signalisiert, erlaubt sind. Vorher gab es keine entsprechende Definition diesbezüglich.[107] 2003 wurde die höchste Limite auf 80 km/h ausserorts bzw. 60 km/h innerorts angepasst.[108]

Auch vor 1978 dürften definitive Anpassungen in der Schweiz zeitnah auch ins Liechtensteiner Recht übernommen worden sein.[109]

Strafmassnahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen (Stand: 2022):

Innerorts Ausserorts Massnahme
1–20 1–25 Ordnungsbussenverfahren[110]
21–25 26–30 Verwarnung[111]
ab 26 ab 31 Zwingender Ausweisentzug[111]

Strassen nach Baulast

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Geordnet nach der Baulast existieren folgende Strassentypen:

  • Nationalstrassen sind Strassen unter der Baulast des Bundes, genauer dem Bundesamts für Strassen ASTRA. Auf Autobahnen und Autostrassen des Nationalstrassennetzes existiert Vignettenpflicht, auf Hauptstrassen dagegen nicht.
  • Kantonsstrassen oder Staatsstrassen sind Strassen unter der Baulast des jeweiligen Kantons. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Haupt- und Nebenstrassen, einige Kantone unterhalten oder unterhielten auch Autobahnen oder Autostrassen. Diese kantonalen Autobahnen und Autostrassen sind im Gegensatz zu solchen des Nationalstrassennetzes nicht vignettenpflichtig.
  • Gemeindestrassen sind Strassen unter der Baulast der jeweiligen Gemeinde. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Nebenstrassen.

Die Gesamtlänge aller Strassen (Nationalstrassen, Kantonsstrassen und Gemeindestrassen) in der Schweiz beträgt 71'454 km.[112]

Bund: Nationalstrassen

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Die unter der Obhut des Bundesamts für Strassen ASTRA stehenden Strassen im Bundeseigentum[113] werden als Nationalstrassen bezeichnet. Dazu gehören Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung.[114]

Der Bund ist verpflichtet, ein Nationalstrassennetz zu betreiben und zu unterhalten. Er hat alle Kosten für den Bau und den Betrieb zu übernehmen. Dies bestimmt die Bundesverfassung.[115]

Der Bund klassifiziert die Nationalstrassen wie folgt:

Klasse Bild Beschreibung Gesetzliche Grundlage
1. Klasse Kreuzungsfreie, richtungsgetrennte Strassen für den Schnellverkehr (Autobahnen),[116] in der Regel durchgehende Abstellstreifen[24] NSG Art. 2
2. Klasse Strasse für den Schnellverkehr, meist kreuzungsfrei (Autostrassen oder Autobahnen[A 11]).[117] Abstellstreifen sind erwünscht.[24] NSG Art. 3
3. Klasse Strasse für den gemischten Verkehr, wobei Ortsdurchfahrten und höhengleiche Kreuzungen vermieden werden sollen (Hauptstrassen)[118] NSG Art. 4

Nationalstrassen, die baulich weder Autobahnen noch Autostrassen sind, werden als Hauptstrassen gekennzeichnet.[119]

Nationalstrassen 1. und 2. Klasse unterliegen mit wenigen Ausnahmen[A 12] der Vignettenpflicht.[120]

Der Bund ist für das Management der Nationalstrassen verantwortlich, er kann dieses aber auch delegieren, beispielsweise an Kantone oder Trägerschaften.[121] Bei Anpassungen sind die Kantone anzuhören.[122] Bei Ortsstrassen sind die Gemeinden beschwerdeberechtigt.[123] Autobahnbaustellen dürfen maximal 15 km lang sein und der minimale Abstand zwischen zwei Autobahnbaustellen muss 30 km betragen, anschliessend ist eine baustellenfreie Fahrt für 15 Jahre zu garantieren.[24]

Nationalstrassen werden intern mit dem Präfix N nummeriert.

