Lauterkeit

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Der Ausdruck Lauterkeit (mittelhochdeutsch lūterkeit für ‚Reinheit‘, ‚Anständigkeit[1]) bezeichnet im üblichen Sprachgebrauch den Charakter eines offenen, ehrlichen und fairen Verhaltens frei von anderen Absichten. Der Begriff findet auch Verwendung in nationalem und internationalem Recht,[2] Wettbewerb, Handel,[3] Marketing, Werbung, Journalismus.[4]

Das zugehörige Adjektiv lauter (mhd. lūter, ahd. (h)lūttar ‚rein‘; ‚hell‘, ‚klar‘, eigentlich = gereinigt, gespült[5]) hat zwei Bedeutungen:[6]

  • rein, unvermischt (z. B.: „lauteres Gold“, „lauteres Quellwasser“, „Er sagt die lautere Wahrheit.“),
  • anständig, edel (z. B.: „ein lauterer Charakter“, „Sie hat lautere Absichten.“, „ein lauteres Gemüt“, „ein Mensch von lauterer Gesinnung“).

Das Substantiv „Lauterkeit“ bezieht sich dabei auf die zweite Bedeutung. Das zugehörige Verb läutern bezeichnet verschiedene Formen der Reinigung.

Lauterkeitsrecht

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In einer Studie zur Realisierbarkeit eines allgemeinen Rechtsrahmens zur Lauterkeit im Handelsverkehr wird zwischen fünf Rechtsbegriffen unterschieden, „nämlich de[m] der guten Sitten (Österreich, Deutschland, Griechenland, Portugal), der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs (Belgien, Italien, Luxemburg und Spanien), der guten Marketingpraxis (Dänemark, Finnland und Schweden), der Rechtswidrigkeit (Niederlande) und des Verschuldens (Frankreich). Die Wortwahl wird nach wie vor stark davon beeinflusst, welchem Rechtskreis das betreffende Land von jeher angehört (Rechtskreislehre)“.[7] Ein Konsens über Lauterkeit ist eine Bedingung für ein gemeinschaftliches Handels- und Wettbewerbsrecht.

Die Europäische Union hat national unterschiedliche Ansichten darüber, was im Geschäftsleben unlauter, für die Verbraucherinteressen schädlich und daher unerwünscht sei, als Unsicherheitsfaktor und wettbewerbsverzerrend und insbesondere als Hemmnis für Unternehmer wie Verbraucher erkannt, an einem funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen wie Waren und seinen Freiheiten teilzuhaben. Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern versteht sich daher als Maßnahme zur Förderung grenzüberschreitender Geschäfte und des Schutzes der Verbraucher, deren Vertrauen in den Markt durch unlautere Geschäftspraktiken untergraben werden könne.[8] Sie verbietet sie. Damit meint sie insbesondere irreführende Handlungen (also Verbrauchertäuschung aktiv oder durch Unterlassen gebotener Information etwa über die Anschrift des Gewerbetreibenden) und aggressive Beeinflussung etwa durch Bedrängen oder Nötigen. In ihrem Anhang nennt sie 31 stets unlautere Geschäftspraktiken wie das wahrheitswidrige Werben mit einem Verhaltenskodex oder Gütesiegel, dem man sich unterworfen habe, Lockvogelangebote oder das hartnäckige unerwünschte Ansprechen über Telefon oder E-Mails. In Deutschland setzt die Richtlinie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Besondere Regeln zum Schutz der Verbraucher gegen Irreführung hat die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 in Bezug auf seine Information über Lebensmittel geschaffen. Verstöße gegen ihre Grundsätze zur Lauterkeit der Informationspraxis sind in Deutschland strafbar.[9]

  • Ralf Höhne: Rechtsprobleme bei der Kontrolle der Lauterkeit in der Forschung. Möglichkeiten und Grenzen der Wissenschaftskontrolle. 2001, ISBN 978-3-7890-7313-7.
Wiktionary: Lauterkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Lauterkeit. In: duden.de. Abgerufen am 28. März 2010.
  2. Walter Frenz: Handbuch Europarecht. Europäisches Kartellrecht. Springer (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  3. Hans Caspar von der Crone: Übernahmerechtliche Grundsätze: Transparenz, Gleichbehandlung und Lauterkeit; rwi.uzh.ch (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.rwi.uzh.ch (PDF), abgefragt am 28. März 2010.
  4. Presserat (Memento des Originals vom 26. März 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.presserat.ch (abgefragt am 28. März 2010)
  5. lauter. In: Duden online. Abgerufen am 28. März 2010.
  6. Lauterkeit. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 12: L, M – (VI). S. Hirzel, Leipzig 1885, Sp. 385–386 (woerterbuchnetz.de).
  7. ec.europa.eu@1@2Vorlage:Toter Link/ec.europa.eu (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF), abgefragt am 28. März 2010.
  8. Zu den Erkenntnissen zur Bedeutung eines Konsens bei den Lauterkeitsregeln: Erwägungen Nr. (2) bis (4) der Richtlinie 2005/29/EG. Artikel 5, Absatz 1: Verbot unlauterer Geschäftspraxis, Art. 6 bis 7 irreführende, Art. 8 bis 9 aggressive Geschäftspraxis. Anhang I Liste mit Fallgruppen
  9. Lauterkeitsregeln des Lebensmittelunternehmers, Artikel 7 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. In Deutschland näher § 11 LFGB mit § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB