Apothekenverkaufspreis

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Der Apothekenverkaufspreis (AVP, auch Apothekenabgabepreis) ist der Verkaufspreis der Apotheken für Arzneimittel und berechnet sich aus dem Apothekeneinkaufspreis (Arzneimittelpreis ab Hersteller und Zustellung) plus einem Apothekenaufschlag (Apothekenspanne) plus Mehrwertsteuer.

Situation in Deutschland

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In Deutschland stellt er den Preis dar, zu dem eine Apotheke ein Arzneimittel mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen kann. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel berechnet sich der Aufschlag nach der Arzneimittelpreisverordnung in der gültigen Fassung, für nicht verschreibungspflichtige wird § 129 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch zugrunde gelegt.[1]

Seit der Gesundheitsreform 2004 werden nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, von Ausnahmen abgesehen, nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet. Für Arzneimittel, die nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden, können die Apotheken die Preise selbst festlegen.

Abzugrenzen ist der AVP vom unverbindlichen Apothekenverkaufspreis (UAVP), der ein Pendant zur allgemein bekannten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) darstellt.[2]

Der AVP wird der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA, Frankfurt am Main) gemeldet und den Apotheken, aber auch pharmazeutischen Berufsgruppen, Pharmaunternehmen und Krankenkassen beispielsweise über die sogenannte Lauer-Taxe verfügbar gemacht.

Situation in Österreich

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In Österreich[3][4][5] zahlen Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen (Pflichtversicherung) – sofern sie nicht von der Rezeptgebühr befreit wurden – bei auf einem Kassenrezept verschriebenen Medikament eine Rezeptgebühr. Sie wird von der Apotheke eingehoben und mit der Krankenkasse gegenverrechnet (von den Krankenkassen bekommen die Apotheken den Aufwand für Medikamente und die Apothekenleistung ersetzt).

Die Rezeptgebühr beträgt unabhängig vom tatsächlichen Preis des Medikaments 6,85 Euro (Stand 2023) pro Medikamentenpackung. Liegt der volle Preis der Packung jedoch unter der Rezeptgebühr, ist nur dieser zu entrichten.[6]

Situation in der Schweiz

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In der Schweiz wird zwischen kassenpflichtigen und nicht kassenpflichtigen Arzneimitteln unterschieden. Nur die in der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit aufgeführten Medikamente besitzen einen Fabrikabgabepreis und einen festgelegten Publikumspreis, der den höchsten Preis darstellt, für den Apotheken das jeweilige Medikament abgeben dürfen. Alle drei Jahre wird überprüft, ob das in der Spezialitätenliste aufgeführte Arzneimittel die Anforderungen hinsichtlich Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt.[7] Bei nicht kassenpflichtigen Arzneimitteln können die Apotheken den Preis selbst festlegen.[8]

Einzelnachweise

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  1. § 78 Arzneimittelgesetz.
  2. Deutsche Apotheker-Zeitung: Vorsicht bei unverbindlichen Preisempfehlungen (Memento vom 3. Dezember 2013 im Internet Archive)
  3. HELP.gv.at: Rezeptgebühren.
  4. Rezeptgebühr, Österreichische Apothekerkammer, apotheker.or.at
  5. NÖ Gebietskrankenkasse: Rezeptgebühr/Rezeptgebührenbefreiung (Memento vom 11. August 2014 im Internet Archive)
  6. Rezeptgebühr: So werden Medikamentenkosten abgedeckt. In: gesundheit.gv.at. Abgerufen am 11. Juni 2021.
  7. Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre. In: bag.admin.ch. 30. April 2021, abgerufen am 25. Juli 2021.
  8. Medikamentenpreise. In: pharmasuisse.org. Abgerufen am 25. Juli 2021.