Die Gesamtlänge der Nationalstrassen beträgt 1859 km (2018),[124] das nach Vollausbau geplante Netz beträgt 1893 km (2012).[125] Die 224 Tunnels haben eine Gesamtlänge von 213 km (2009).[24] Unterteilt werden die Strassen gemäss dem ASTRA wie folgt:[125]

Strassentyp Länge Geplant
Autobahnen 7-spurig (4+3) 0001,2 km 0001,2 km
Autobahnen 6-spurig (3+3) 0083,5 km 0088,1 km
Autobahnen 4-spurig (2+2) 1330,1 km 1400,2 km
Autostrassen 3-spurig (1+2) 0001,9 km 0001,9 km
Autostrassen 2-spurig (1+1) 0273,1 km 0341,3 km
Gemischtverkehrsstrassen 0108,9 km 0062,9 km
Total 1798,7 km 1892,5 km

Kantone: Kantonsstrassen bzw. Staatsstrassen

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Strassen im Kantonseigentum werden je nach Kanton[A 13] als Kantonsstrasse[126] (bzw. Route cantonale, strada cantonale) oder Staatsstrasse bezeichnet.[127][A 14] Hierbei kann es sich um Autobahnen, Autostrassen,[128] Hauptstrassen[129] oder Nebenstrassen handeln. Die Kosten für den Bau und den Unterhalt trägt der Kanton.[130] Die Kosten für Strassensanierungen, zumindest ist dies im Kanton Aargau gesetzlich so geregelt, werden von den betroffenen Gemeinden mitgetragen.[131]

Die Gesamtlänge aller Kantonsstrassen in der Schweiz beträgt 18'112 km (2010). Davon sind rund 2'300 Kilometer Hauptstrassen (550 km Talstrassen, 1'500 km Alpenstrassen und 250 km Jurastrassen). Die Kantone Waadt, Bern (beide über 2'100 km), Wallis, Zürich und Graubünden alleine machen einen Anteil von über 50 % aller Kantonsstrassen aus.[112] Kantonsstrassen können der Erschliessung von Nationalstrassen oder wichtigen ausserkantonalen Strassen, der Erschliessung von Regionen oder der Verbindung zwischen Ortschaften dienen.[132]

Der Kanton Basel-Stadt kennt keine Gemeindestrassen, dort existieren ausschliesslich Kantonsstrassen, deren Gesamtlänge 305 km beträgt. Dies ist daher der Kanton mit dem dichtesten Kantonsstrassennetz.[112]

Autostrassen- oder Autobahnen im Kantonseigentum werden auch als kantonale Autobahnen bzw. kantonale Autostrassen bezeichnet. Sie sind im Gegensatz zu den Nationalstrassen nicht vignettenpflichtig.

Einige Kantone nummerieren ihre Strassen,[A 15] einige versehen ihre Strassen mit Stationszeichen.[A 16]

Gemeinde: Gemeindestrassen

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Strassen unter der Verwaltung einer politischen Gemeinde werden gewöhnlich[A 17] als Gemeindestrassen bezeichnet.[112][133] Die Kosten- und Ausführungslast liegt hier bei den politischen Gemeinden,[134] Nachbargemeinden sind jedoch gewöhnlich anzuhören.[135] Es kann sich hierbei um Hauptstrassen oder Nebenstrassen verschiedenen Ausbaustands handeln. Die Gesamtlänge aller Gemeindestrassen in der Schweiz beträgt 51'880 km[124].

Strassen im Privateigentum werden privat finanziert. Hierbei handelt es sich meistens um Zufahrten. Gemeinden können einen Beitrag leisten, sofern die Strasse von öffentlichem Interesse ist.

Landstrassen und Gemeindestrassen

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Im Eigentum des Landes befinden sich 105 km befestigte und 25 km unbefestigte Strassen.[136][137] Sie werden als Landstrassen bezeichnet.[138]

Gemeindestrassen gehören den politischen Gemeinden, während Privatstrassen Privaten gehören und von ihnen bezahlt werden.[138]

Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen

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Liechtenstein kennt ein Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen und hat somit eine dem Schweizer Nationalstrassengesetz ähnliche gesetzliche Grundlage; doch in Anwendung ist es bisher nicht gekommen (2012). Das Gesetz bestimmt bzw. definiert:

Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen sind im Staatseigentum.[139]

