Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/02

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Thgoiter in Abschnitt Urheberrecht
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Artikel von 1928

Hallo,

ich habe eine Frage zu einem Artikel von 1928 den ich gerne auf Commons hochladen würde. Der Autor ist 1930 gestorben, wäre also PD-80. Aber 1928 veröffentlicht und damit nicht vor 1923. PD-old-1923 funktioniert also nicht. Template:PD-1996 sagt:

  • zum ersten mal außerhalb der USA veröffentlicht  Ok
    • und nicht innerhalb von 30 Tagen auch in den USA woher bekomme ich diese Information?
  • und zum ersten Mal vor 1978  Ok ohne Einhaltung der US-Urheberrechtsformalitäten [..] veröffentlicht
  • und weil es im Herkunftsland am URAA-Datum gemeinfrei war Nein Autor ist 1930 verstorben, war 1996 hier also noch nicht gemeinfrei.

Darf ich den Artikel also auf gar keinen Fall hochladen, weil er 1996 noch nicht gemeinfrei war oder können hier noch andere Kriterien geprüft werden, die ein Hochladen ermöglichen könnten? Danke, --PigeonIP (Diskussion) 15:23, 1. Feb. 2013 (CET)

Ergänzung: wie ich eben bemerkte handelt es sich um den Wiederabdruck (eines Teiles) eines Buches von 1897. Könnte so also doch auch PD-old-1923 erfüllen, oder? (Der Text von 1897 ist in Fraktur und daher für den ein oder anderen nur schwer oder gar nicht lesbar). --PigeonIP (Diskussion) 15:39, 1. Feb. 2013 (CET)

In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist der Artikel gemeinfrei, du kannst ihn also hier (in der deutschsprachigen Wikipedia) unter Spezial:Hochladen mit {{Bild-PD-alt}} hochladen. In Wikimedia Commons wird außerdem verlangt, dass der Text auch in den USA gemeinfrei ist. Das ist er, wenn er bereits vor 1926 veröffentlicht wurde. (Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man beim Hochladen unter commons:Special:Upload explizit darauf hinweisen.) Lizenzvorlage wäre da {{PD-old-auto-1923|1930}}. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 16:44, 1. Feb. 2013 (CET)

Mit dem Verweis werde ich es dann einstellen. Aber woher bekomme ich im Fall das Falles die Informationen
Eine Suche ist bei http://www.copyright.gov/records/ möglich. Wie im Detail kann ich dir nicht sagen, evtl. kann dir dazu bei commons:Commons:Village pump/Copyright (i. d. R. auf Englisch) oder bei en:Wikipedia:Media copyright questions jemand helfen. -- Rosenzweig δ 18:14, 2. Feb. 2013 (CET)
PS: Ist aber in dem Fall nicht nötig, wenn das Original 1897 veröffentlicht wurde. -- Rosenzweig δ 18:16, 2. Feb. 2013 (CET)

Datei:Snipping Tool.png

  • Schöpfungshöhe meiner Ansicht nach gegeben, vor allem für das sehr große Mülleimer-Symbol.
  • Ebenso die Vorversion der Datei, die mindestens versionsgelöscht werden müsste. Erledigt.

--TMg 16:03, 1. Feb. 2013 (CET)

Das ist eine Ansammlung von vollkommen gewöhnlicher, zu erwartender und durchschnittlicher GUI-Elementen. Nach der - noch - hM und Rchtspr. in D reicht das wegen des Geschmackmusterschutzes nicht für Urheberrechte. Nacktaffe (aka syrcro) 11:42, 2. Feb. 2013 (CET)

Hallo, von der Lounge in Wikivoyage wurde mir der Hinweis gegeben, hier mal nachzufragen. Ich hoffe jemand kennt sich mit den aktuellen rechtlichen Regelungen diesbezüglich aus: Nur durch Zufall hatte ich im Dezember 2012 vor Weihnachten mal in das Impressum des örtlichen Verkehrslandeplatzes hier in Kassel eschaut (Der Platz fällt durch den Flughafenneubau ab 4. April 2013 dann übrigens in Wikivoyage in die Kategorie „Flughafen/Regionalflughafen“ mit eigenem Artikel). Dabei war mir dort im Text (Abschnitt Copyright hier unter www.flughafenkassel.de/t3/index.php?id=5) eine sehr spezielle Regelung aufgefallen: „Eine etwaige Verlinkung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Flughafen GmbH Kassel erlaubt.“.

