Richtlinie 97/81/EG (Teilzeitrichtlinie)
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Richtlinie 97/81/EG | |
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Titel: | Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Teilzeitrichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Grundlage: | Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll über die Sozialpolitik im Anhang zum EGV beigefügt ist, insbesondere Artikel 4 Absatz 2 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
20. Januar 2000 |
Umgesetzt durch: | Teilzeit- und Befristungsgesetz |
Fundstelle: | ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9–14 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie 97/81/EG über Teilzeitarbeit legt EU-weit einheitliche Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in Teilzeitarbeitsverhältnissen fest.
Die Richtlinie beruht auf einer zwischen den europäischen Sozialpartnern UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Die Richtlinie soll einerseits die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten sicherstellen und die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern sowie andererseits die Entwicklung der Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis fördern und zu einer flexiblen Organisation der Arbeitszeit beitragen, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Rechnung trägt.