Mofa

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Kreidler MF 2 CL (1972–1979)
Hercules Prima 5S
Sachs Hercules 503
Die Babetta 210
Pony 503 GTX KAT

Das Silbenwort Mofa ist abgeleitet von Motor-Fahrrad bzw. Motorisiertes Fahrrad. Umgangssprachlich werden sie in der Deutschschweiz als Töffli bezeichnet. Während in Deutschland Mofas weitgehend durch (gedrosselte) Motorroller verdrängt wurden, sind sie in der Schweiz weit verbreitet, vor allem weil sie schon ab dem Mindestalter von 14 Jahren gefahren werden dürfen.[1]

Als Motorfahrrad wurden die ersten Motorräder bezeichnet. 1929 wurden im Rahmen der Weltwirtschaftskrise Fahrräder mit Anbaumotoren entwickelt, die nach dem Zweiten Weltkrieg als Fahrrad mit Hilfsmotor bezeichnet wurden. Das daraus entstandene und mit Pedalen ausgestattete schnellere Moped erfuhr später durch das langsamere Mofa seine technische und rechtliche Ergänzung.

1961 wurde in der Schweiz die rechtliche Grundlage eines Fahrrads mit Motor geschaffen, der erste Hersteller auf dem lokalen Markt war Pony Motos. Weit verbreitet waren die Fabrikate Piaggio Ciao sowie Puch Maxi. Mofas waren in der Arbeiterschicht und in der Landwirtschaft verbreitet und waren Bestandteil der Jugendkultur (Töfflibuebe und Töfflimeitli). Mit zunehmendem Wohlstand sowie der Einführung der Helmpflicht und der neuen Kategorie der Motorroller sank der Absatz der Töffli.[1][2][3]

DKW-Mofa P1-505 P (Bundeswehr Ausführung, „Krad, leicht“)

In der Bundesrepublik Deutschland wurde am 23. April 1965 die Rechtsgrundlage für eine Fahrzeugklasse unterhalb des Mopeds, das führerscheinfreie Mofa, geschaffen.[4] Mofas, vom Moped mit Pedalen abgeleitet, waren nach der ersten Verordnung einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und einer Drehzahl von maximal 4.800 min−1. Das eigenständige, markante Design der klassischen Mofas löste in Verbindung mit der Führerscheinfreiheit einen Mofa-Trend aus, der bis in die 1980er Jahre reichte. Auf dem Höhepunkt der Entwicklung wurden in Deutschland von 25 Herstellern weit über 140 verschiedene Modelle angeboten.[5] Ein Teil der Beliebtheit ergab sich daraus, dass Leistungssteigerungen der damaligen Mofas relativ einfach zu bewerkstelligen waren, da z. B. Zylinder, Auspuffanlage, Vergaser und Kolben von Mokicks und sogar Kleinkrafträdern mit nur minimalen Anpassungen auf den Mofamotor passten. Damit waren Leistungen bis zu 9 PS mit Geschwindigkeiten über 80 km/h erreichbar. Diese Art von Tuning war allerdings schon damals verboten, da sich daraus Probleme mit Versicherung und Führerschein ergaben (Fahren ohne Führerschein und ohne Versicherungsschutz). Die Polizei führte deshalb verstärkt technische Kontrollen durch.

Mit der Babetta erfreute sich auch ein Import-Mofa aus der Tschechoslowakei großer Beliebtheit. Ausführungen mit Elektromotor (Solo Electra) konnten sich nicht durchsetzen. Nach 1985 flaute der Mofa-Trend ab und die Anzahl der produzierten Fahrzeuge verringerte sich. Verblieben ist eine Retroszene, die das schlichte Design der klassischen Mofas schätzt. In der DDR wurde kurzzeitig ebenfalls ein klassisches Mofa-Baumuster produziert, das SL 1. Rechtlich gab es die Mofa-Kategorie in der DDR jedoch nicht, das SL1 wurde regulär als führerscheinpflichtiges Fahrrad mit Hilfsmotor eingestuft, der Verkaufserfolg blieb daher aus.