Ich habe natürlich sofort alle Verweise im Artikel Kassel entfernt (es gab je einen auf die Hauptseite und einen auf die Webcams am Besucherzentrum). Das eine Seite einer Transportinstitution überhaupt solch eine Regelung in ihrem Impressum führt - darüber bin ich natürlich immer noch sehr erstaunt... Immerhin sollte man doch froh sein, dass man Besucher auf seiner Internetpräsenz zugeführt bekommt. Man stellt eine Seite ins Netz, die gelesen werden soll und dann will man wiederum kontrollieren, wer die Seite wo zum Lesen empfhielt. Nun gut... Wenn man es ganz genau nimmt, müsste dann ja jeder Verweis einer Suchmaschine auf die Seite genehmigungspflichtig sein.

Aktuell erwähne ich die Seite nur als „Textverweis“. Momentan hat der neue Flughafen eh noch nicht geöffnet. Ab 4. April wären aber Direktverweise auf den Flugplan, An- und Abflugzeiten usw. sinnvoll (wie sie in den anderen Flughafenartikeln bei uns hier ebenfalls drin stehen). Ich hatte daher vor ein paar Tagen mal eine Nachricht an den Webmaster von www.flughafenkassel.de gesandt und um eine entsprechende Genehmigung der nötigen Direktverweise gebeten.

Mittlerweile habe ich mich im Netz mal umgeschaut und festgestellt, das ich mir diese Arbeit wohl evtl. umsonst gemacht habe, denn seit 2008 gibt es ein höchstrichterliches Urteil des BGH, das Verweise (auch “Deep Links“) wohl „nicht verbietbar“ sind. Mit anderen Worten: Die momentane Regelung im Impressun auf www.flughafenkassel.de/t3/index.php?id=5 ist wohl spätestens seit 2008 unwirksam.

Also: Was meint ihr? Soll ich die Verweise einfach wieder einbauen (unabhängig davon, ob ich auf meine Nachricht noch eine Antwort bekomme), oder sollte man da zuerst rechtlichen Rat einholen (z. B. evtl. vom Rechtsreferenten von Wikimedia Deutscland). Ich nehme mal an, dass der Verein einen entsprechenden Fachmann an der Hand hat. Mit rechtlich Dingen in Bezug auf das Netz gehe ich persönlich immer sehr vorsichtig um (aufgrund Stichwort „Abmahnwahn“ usw.). Ich bitte daher um Ratschläge. Im Archiv hatte ich auf die Schnelle nichts entdeckt. Aber ich denke, das Thema wurde evtl. schon mal hier besprochen. Danke und Grüße --Dirk Schmidt (Diskussion) 19:25, 3. Feb. 2013 (CET)

Die Klausel ist natürlich unwirksam, Links sind immer erlaubt. Außerdem lässt sich diese Klausel schon allein aus praktischen Gründen gar nicht wirklich durchsetzen... -- Chaddy · DDÜP 20:41, 3. Feb. 2013 (CET)

Template:Non-free historic image

Als historische Illustration für das Lemma Amselfeld-Rede bietet sich sehr das Bild aus dem serbischen Lemma an, das auch in dem serbokroatischen und kroatischen Lemma verwendet wird. Letztere haben es mit entsprechendem Verweis aus der serbischen WP entlehnt. Und in der serbischen WP wird sich für den Lizenzstatus auf die Schablone "историјска фотографија" bezogen, die dem Template "Template:Non-free historic image" der englischen WP entspricht.

Meine Frage ist: Gibt es in der deutschen oder common WP eine entsprechende Möglichkeit, das Bild zu nutzen. Oder erlauben unsere Bestimmungen das nicht?