Hochleistungsstrassen
Richtungsgetrennte und kreuzungsfreie Strassen, nur für Motorfahrzeuge (ähnlich der Nationalstrasse Klasse 1 in der Schweiz).[140]
Hauptverkehrsstrassen
Nach Möglichkeit richtungsgetrennte und kreuzungsfreie Strassen, nur für Motorfahrzeuge (ähnlich der Nationalstrasse Klasse 2 in der Schweiz).[141]

Strassen nach Ausbaustandard

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Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) klassifiziert in seinem Kartenwerk, der Landeskarte der Schweiz, die Strassen nach ihrem Ausbau; auf diesen topografischen Karten der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein werden die Strassen wie unten beschrieben dargestellt. Die Karten geben somit einen Anhaltspunkt zum Ausbau einer Strasse, ohne aber abschliessend den Strassentyp nach dem Strassenverkehrsgesetz SVG oder nach dem Eigentum zu spezifizieren.[142]

Klasse Bild Beschreibung
Autobahn, richtungsgetrennt Eine kreuzungsfreie Strasse für den Schnellverkehr mit Mittelstreifen, auf welcher der Langsamverkehr nicht gestattet ist. Sie ist mit dem grünen Autobahnsymbol gekennzeichnet.
Autostrasse, nicht richtungsgetrennt Eine kreuzungsfreie Strasse für den Schnellverkehr mit zwei oder mehr Fahrbahnen ohne Mittelstreifen, auf welcher der Langsamverkehr nicht gestattet ist. Sie ist mit dem grünen Autostrassensymbol gekennzeichnet.
1. Klasse-Strasse Strassen 1. Klasse sind meistens blau signalisierte Hauptstrassen. Sie sind mindestens sechs Meter breit, so dass zwei Lastwagen sich ungehindert kreuzen können, und für den gemischten Verkehr (Velos, Traktoren) gestattet. Sie weisen Hartbelag auf und Steigungen sind nicht höher als 10 %. Diese Strassen haben oft einen Velostreifen und Trottoirs. Sie dienen vorwiegend dem Durchgangsverkehr.
2. Klasse-Strasse Strassen 2. Klasse sind meistens weiss signalisierte Nebenstrassen. Sie sind mindestens vier Meter breit, so dass zwei Autos sich ungehindert kreuzen können. Sie weisen Hartbelag auf und Steigungen sind nicht höher als 15 %. Sie sind Ortsverbindungsstrassen oder wichtige Strassen innerorts. Zur Erhöhung der Sicherheit solcher Strassen können sie als Kernfahrbahn gestaltet werden.
Quartierstrasse Quartierstrassen sind ebenfalls mindestens vier Meter breit und mit Hartbelag versehen. Sie können verkehrsberuhigt sein und sind ohne Bedeutung für den Durchgangsverkehr. Ausserorts dienen Strassen dieser Klasse der Zufahrt zu wichtigen Anlagen oder Objekten.
3. Klasse-Strasse Strassen 3. Klasse sind mindestens 2,80 Meter breit. Sie haben nicht zwingend einen Hartbelag. Gewöhnlich sind sie mit Lastwagen befahrbar, gekreuzt wird an Ausweichstellen. Diese Strassen dienen der Erschliessung von Siedlungen oder wichtigen Einzelgebäuden sowie der Land- und Forstwirtschaft.
4. Klasse-Fahrweg Fahrwege 4. Klasse sind mindestens 1,80 Meter breit. Diese Naturstrassen können in der Mitte Grasbewuchs aufweisen. Bei normalen Verhältnissen sind sie mit Personenwagen befahrbar. Sie können mit einem Fahrverbot belegt sein.
5. Klasse-Weg, Feld-, Wald- oder Veloweg Wege der 5. Klasse sind Feld- und Waldwege ohne ausreichenden Unterbau und oft nur mit Geländefahrzeugen oder Traktoren befahrbar. Velowege wiederum können mit Hartbelag ausgestattet sein. Sie sind oft parallel zu höherklassierten Strassen geführt, aber getrennt angelegt.
6. Klasse-Fussweg Wege der 6. Klasse sind Fussgängern vorbehalten. Es kann sich dabei um ein Spektrum vom Bergpfad bis zum breiten Spazierweg handeln. Sie sind oft Teil eines Wanderwegnetzes (gelb, weiss-rot-weiss oder weiss-blau-weiss markiert).

