Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 | |
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Titel: | Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Informationsfreiheitsverordnung[1][2] |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Informationsfreiheitsrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Art. 255 Abs. 2 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Anzuwenden ab: | 3. Dezember 2001 |
Fundstelle: | ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43–48 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist eine Verordnung der Europäischen Union, die den Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rats sowie der EU-Kommission regelt. Danach haben sämtliche EU-Bürger das Recht, auf Anfrage Dokumente der Institutionen zu erhalten.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verordnung soll Transparenz der EU-Institutionen gewährleisten und damit eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess sicherstellen. Insbesondere Dokumente des Gesetzgebungsprozesses der Europäischen Union sollen in größtmöglichem Umfang direkt zugänglich gemacht werden.
Aufbau der Verordnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verordnung besteht aus 19 Artikeln:
- Artikel 1 bis 3: Allgemeine Bestimmungen (Zweck, Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen)
- Artikel 4 und 5: Ausnahmen vom Informationszugang, Dokumente von Mitgliedsstaaten
- Artikel 6 bis 10: Modalitäten des Antragsprozesses
- Artikel 11 bis 14: Aktive Veröffentlichungen und Informationen
- Artikel 15 bis 18: Verwaltungspraxis und Maßnahmen
- Artikel 19: Inkrafttreten
Klagen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach einer Klage des ehemaligen Beamten Emilio de Capitani gegen das Europäische Parlament entschied das Gericht der Europäischen Union am 22. März 2018,[3] dass die EU-Institutionen auf Basis der Verordnung 1049/2001 auch Dokumente aus informellen Trilogen herausgeben müssen.[4]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ http://www.umweltinstitut.org/presse/presse-details/aspresse/129/umweltinstitut-klagt-auf-freigabe-geheimer-sitzungsdokumente-zu-ceta.html?tx_aspresse_pi1%5Bpage%5D=6&cHash=82d0df73a0f770693cad4cd0ddfb1662
- ↑ Bretthauer, Sebastian. "Informationszugang im Recht der Europäischen Union." Die Öffentliche Verwaltung (2013): 677–685
- ↑ Das Europäische Parlament muss auf einen konkreten Antrag hin grundsätzlich Zugang zu den Dokumenten über die laufenden Triloge gewähren. (PDF) In: Curia EU. 22. März 2018, abgerufen am 10. November 2018.
- ↑ EU-Gericht kritisiert europäische Gesetzgebungsverfahren. In: Zeit Online. 22. März 2018, abgerufen am 10. November 2018.