Vielen Dank und Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 05:08, 5. Feb. 2013 (CET)

Die deutschsprachige Wikipedia erlaubt keine Bildzitate; daher kann das Bild hier nicht eingesetzt werden. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 11:13, 5. Feb. 2013 (CET)
Vielen Dank für die schnelle Hilfe! Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 15:11, 5. Feb. 2013 (CET)

Datei:Lottchen.jpg

Ich habe eben gesehen, daß ich vielleicht doch einen Fehler gemacht habe. Tut mir leid. Das Bild zeigt zwar das Filmplakat, aber auf einem Illustriertentitelbild. Dann hätte ich es wohl doch nicht hochladen dürfen?--MoSchle (Diskussion) 11:36, 5. Feb. 2013 (CET)

Für Filmplakate gilt nach herrschender Meinung ohnehin nicht die Panoramafreiheit, da sie nicht "bleibend" sind: Panoramafreiheit#Kriterium_.E2.80.9Ebleibend.E2.80.9C. Ich werde das Bild daher löschen. Grüße, Yellowcard (Diskussion) 11:42, 5. Feb. 2013 (CET)

Rechtefrei oder nicht?

Auf [1] und [2] ist je eine Zeichnung ausgewiesen mit dem Vermerk „Usage Restrictions: None“ – heißt das, dass ich die beiden Zeichnungen mit den zugehörigen Herkunftsvermerken hochladen kann? --Gerbil (Diskussion) 12:45, 5. Feb. 2013 (CET)

Man könnte es als CC-BY deuten, ich wär da nicht so ganz sicher. Schick der Uni-Pressestelle doch einfach eine Email. --Túrelio (Diskussion) 12:48, 5. Feb. 2013 (CET)
Aufgrund früherer Erfahrungen besorge ich über solche Wege keine Abbildungen mehr. --Gerbil (Diskussion) 12:55, 5. Feb. 2013 (CET)

Ich würde mich trauen mit {{Bild-by}}. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 12:58, 5. Feb. 2013 (CET)

Diesen Baustein kannte ich noch nicht, der würde passen. Danke für den Hinweis. --Gerbil (Diskussion) 14:24, 5. Feb. 2013 (CET)

Zitierfähigkeit von Wikipedia

Urheberrechtsfragen [Bearbeiten]

Hallo,

ich habe die folgenden Fragen schon einmal UHT, dem Urheber des Urheberrechts-Artikels gestellt; habe noch keine wirklich befriedigende Antwort, ich war dann mit diesem Problem auf der Seite Wikipedi:Fragen zu Wikipedia und bin von dort hierher verwiesen worden. Kann mir hier jemand diese Fragen beantworten und einen (natürlich nicht rechtsverbindlichen) Rat geben?

Gesetzt der folgende Fall: Ich schreibe an einem "Paper" für eine Zeitschrift, sagen wir, eine Biographie eines Wissenschaftlers oder einer historischen Persönlichkeit, über die auch schon ein (kurzer) Wikipedia-Artikel existiert. Einige Ergebnisse meiner Recherche-Ergebnisse möchte ich vorab bei Wikipedia unterbringen. Kann ich diese Ergebnisse dann noch guten Gewissens in meinem Aufsatz veröffentlichen? Sie sind dann ja sozusagen "gemeinfrei". Und irgendwelche Vroniplag-Aktivisten würden mir dann sicher in der Zeitschriften-Veröffentlichung Plagiate nachweisen. Wäre die Situation dann anders, wenn ich bei Wikipedia mit meinem Klarnamen auftrete (was ich ja realiter auch tue), oder machte das keinen Unterschied. Gibt es bei Wikipedia einen Ort, wo diese Frage(n) mit einer größeren Wiki-Öffentlichkeit diskutiert werden können? Und wenn ja, sollte man/wir/ich das tun? Besten Gruß --EckhardLieb (Diskussion) 17:38, 3. Feb. 2013 (CET) --EckhardLieb (Diskussion) 00:41, 5. Feb. 2013 (CET)

Unpublizierte Rechercheergebnisse bei Wikipedia unterzubringen, dürfte gegen WP:OR verstoßen. --Vsop (Diskussion) 01:43, 5. Feb. 2013 (CET)

Was Vsop mir hier sagt, trifft nicht genau mein Problem. Meine Recherchen sind mit WP:OR vereinbar, da ich durchaus Quellen, im Prinzip auch allgemein zugängliche Quellen als Belege für Tatsachenbehauptungen über biographische Daten der darzustellenden Personen zitieren kann. Esgeht also nicht um "Theorienentwicklung". Ich möchte vielmehr wissen, ob nicht durch die Vorwegnahme einer "Veröffentlichung" auf Wikipedia die Möglichkeit, an anderer Stelle noch einmal zu Veröffentlichen, "verdorben" ist. Wikipedia-Artikel sind nach meinem Verständnis Leistungen von Kollektiven; damit ist das, was ich für Wiki mache, auch in kollektives Eigentum übergegangen und nicht mehr von mir verwendbar.

