Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzmittelverordnung)

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Verordnung (EU) Nr. 1107/2009

Titel: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Pflanzenschutzmittelverordnung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Lebensmittelrecht, Umweltrecht, Chemikalienrecht, Agrarrecht, Europäischer Binnenmarkt, Arbeitsschutz
Grundlage: EGV, insbesondere Art. 37 Abs. 2, Art. 95 und Art. 152 Abs. 4 lit. b,
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 21. Oktober 2009
Veröffentlichungsdatum: 24. November 2009
Inkrafttreten: 14. Dezember 2009
Anzuwenden ab: vollständig, d. h. nach Ablauf aller Übergangsfristen, seit
14. Juni 2011
Fundstelle: ABl. L, Nr. 309, 24. November 2009, S. 1–50
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[1] – auch Pflanzenschutzmittelverordnung genannt – definiert den Begriff Pflanzenschutzmittel nach dem Verwendungszweck eines Stoffes oder seiner Zubereitung.[2] Dazu müssen Pflanzenschutzmittel bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehört, dass sie Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gegen Schadorganismen schützen oder vor ihnen bewahren, dass sie – ohne ein Nährstoff zu sein – Lebensvorgänge von Pflanzen wie ihr Wachstum beeinflussen, unerwünschte Pflanzen (Unkraut) oder Pflanzenteile vernichten, ihr Wachstum hemmen oder verhindern oder Pflanzenerzeugnisse (etwa Saat) konservieren.

Ein Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Verordnung besteht aus dem

  • Wirkstoff, also dem Stoff (Chemikalie oder ein Mikroorganismus), der allgemein oder spezifisch gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen vorgeht,[3] wobei Schadorganismen alle für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädlichen Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern sind[4] und
  • kann weitere Komponenten enthalten:
    • Safener, also ein Stoff oder Gemische darin, der den toxischen Effekt des Wirkstoffs auf bestimmte Pflanzen unterdrücken oder mindern soll,[5]
    • Synergist, also ein Stoff darin, der den oder die Wirkstoffe verstärken soll, ohne selbst Wirkstoff zu sein[6] und/oder
    • Beistoff, also ein sonstiger Stoff ohne die vorgenannten Zwecke und Wirkungen, der zu anderen Zwecken (wie zur Verdünnung zur Erleichterung des Umgangs, etwa bei der Dosierung bei Ausbringung) beigemischt ist. Für Beistoffe, die erst beim Verwender beigemischt werden sollen, sowie für Zusatzstoffe, also für beim Verwender zugegebene Beistoffe zur Verstärkung des Wirkstoffs oder anderer pestizider Eigenschaften, gilt die Verordnung ebenfalls.[7]

Für das Verwenden wie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sind in der Europäischen Union mindestens zwei Stufen zu nehmen: Bevor ein Pflanzenschutzmittel entwickelt und auf den europäischen Markt gebracht werden kann, muss der Wirkstoff auf Antrag des Herstellers genehmigt sein; entsprechend sind Safener und Synergisten genehmigungsbedürftig.[8] Erst nach dieser Genehmigung durch Verordnung[9] und damit Aufnahme in die über Internet einsehbare Liste[10] kann in den einzelnen Mitgliedstaaten das jeweilige Zulassungsverfahren.[11] für das Pflanzenschutzmittel beginnen. Ist die Zulassung in einem EU-Mitgliedsstaat erteilt, sind die anderen auf Antrag zur (erleichterten) gegenseitigen Anerkennung verpflichtet.[12] Im Falle einer Genehmigung gibt es ein Überwachungsprogramm, um sicherzustellen, dass die Rückstände von Pestiziden in Lebensmitteln die Grenzwerte der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einhalten.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union wird durch weitere Vorschriften geregelt, u. a. durch die Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Richtlinie 2009/128/EG).[13]

Um sicherzustellen, dass Lebens- und Futtermittel so gering wie möglich mit Pflanzenschutzmittel-Rückständen belastet werden, muss in Europa für jedes Pflanzenschutzmittel bereits im Rahmen seiner Zulassung ein Rückstandshöchstgehalt (RHG) festgelegt werden. Dies geschieht im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs.

Die zuständigen Behörden, die bei den vielfältigen Aspekten der Regulierung von Pflanzenschutzmitteln zusammenarbeiten, sind

Umsetzung in Deutschland

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Als europäische Verordnung bedarf die Pflanzenschutzmittelverordnung keiner Umsetzung in nationales Recht. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Sie wird in Deutschland aber durch verschiedene nationale Regulierungen ergänzt, insbesondere durch das Pflanzenschutzgesetz.

Einzelnachweise

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  1. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates.
  2. Artikel 2 Absatz 1, nachfolgend zusammengefasst
  3. Art. 2 Abs. 2
  4. Definition Art. 3 Ziffer 7
  5. Art. 2 Abs. 3 a)
  6. Art. 2 Abs. 3 b)
  7. Art. 2 Abs. 3 c) und d)
  8. Art. 25 ff.
  9. Artikel 13, zur Veröffentlichung Abs. 4
  10. EU Pesticides database mit Suchfunktionen, auch zu den zu überwachenden Höchstrückständen (englisch)
  11. ab Art. 28
  12. Art. 40 f.
  13. Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.
  14. s. mit weiteren Links seine Homepage; Online-Datenbank über Pflanzenschutzmittel und ihre Zulassung (deutsch)