Das Mofa als Fahrzeugklasse blieb auch nach Ende des Mofa-Trends relevant – von herkömmlichen Kleinkrafträdern wurden auf 25 km/h gedrosselte, einsitzige Fahrzeuge abgeleitet. Mit dem endgültigen Wegfall der Drehzahlbegrenzung und Tretkurbelpflicht durch die EG-Richtlinie 2002/24/EG vom 18. März 2002[6][7] setzten sich gedrosselte Ausführungen moderner Kleinroller mit Keilriemen-Getriebe, Elektrostarter und einer Fliehkraftkupplung durch und verdrängten die letzten klassischen Mofas vom Markt. Einige Fahrzeuge ohne Tretkurbeln wurden bereits vor 2002 per Ausnahmegenehmigungen als Mofa zugelassen, zum Beispiel der Scooter Simson Star 25 oder das Simson S53 Alpha M. Mofas füllen heute noch eine Marktnische, da Führerscheinfreiheit besteht und das Mindestalter zum Fahren bei nur 15 Jahren liegt.

1987/93 wurde in Deutschland die Klasse der Leichtmofas etabliert – für fahrradähnliche Mofas mit einem Leergewicht von bis zu 30 kg und einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Die Klasse existiert zwar noch im rechtlichen Sinn, derzeit gibt es in Deutschland jedoch keine Anbieter solcher Fahrzeuge.

Mofas werden nach der EG-Fahrzeugklasse als Kleinkraftrad eingeordnet.[6][7]

Ein Mofa ist in Deutschland – auch ohne Tretkurbeln – ein einspuriges Fahrrad mit Hilfsmotor, mit dem eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erreicht wird und für das man daher keine Fahrerlaubnis benötigt[8]. Voraussetzung zum Führen eines Mofas ist ein Mindestalter von 15 Jahren und nach § 5 FeV eine Mofa-Prüfbescheinigung. Wer eine hier gültige Fahrerlaubnis (egal welcher Klasse) hat[9] oder vor dem 1. April 1965 geboren ist[10], benötigt keine Prüfbescheinigung. Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen benötigt das Fahrzeug zudem ein so genanntes Versicherungskennzeichen und eine Betriebserlaubnis.

  • Pedelec bis 25 km/h gelten als Fahrrad.
  • E-Bike bis 20 km/h gelten laut StVRAusnV als Leichtmofa, für diese entfällt die Helmpflicht.
  • E-Bike bis 25 km/h gelten als Mofa.
  • S-Pedelec und E-Bike bis 45 km/h brauchen Führerschein Klasse AM und dürfen niemals auf Fußwege oder Radwege.
  • Elektrokleinstfahrzeuge sind weder Fahrrad noch Mofa noch E-Bike.

Die Helmtragepflicht gilt für Mofafahrer seit dem 1. Oktober 1985.[11]

Seit 19. Januar 2013 dürfen Mofas mehrsitzig sein, bis dahin war eine Platzhalter-Tasche bei zweisitzigen Mofa-Rollern verpflichtend.[12]

Nachfolgend alle Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, die sich explizit auf Mofas und E-Bikes beziehen, wobei hier E-Bike definiert ist als „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb“, „der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet“ (bis 27. April 2020, seitdem[13]:) „der auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt“

In der Schweiz gilt das Mofa als Motorfahrrad. Ein Mofa ist gemäß Art. 18 Abs. a VTS ein einplätziges Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, höchstens 1 kW Motorleistung sowie einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm³. Nach Art. 179 VTS muss das Mofa eine automatische Kupplung, verbunden mit einem Einganggetriebe aufweisen und muss durch Pedale fortbewegt (Tretkurbelpflicht) werden können. Elektrofahrräder mit Tretunterstützung von bis zu 45 km/h gelten ebenfalls als Motorfahrräder, deren Bestimmungen weichen aber denen von Mofas mit Verbrennungsmotoren ab (bei einer Leistung bis 500 Watt, Tretunterstützung bis 25 km/h und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h ist ab einem Alter von 16 Jahren kein Prüfausweis nötig).

Für den Betrieb eines Motorfahrrads ist ein Führerausweis der Kategorie M zwingend, das Mindestalter für den Erwerb ist 14 Jahre. Ausweisinhaber anderer Kategorien dürfen Motorfahrräder fahren. Bis 1977 war kein Führerausweis notwendig. Als Übergangsbestimmung wurde definiert, dass Personen, die vor dem 30. Juni 1963 geboren worden sind und keinen Führerschein besaßen, zwischen dem 1. Juli 1977 und dem 1. Januar 1980 den Führerausweis der Kategorie M prüfungsfrei erhalten konnten (Art. 151 VZV).