--EckhardLieb (Diskussion) 14:25, 5. Feb. 2013 (CET)

3) WP:UF. --FA2010 (Diskussion) 09:06, 5. Feb. 2013 (CET)


--EckhardLieb (Diskussion) 14:25, 5. Feb. 2013 (CET)

Wer im Besitz von Quellen ist, kann aus diesen Quellen zitieren, ob die Quellen nun in Wikipedia schon verhackstückt wurden oder nicht. Warum sollten die Quellen "verbrannt" sein, nur weil jmd. sie irgendwo benutzt hat? Man steht aber gegenüber dem Medium blöd da (und gegenüber dessen Nutzern), wenn der Eindruck entsteht, man habe bei Wikipedia abgeschrieben. Ich war mal in der Situation, dass ich alles Relevante in WP abgeladen hatte und dann öffentlich drüber tätig wurde; es ist keine angenehme Situation. Zwecks Vermeidung einer allzu leichten Enttarnung meines Benutzernamens grüßt freundlichst die statische IP --213.61.190.203 14:37, 5. Feb. 2013 (CET)

Vorlage:Bildrechtshinweis

Der Vorlagentext war vor Jahren schon falsch und ist immer noch falsch, weil es nun mal keine urheberrechtlichen Gründe sind. Grund sind unsere Richtlinien. Das Ding ist so nicht tragbar, weil es den Lesern ein falsches Verständnis vom Urheberrecht und ein falsches Verständnis von den Wikipedia-Richtlinien vermittelt. Erneuter Löschantrag? Alternative wäre, "aus urheberrechtlichen Gründen" ersatzlos zu streichen. --rtc (Diskussion) 06:01, 2. Feb. 2013 (CET)

