Wikipedia:Meinungsbilder/Urheberrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Hinweis: Der Meinungsbildungsprozess zu diesem Thema ist abgeschlossen. Ergebnisse siehe Wikipedia:Abstimmungen. --asb 05:06, 2. Mär 2004 (CET)


Auf der wikitech-l Mailing-Liste ist eine Diskussion darüber entflammt, ob es zulässig sein soll, in Ausnahmefällen proprietäre (urheberrechtlich geschützte) Bilder zur Illustration von Wikipedia-Texten zu verwenden (siehe Mai/Juni-Thread "Fair Use" im Archiv [1]). Die Meinungen darüber sind scharf gespalten, und die derzeitige Praxis auf der englischen Wikipedia ist es, solche Bilder zu erlauben, wenn es absolut nicht anders geht (siehe Image use policy).

Auf der deutschsprachigen Wikipedia werden Bilder aus der englischen oft ohne Erklärung übernommen, obwohl die Gesetzgebung hier anders aussieht. Das Äquivalent zu "Fair Use" ist im deutschen Recht §51 UrhG:

§ 51.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Was ist aber eine öffentliche Wiedergabe? § 52 Abs. 3 UrhG zählt seit 2003 auch öffentliche Zugänglichmachungen dazu, schränkt aber ein:

§ 52
(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Das Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) wäre also auf einem deutschen Server ohne Einwilligung des Lichtbildners unmöglich. Es ist bei Wikipedia möglich, weil der Ort der Zugänglichmachung der Standplatz des Servers in den USA ist. Die USA gewähren dort jedem Lichtbildner gemäß der Berner Übereinkunft die US-amerikanischen Urheberrechte. Insofern ist die Bezugnahme auf die ans amerikanische Recht angepasste FDL vernünftig.

Etwas anderes gilt für die Verbreitung. Unter ihr versteht § 17 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Für diesen Teil der in Deutschland erfolgenden Bearbeitung gilt § 51 UrhG uneingeschränkt so wie er oben steht.

Mit anderen Worten: Für wissenschaftliche Zwecke (was auch populärwissenschaftliche Werke einschließt) ist ein sogenanntes "Großzitat" zulässig, Teilzitate z.B. von Texten sind praktisch immer zulässig.

Je mehr als Großzitat kopierte Bilder Wikipedia verwendet, desto schwieriger wird es, Wikipedia-Materialien in beliebigen Kontexten zu verwenden. Insbesondere kommerzielle Verwerter müssen Bilder, die weder FDL-lizenziert noch urheberrechtsfrei sind, von einer Verbreitung ausnehmen. Auch gibt es Bedenken, dass eine Kombination von FDL-Texten mit Bildern, die nicht unter der FDL stehen, die FDL verletzen könnte; anderen Interpretationen zufolge stellt das Einfügen eines Textes wie [[Image:Foo.jpg]] keine Kombination, sondern eine Aggregation im Sinne der FDL dar, eine Lizenzierung des somit aggregierten Werkes unter der FDL ist demnach nicht erforderlich.

Die Gegenseite argumentiert, dass es praktisch unmöglich ist, von zahlreichen in den letzten Jahrzehnten verstorbenen Personen oder bedeutenden Ereignissen "freie" Bilder zu bekommen (der Copyright-Schutz gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), und dass Wikipedia als Lernressource erhebliche Defizite auf sich nehmen muss, wenn auf solche Bilder vollständig verzichtet wird. Wie auf der englischen Wikipedia könne durch Wachsamkeit sichergestellt werden, dass dieser Trend nicht überhand nimmt.

Ausgehend von der deutschen Rechtslage bieten sich also verschiedene Vorgehensweise bezüglich urheberrechtlich geschützter Bilder auf der deutschen Wikipedia an. Diese Seite dient zur Erfassung des derzeitigen Meinungsbildes, bitte hinter einer oder mehrere Optionen den Benutzernamen angeben (~~~). Die Abstimmung endet am 10. Juni.

Alle Bilder müssen FDL, Public Domain oder äquivalent "frei" sein. Ausnahmen werden unverzüglich gelöscht. Allenfalls ist ein Link auf das Bild auf einem externen Server gestattet.