Einige Kantone kennen eigene Nomenklaturen für Strassen nach deren Ausbaustandard, diese werden beispielsweise für Richtpläne verwendet.

  1. Die frühere Autostrasse und heutige Autobahn A13 auf der gegenüberliegenden Schweizer Seite des Rheins wird auch für den regionalen Verkehr zwischen liechtensteinischen Ortschaften benützt.
  2. Beispielsweise Ortsumfahrung Rickenbach TG oder die Ortsumfahrungen zwischen Landquart GR und Klosters GR entlang der Hauptstrasse 28.
  3. Beispielsweise ist die Hauptstrasse Hemishofen SH nach Bargen SH mit «Mindestgeschwindigkeit 40 km/h» signalisiert.
  4. Beispielsweise die Route des convers zwischen Renan BE und dem Autostrassenanschluss Les Convers an der Hauptstrasse 20.
  5. Beispielsweise Umfahrungsstrasse Rickenbach TG.
  6. Beispielsweise an der Landesgrenze zwischen Deutschland und der Schweiz, sofern auf dem deutschen Abschnitt die allgemeine Geschwindigkeit von 100 km/h galt (z. B. bei Gailingen am Hochrhein).
  7. Die durch Liechtenstein führende Hauptstrasse 16 ist in Liechtenstein nicht entsprechend gekennzeichnet.
  8. In der Praxis wird nicht konsequent daran festgehalten, beispielsweise ist die Hauptstrasse 3 in Silvaplana teilweise als Tempo-30-Zone deklariert.
  9. In Kantonen, die dem Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern beigetreten waren, per 1925 war das in allen Kantonen ausser Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug und Graubünden.
  10. Wie zuvor wurde auf den 1. Januar 1985 keine Unterscheidung zwischen Ausserortsstrassen und Autostrassen gemacht, im Gegensatz zu Hauptstrassen war aber 90 km/h und 100 km/h erlaubt (Art. 108 SSV, Stand 1985), die Ausserorts- und Autostrassen-Signale von 120 km/h und 110 km/h mussten auf dieses Datum hin abgedeckt, entfernt oder ersetzt werden.
  11. Einige Strassen, die der Bund als Strasse 2. Klasse definiert, sind als Autobahnen signalisiert.
  12. Der ehemalige Abschnitt der A4/N4 zwischen Schaffhausen und Bargen SH war eine Ausnahme von der Vignettenpflicht, auf 2010 wurde er aus dem Nationalstrassennetz herausgenommen.
  13. Die Bestimmungen oder Begriffe bezüglich der Strassen im Kantonseigentum können sich von Kanton zu Kanton unterscheiden.
  14. Im Kanton St. Gallen wurde der Begriff Staatsstrasse durch Kantonsstrasse ersetzt, doch der Begriff Staatsstrasse ist dort noch üblich.
  15. OpenStreetMap kennzeichnet in einigen Kantonen solche Kantonsstrassen.
  16. Alle Kantonsstrassen des Kantons Thurgau sind an Strassenpfosten oder Lampen mit Stationszeichen (alle 200 m) kilometeriert.
  17. Die Bestimmungen oder Begriffe bezüglich der Strassen im Gemeindeeigentum können sich von Kanton zu Kanton unterscheiden.

