Tabaksteuergesetz (Deutschland)
Basisdaten | |
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Titel: | Tabaksteuergesetz |
Früherer Titel: | Gesetz, die Besteuerung des Tabaks betreffend |
Abkürzung: | TabStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Fundstellennachweis: | 612-1-8 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 28. Mai 1868 (BGBl. S. 319) |
Inkrafttreten am: | 29. Juni 1868 |
Neubekanntmachung vom: | 1. September 1972 (BGBl. I S. 1633)[1] |
Letzte Neufassung vom: | 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
22. Juli 2009 bzw. 1. April 2010 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
überw. 13. Februar 2023 (Art. 18 G vom 24. Oktober 2022) |
GESTA: | D015 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Tabaksteuergesetz regelt die Erhebung der Tabaksteuer in Deutschland.
Besteuerung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Tabaksteuer ist von ihrer Steuerart her eine indirekte Bundessteuer und wird als Verbrauchsteuer angesehen. Besteuert werden Tabakwaren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TabStG, darunter fallen u. a. Zigarren, Zigaretten und Rauchtabak.
Gesetz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Tabaksteuergesetz ist in acht Abschnitte unterteilt:
- Abschnitt 1 (§§ 1 bis 4) enthält die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere die Steuergegenstände und den Steuertarif.
- Abschnitt 2 (§§ 5 bis 18) bestimmt, wann Tabakerzeugnisse vorübergehend nicht der Steuer unterliegen (Steueraussetzung) und regelt die Besteuerung.
- Abschnitt 3 (§§ 19 bis 21) betrifft die Einfuhr aus Drittländern (das heißt, nicht EU-Bezug).
- Abschnitt 4 (§§ 22 bis 23) regelt das Verbringen von Tabakwaren aus Staaten der EU, die sich dort im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, also in diesen Ländern versteuert sind.
- Abschnitt 5 (§§ 24 bis 28) definiert das Beipackverbot und enthält Bestimmungen über die Verpackung und über den Verkaufspreis.
- Abschnitt 6 (§§ 30 bis 32) behandelt Steuervergünstigungen.
- Abschnitte 7 und 8 (§§ 33 bis 38) schließen das Gesetz ab, regeln verwaltungsinterne Fragen und Ordnungswidrigkeitentatbestände.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nachdem im Dreißigjährigen Krieg der Tabakgenuss in Deutschland in Mode gekommen war, wurde versucht, durch Verbote dem zu begegnen. Danach kam eine Phase der fiskalischen Nutzbarmachung von Rohtabak durch Staatsmonopole oder Luxussteuern.[2]
1819 führte Preußen eine Gewichtsteuer auf Tabakblätter ein. Nach der Reichsgründung wurde 1879 eine Reichstabaksteuer in Form einer Gewichtsteuer fortgeführt.
Seit 1949 wird die ehemalige fortgeführte Reichssteuer als Bundessteuer weitergeführt.
Europa
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Tabaksteuer wurde in Europa von allen Staaten erhoben, wobei sich die Steuersätze und die Steuergrundlagen zum Teil erheblich unterschieden. Grundsätzlich wurde die Tabaksteuer innerhalb der Europäischen Union zum 1. Januar 1993 harmonisiert.[3]
Verwandte Bestimmungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Tabaksteuerverordnung – sie enthält Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz.
- Tabakerzeugnisgesetz – Regelungen zu Inhaltsstoffen, zum Handel und zur Werbung. Im Gegensatz zum Tabaksteuergesetz, bei dem das Bundesministerium der Finanzen zuständig ist, wird das Tabakerzeugnisgesetz vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verwaltet.
- Tabakerzeugnisverordnung – die Durchführungsbestimmung zum Tabakerzeugnisgesetz.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Text des Tabaksteuergesetzes
- Text der Tabaksteuerverordnung
- Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Neubekanntmachung des Tabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953 (BGBl. I S. 169).
- ↑ Kai Kolpatzik: GG digital: Mit Steuern steuern. Abgerufen am 2. Januar 2022.
- ↑ BMF Glossar. Abgerufen am 2. Januar 2022.