Gegenwärtige Bauarten

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Die Pedale klassischer Mofas dienen zum Starten des Motors, zum Bremsen und als Trittfläche für die Füße. Einige wenige Hersteller, wie beispielsweise Pony, produzieren noch heute klassische Mofas. Der Hersteller Tomos[14] stellte die Produktion klassischer Mofas in Koper (Slowenien) 2019 wegen eines Konkursverfahrens ein[15]. In der Schweiz haben solche Modelle auf Grund Art. 179 VTS und der Führerausweis-Kategorie M vor allem für 14- und 15-jährige Verkehrsteilnehmer nach wie vor einen relevanten Marktanteil.

Piaggio Zip Scooter 25, ein Motorroller als typisches Mofa von heute (Deutschland)

In Deutschland spielen klassische Mofas eine untergeordnete Rolle. Dort entsprechen sie in Konstruktion und Erscheinungsbild weitgehend dem Motorroller, sie sind jedoch einsitzig ausgeführt, und ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist durch Drehzahlbegrenzung (Motor) und/oder Begrenzung des Übersetzungsverhältnisses (Getriebe) auf 25 km/h begrenzt. Nahezu alle Hersteller von Motorrollern bieten ihre Fahrzeuge auch in einer Mofa-Variante an.

Umweltverschmutzung

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Laut einer Untersuchung eines internationalen Forscherteams, die 2014 veröffentlicht wurde, stoßen Motorroller und Mopeds mit Zweitaktmotor sowohl im Leerlauf als auch bei der Fahrt wesentlich mehr organische Aerosole aus als andere Kraftfahrzeuge. Bei den Kohlenwasserstoffen waren die Werte 124 Mal, bei Aerosolen bis zu 771 Mal höher. Nach dieser Studie sind solche Fahrzeuge für einen Großteil der schädlichen Abgase verantwortlich, obwohl sie nur einen geringen Teil der Verkehrsmittel auf den Straßen ausmachen. Die Ergebnisse zeigen, dass Motorroller mit Zweitaktmotoren „asymmetrische Luftverschmutzer“ sind, die im „Extremfall für bis zu 96 Prozent der organischen Abgase in den Straßen verantwortlich“ sind. Bereits das Warten hinter einem zweitaktgetriebenen Motorroller an einer Ampel kann „hochgradig gesundheitsschädlich“ sein.[16][17]

  • Günter Winkler: Motorfahrräder – ihre Vorläufer, ihre Abkömmlinge. In: Christian Bartsch (Hrsg.): Ein Jahrhundert Motorradtechnik. VDI-Verlag GmbH, Düsseldorf 1987, ISBN 3-18-400757-X, S. 372–387.
Wiktionary: Mofa – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. a b Es gibt sie noch, die Töffli. In: Neue Zürcher Zeitung. 28. Februar 2008 (nzz.ch).
  2. Der Bund: Ein Massengefährt ist zum Nischenprodukt geworden, abgerufen am 18. September 2015.
  3. Benedikt Meyer: Töffli Im Blog des Schweizerischen Nationalmuseums vom 23. März 2020
  4. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 23. April 1965, Bundesgesetzblatt Teil I, S. 344.
  5. MOTORRAD Katalog 1972/73. S. 240–243; MOTORRAD Katalog 1976. S. 238–240; Motorrad 4/1980. S. 42–50.
  6. a b Richtlinie 2002/24/EG (PDF)
  7. a b Peter Hentschel (Begr.), Peter König, Peter Dauer (Bearb.): Straßenverkehrsrecht. Kommentar. 41. Auflage. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60991-6, S. 1292.
  8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 FeV
  9. § 5 Abs. 1 Satz 2 FeV
  10. § 76 Abs. 3 FeV
  11. ifz – Statement zum Thema „Helmtragepflicht von motorisierten Zweiradfahrern“ (Memento vom 18. November 2012 im Internet Archive)
  12. § 4 FeV (abgerufen am 25. April 2017)
  13. Seite 816 der Bundesgesetzblatt 19, Teil 1, S. 814–837. BGBl. I S. 814 Jahrgang 2020 Teil | Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
  14. tomos.ch
  15. Tomos, Koper-based Motorcycle Maker, Enters Receivership. Abgerufen am 23. März 2022 (britisches Englisch).
  16. S.M. Platt et al.: Two-stroke scooters are a dominant source of air pollution in many cities. In: Nature Communications. 13. Jahrgang, Nr. 5, 2014, doi:10.1038/ncomms4749.
  17. Giftige Zweitakter. Auf: wissenschaft.de vom 13. Mai 2014.