Einzelnachweise

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  1. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), admin.ch, Stand 1. Januar 2013.
  2. a b c d IVT Institut für Verkehrsplanung und Transportsysteme: Fahrausweisbesitz in der Schweiz seit 1950, Semesterarbeit Fabian Finocchio (Memento vom 6. Juli 2011 im Internet Archive) (PDF; 537 kB)
  3. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) (PDF; 0,9 MB)
  4. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Memento des Originals vom 21. Mai 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.admin.ch (PDF; 1,0 MB)
  5. Verkehrsregelnverordnung, admin.ch, Stand 1. Januar 2013, als Weblink
  6. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) (PDF; 0,9 MB)
  7. Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 , admin.ch, Stand 1. Juli 2012.
  8. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) (PDF; 3,6 MB)
  9. Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
  10. Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
  11. Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
  12. Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
  13. SVG Schweiz Art. 57a
  14. VRV Schweiz Art. 35 Abs. 1
  15. VRV Schweiz Art. 36 Abs. 1
  16. a b VRV Schweiz Art. 1 Abs. 3
  17. a b SSV Liechtenstein Art. 44 Abs. 1
  18. a b c VRV Schweiz Art. 4a Abs. 1
  19. VRV Schweiz Art. 4a Abs. 4
  20. VRV Schweiz Art. 4a Abs. 3bis
  21. SSV Schweiz Art. 108 Abs. 5a
  22. VRV Schweiz Art. 5 Abs. 2
  23. VRV Schweiz Art. 5 Abs. 1
  24. a b c d e f ASTRA: Strassen und Verkehr: Zahlen und Fakten 2009 (Memento des Originals vom 13. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.astra.admin.ch
  25. Indirekt in SSV Schweiz Art. 47 Abs. 5
  26. SSV Schweiz Art. 84 Abs. 1
  27. a b SSV Liechtenstein Art. 83
  28. SSV Schweiz Art. 51 Abs. 1
  29. a b SSV Liechtenstein Art. 50 Abs. 1
  30. SSV Anhang 1
  31. SSV Schweiz Art. 103 Abs. 3
  32. SSV Schweiz Art. 56 Abs. 2
  33. a b SSV Schweiz Art. 56 Abs. 3
  34. SSV Schweiz Art. 89 Abs. 6
  35. SSV Schweiz Art. 98
  36. SSV Schweiz Art. 45 Abs. 3
  37. SSV Schweiz Art. 84 Abs. 3
  38. Durchgangsstrassenverordnung Anhang 1, Buchstabe A
  39. Durchgangsstrassenverordnung Anhang 1, Buchstabe B
  40. VRV Liechtenstein Art. 6 Abs. 1
  41. SSV Schweiz Art. 108 Abs. 5c/d
  42. SSV Schweiz Art. 108 Abs. 2
  43. Vaterland: Neu: Ab sofort gilt «Tempo 50 generell», 28. Februar 2013, abgerufen am 19. September 2017.
  44. a b SSV Schweiz Art. 2 Abs. 7
  45. SSV Liechtenstein Art. 2 Abs. 6
  46. Schweiz: SVG Schweiz Art. 36; Liechtenstein: SVG Schweiz Art. 34 Abs. 2
  47. SSV Schweiz Art. 2 Abs. 7, SSV Schweiz Art. 37 Abs. 1
  48. SSV Liechtenstein Art. 1 Abs. 6; SSV Liechtenstein Art. 37 Abs. 1
  49. a b SSV Schweiz Art. 50 Abs. 1
  50. a b SSV Liechtenstein Art. 49 Abs. 1
  51. SSV Schweiz Art. 38 Abs. 1
  52. SSV Liechtenstein Art. 38 Abs. 1
  53. VRV Schweiz Art. 19 Abs. 2
  54. VRV Liechtenstein Art. 21 Abs. 2
  55. VRV Schweiz Art. 52 Abs. 4
  56. VRV Liechtenstein Art. 50 Abs. 4
  57. VRV Schweiz Art. 45 Abs. 2
  58. SSV Schweiz Art. 2a Abs. 6
  59. Verkehrsclub Liechtenstein: Tempo 30 auf Hauptstrassen: Schweiz und Liechtenstein (PDF; 32 kB)
  60. Kanton bewilligt erstmals Tempo 30 auf Kantonsstrasse. In: 1815.ch. 15. Januar 2020, abgerufen am 27. Januar 2020.
  61. Simon Preisig: In Bern gilt bald «generell 30». In: derbund.ch. Der Bund, 2. Juni 2018, abgerufen am 2. Februar 2019.