Die überwiegende Mehrzahl der Bilder sollte im obigen Sinne "frei" sein. In Einzelfällen (historisch sehr bedeutsame Bilder usw.) sind Ausnahmen nach §51 UrhG möglich, diese müssen aber eindeutig gekennzeichnet und automatisch filterbar sein.

Es genügt, sich bei urheberrechtlich geschützten Bildern auf die auf der englischen Wikipedia gängige Praxis zu stützen. Was dort erlaubt ist, sollte auch hier erlaubt sein; der deutsche Wikipedia-Server steht in den USA.

Weitere Argumente

[Quelltext bearbeiten]

Die Gegner von urheberrechtlich geschützten Bildern in der "freien Wikipedia" führen folgende Gründe an:

  • Wikipedia funktioniert! - Die Wikipedia wächst und gedeiht hervorragend - auch ohne urheberrechtlich geschützte Inhalte.
  • Verwischung der Grenzen - Wikipedia ist dann nicht mehr wirklich im eigentlichen Sinne frei.
  • Dammbruch Effekt - wenn wir ersteinmal nicht-freie Inhalte zulassen, dann ist zumindest anzunehmen, dass es in Zukunft weitere Versuche geben wird weitere nicht-freie Inhalte aufzunehmen. Wikipedia ist eine freie Enzyklopädie ist einfache klare Regelung.
  • Schädigung der freien Wikipedia - wird erstmal ein urheberrechtlich geschütztes Bild benutzt, so sind die Chancen, dass sich jemand um einen freien Ersatz bemüht sehr gering. Daher leidet die freie Wikipedia unter der Aufnahme von nicht-freien Bildern.
  • Eine Modifikation von Bildern, die urheberrechtlich geschützt sind, ist verboten, dies ist gegen den Geist der GFDL.
  • Ein automatisches Filtern von nicht-freien Bildern ist keine Lösung. Was ist, wenn im Text Bezug auf das Bild genommen wird? Soetwas ist dann nicht mehr automatisch zu reparieren.
  • Unklare rechtliche Situation - die Aufnahme von nicht-freien Inhalten ist auch lizenzrechtlich umstritten. Alles unter die GFDL zu stellen ist eine juristisch saubere (weil von Juristen der FSF geprüft) Lösung. Eine Vermischung von GFDL Inhalten mit "nicht-freien" Inhalten ist bisher von keinem Juristen überprüft worden. Die Erfahrung SCO vs. Linux, dem deutschen Projekt "Gutenberg" und den endlosen Lizenzdiskussionen in der Frühzeit des KDE Projektes zeigt, dass wir im Sinne einer sicheren Zukunft auf jede Lizenz-Experimente verzichten sollten.
  • Wikipedia, die freie Enzyklopädie sollte nicht zu Wikipedia, die fast freie Enzyklopädie werden.

Die Befürworter der Ausnahmeregelung argumentieren wie folgt:

  • Sie entspricht der gängigen Praxis auf de: und en:, und bisher hat sich weder hier noch dort ein "Dammbruch-Effekt" gezeigt.
  • 90-99% der Wikipedia werden in jedem Fall frei im Sinne der GNU-Lizenz bleiben; dass bei den übrigen 1-10% des Materials eine kommerzielle Verwertung ausgeschlossen ist schadet Wikipedia nur begrenzt, und wer solch eine Verwertung möchte, soll (s.o.) in der Lage sein, die Inhalte entsprechend zu filtern.
  • Wenn ein "freies" Bild realistisch produziert werden kann, greift die Ausnahmeregelung ohnehin nicht. Im Übrigen werden die Verfechter einer "100% freien" Wikipedia (im GNU-Sinne) jede einzelne Ausnahme prüfen und im Zweifelsfalle eine Löschung verlangen. Das Motivations-Argument ist deshalb sehr schwach.
  • Die Modifikation zum Zwecke z.B. der Formatänderung stellt kein Derivat dar. Inhaltliche Motivationen sind dagegen bei historisch bedeutsamen Bildern eher unerwünscht.
  • Die Wikipedia nutzt nicht das Recht, zu zitieren, und steht somit bezüglich des Schreibens noch hinter dem Recht auf Informationsfreiheit.