  62. SVG Schweiz Art. 57 Abs. 2
  63. SVG Liechtenstein Art. 53 Abs. 2
  64. SSV Liechtenstein Art. 55 Abs. 2; SSV Liechtenstein Art. 99 Abs. 2
  65. Durchgangsstrassenverordnung Anhang 2
  66. SSV Liechtenstein Art. 2 Abs. 7
  67. SSV Schweiz Art. 39 Abs. 1
  68. SSV Liechtenstein Art. 39 Abs. 1
  69. SSV Schweiz Art. 39 Abs. 2
  70. SSV Liechtenstein Art. 39 Abs. 2
  71. SSV Schweiz Art. 2a Abs. 5
  72. SSV Liechtenstein Art. 2a Abs. 5
  73. SSV Liechtenstein Art. 40a
  74. VRV Schweiz Art. 46 Abs. 2bis; VRV Schweiz Art. 50 Abs. 2
  75. VRV Liechtenstein Art. 44 Abs. 3; VRV Liechtenstein Art. 48 Abs. 2
  76. VRV Schweiz Art. 50 Abs. 1d
  77. VRV Schweiz Art. 48 Abs. 1d
  78. VRV Schweiz Art. 43 Abs. 1c
  79. VRV Liechtenstein Art. 42 Abs. 1
  80. Durchgangsstrassenverordnung Art. 4 Abs. 2
  81. Durchgangsstrassenverordnung Anhang 3
  82. SSV Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. März 1994.
  83. SSV Schweiz Art. 56 Abs. 1
  84. SSV Liechtenstein Art. 55 Abs. 2
  85. a b bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung: Verkehrssicherheitsrelevante Vorschriften des Strassenverkehrsrechts in der Schweiz (Memento vom 5. November 2011 im Internet Archive) (PDF; 600 kB)
  86. Schutz vor Strassenlärm: Tests in Frasses in der Gemeinde Les Montets bestätigen die Wirksamkeit einer Temporeduktion, auch auf lärmarmem Belag. In: fr.ch. Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt des Kantons Freiburg, 24. August 2022, abgerufen am 26. August 2022.
  87. Lärmreduktion halbieren - Schweizerischer Städteverband: Tempo 30 soll zur Norm werden. In: srf.ch. 18. Dezember 2022, abgerufen am 18. Dezember 2022.
  88. Art. 35, Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern: "Beim Durchfahren von Städten, Dörfern und Weilern" … "… Geschwindigkeit eines trabenden Pferdes (18 Kilometer per Stunde) …" sowie Art. 37: "Auf Bergstrassen …" … 18 Kilometer in der Stunde …"
  89. Art. 36, Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern: "Niemals …" "… selbst in flachem Lande und auf offenem Felde, 40 Kilometer in der Stunde …".
  90. Durch Ablösung des Konkordats und der Einführung des Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr per 1932
  91. Art. 25 Abs. 3 MFG, Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 1959 (AS 1959 445)/24. Mai 1960 Höchstgeschwindigkeit der Motorfahrzeuge
  92. AS 1965 304: Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über Richtgeschwindigkeiten auf Autobahnen und Autostrassen (vom 23. März 1965)
  93. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4 und 5 VRV Art. 83f SSV, Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über Richtgeschwindigkeiten auf Autobahnen und Autostrassen (Vom 18. Juli 1966)
  94. Bundesratsbeschluss (BRB) über die versuchsweise Einführung einer Höchstgeschwindigkeit ausserorts vom 10. Juli 1972 (AS 1972 1717). Versuch bis Ende 1975 wurde per BRB vom 8. Dezember 1975 (AS 1975 2325) auf Ende 1976 verlängert.
  95. Art. 108 SSV von 1979.
  96. Bundesratsbeschluss vom 14. November 1973 über die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeiten ausserorts (AS 1973 1697); infolge der Energiekrise gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge
  97. Bundesratsbeschluss über die versuchsweise Einführung einer Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen vom 11. März 1974 (AS 1974 575), wirksam bis Ende 1975; mit BRB vom 8. Dez. 1975 (AS 1975 2326) verlängert auf Ende 1976; 1977 per Verordnung vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810), ab 1979 Art. 108 SSV
  98. Verordnung vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810), ab 1979 Art. 108 SSV
  99. in ausgewählten Ortschaften ab 1. Juli 1980 (Bundesratbeschluss vom 8. Nov. 1978, AS 1978 1700, mit Verordnung vom 21. April 1980 des EJPD: AS J980 43); ab 1. Januar 1984 definitiv eingeführt (Verordnung vom 19. Okt. 1983; AS 1983 1651).
  100. a b Verordnung vom 1. Oktober 1984, AS 1984 1119; befristet; auf 1990 permanent (AS 1990/66)
  101. a b Einfache Anfrage Diener, Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen, Antwort des Bundesrats.
  102. VRV Verkehrsregelnverordnung: Art. 5 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten
  103. Neue Strafmassempfehlungen der KSBS für grobe Geschwindigkeitsverletzungen (Memento vom 24. Juli 2014 im Internet Archive) (PDF; 149 kB), Medienmitteilung der KSBS vom 31. Januar 2013.
  104. Art. 6 Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978.
  105. LGBl. 1981 Nr. 42
  106. LGBl-Nr. 1984.039
  107. LGBl-Nr. 1989.051 Art. 98 Abs. 5
  108. LGBl-Nr. 2003.102 Art. 98 Abs. 5
  109. Die meisten schweizerischen Anpassungen betreffend das SVG, die VRV bzw. die vorherige Verordnung zum SVG sowie die SSV wurden in der Regel zeitnah ins Liechtensteiner Recht wörtlich übernommen.
  110. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt: Ordnungsbussenverordnung
  111. a b LLV: Geschwindigkeitsübertretungen
  112. a b c d Infrastruktur Strasse: Zustandsanalyse und Werterhaltung bei den Kantonsstrassen in der Schweiz (PDF; 452 kB)
  113. NSG Art. 62a Abs. 1
  114. NSG Art. 1 Abs. 1
  115. Bundesverfassung Art. 83
  116. NSG Art. 2
  117. NSG Art. 3
  118. NSG Art. 4
  119. SSV Schweiz Art. 37 Abs. 4
  120. Nationalstrassenabgabe-Verordnung (NSAV) Art. 1 Abs. 1
  121. SVG Schweiz Art. 57c Abs. 1
  122. SVG Schweiz Art. 57c Abs. 3
  123. SVG Schweiz Art. 2 Abs. 3bis
  124. a b Bundesamt für Statistik: Infrastruktur und Streckenlänge. Abgerufen am 16. Mai 2020.
  125. a b ASTRA: @1@2Vorlage:Toter Link/www.astra.admin.chStrassen und Verkehr 2012 - Zahlen und Fakten (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2017. Suche in Webarchiven)
  126. Strassengesetz St. Gallen Art. 5
  127. Verfassung des Kantons Zürich Art. 104 Abs. 2
  128. Strassengesetz St. Gallen Art. 5 Abs. 1
  129. Strassengesetz St. Gallen Art. 5 Abs. 2
  130. Strassengesetz St. Gallen Art. 68
  131. Stefan Ulrich: Legislative Knochenarbeit — Langsam, aber trotzdem gut: So entsteht ein Gesetz. In: srf.ch. 12. März 2022, abgerufen am 12. März 2022.
  132. Strassengesetz Kanton Solothurn Abs. 3
  133. Strassengesetz St. Gallen Art. 11 Abs. 2
  134. Strassengesetz St. Gallen Art. 38 Abs. 1
  135. Strassengesetz St. Gallen Art. 38 Abs. 2
  136. Landesverwaltung Fürstentum Liechtenstein: Strassennetz Amt für Bau und Infrastruktur (ABI), Fürstentum Liechtenstein, abgerufen am 1. April 2016.
  137. Landesverwaltung Fürstentum Liechtenstein: Karte Strassennetz im Landeseigentum (Memento vom 5. November 2011 im Internet Archive) (PDF; 466 kB)
  138. a b Gemeinde Ruggell: Kommission Verkehr, Anhang III (Memento vom 8. November 2011 im Internet Archive) (PDF; 1,1 MB)
  139. Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen Art. 4
  140. Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen Art. 1
  141. Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen Art. 2
  142. Swisstopo: Faltprospekt Kartensignaturen