Müssten da statt der urheberrechtlichen Gründe nicht eigentlich (weiter)nutzungsrechtliche Gründe oder lizenzrechtliche Gründe stehen? --PigeonIP (Diskussion) 10:37, 2. Feb. 2013 (CET)
Lest mal um welchen Baustein es geht. Es geht wirklich um denn, weshalb ein Artikel eben nicht bebildert werden kann. Findet sich z.B. in Traum, verursacht durch den Flug einer Biene um einen Granatapfel, eine Sekunde vor dem Aufwachen, weil ja bekanntlich Salvador Dalí noch keine 70 Jahre Tod ist. Also ist es uns aus urheberrechtlichen Gründen unmöglich das Bild «Traum, verursacht durch den Flug einer Biene um einen Granatapfel, eine Sekunde vor dem Aufwachen» hier direkt zu zeigen. --Bobo11 (Diskussion) 10:43, 2. Feb. 2013 (CET)
Dann dürfte dieses Werk auch wirklich nirgends abgedruckt gezeigt werden. Wir können es nicht zeigen, weil wir nur Bilder zeigen wollen, die auch (bearbeitet und) kommerziell genutzt werden dürfen. Und da gibt es zwei Wege: 1) Urheberrecht erloschen oder 2) entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt (per OTRS). --PigeonIP (Diskussion) 10:50, 2. Feb. 2013 (CET)
Die Aussage „Dann dürfte dieses Werk auch wirklich nirgends abgedruckt gezeigt werden.“ stimmte eben nicht. WIR können es ohne entsprechende Nutzungsrechte nicht zeigen. Andere können sich diese notwendigen Nutzungsgerechte besorgt haben. Nur sind diese -normalerweise gegen Geld- erteilten Nutzungsrechte, in der Regel nicht soweit reichend, wie sie für uns sein müssten. DAS ist das Problem hier. --Bobo11 (Diskussion) 11:01, 2. Feb. 2013 (CET)
Bobo11, du hast exakt verstanden, was rtc zu Recht bemängelt. Nicht das Urheberrecht ist schuld, sondern die Tatsache, dass wir nur freie Werke akzeptieren und die Nutzungsrechte nicht besitzen. Und deshalb ist der Baustein falsch (ich lehne den Baustein übrigens immer noch auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ab, aber das nur am Rande). -- Chaddy · DDÜP 13:38, 2. Feb. 2013 (CET)
Der Baustein hat nur in ganz bestimmten Artikel überhaupt einen Sinn. Wenn der Artikel ein urheberrechtlich noch geschütztes Werk behandelt. Ob die Formulierung wirklich Laien geeignet ist, das bezweifle ich auch. Nötig ist der Baustein nicht, da gebe ich dir @Chaddy recht, dass sollte schon aus dem Artikel hervorgehen in dem man diesen Baustein findet.
Aber es ist trotzdem ein Fakt, dass der Artikel, weil das Werk noch urheberrechtlich geschützt ist, nicht richtig bebildert werden kann. Weil wird dann eben nicht einfach ein Bild nehmen dürfen, das anderswo vorhanden ist (auch wenn die Fotografie (vom Werk), selber verwendbar wäre, somit nur das Werk selber das Problem ist). Dies nun alleine dem Fall geschuldet, dass das Werk noch geschützt ist, und wir genau deswegen auf eine Freigabe des Rechteinhabers angewiesen sind. Dann sind und bleiben es urheberrechtlich Gründe, wieso der Artikel keine Bilder hat. --Bobo11 (Diskussion) 14:25, 2. Feb. 2013 (CET)
Formuliert den Text doch einfach anders. Vielleicht so: "Dieser Artikel kann nicht hinreichend bebildert werden, weil Wikipedia nur freie Inhalte akzeptiert. Zurzeit […]" usw. -- Rosenzweig δ 14:55, 2. Feb. 2013 (CET)
Bereits seit 2009 besteht ein Vorschlag, der in diese Richtung geht. Wenn das Urheberrecht unbedingt mit hinein muss, dann vielleicht so:
Dieser Artikel kann nicht hinreichend bebildert werden, da alle Inhalte der Wikipedia unter freien Lizenzen stehen. Eine freie Weiternutzung der Abbildungen ist jedoch urheberrechtlich nicht erlaubt. Weiterführende Informationen finden Sie in der Hilfe:FAQ zu Bildern.
Aber der Text ist dann wahrscheinlich zu lang oder legt den Schwerpunkt wieder zu sehr auf die Regel der WP nur freie Inhalte zu verwenden, die ja vermeintlich geändert werden könnte. --PigeonIP (Diskussion) 17:31, 6. Feb. 2013 (CET)

Collage

Hallo, ich habe eine Bildcollage aus Commons Bildern gemacht: Datei:Liste B-Schl Hessen Progress.png. Und bekam Hinweise auf Lizenzierungsprobleme, da die verwendeten Bilder (Thumbnails davon) verschiedene Lizenzen haben. Diskussionstart bei mir. Könnte mir jemand halfen, ob das jetzt so korrekt ist oder wie eine Lösung auszusehen hätte. Danke. MfG --commander-pirx (disk beiträge) 10:39, 5. Feb. 2013 (CET)

Sieht gut aus. Yellowcard (Diskussion) 13:45, 5. Feb. 2013 (CET)
Die erste Version müsste auch noch gelöscht werden. --тнояsтеn 14:34, 5. Feb. 2013 (CET)
Ähm...und wie? - fragt --commander-pirx (disk beiträge) 00:24, 6. Feb. 2013 (CET)
Das können Commons-Admins. --тнояsтеn 08:46, 6. Feb. 2013 (CET)
Guter Hinweis, hab die Version gelöscht. Yellowcard (Diskussion) 00:42, 6. Feb. 2013 (CET)

Da fehlen nur noch die Links auf die lokale GNU und die CC-Lizenzverträge. Beides explizit von den Lizenzen gefordert. --Martina Disk. 09:05, 6. Feb. 2013 (CET)

Könnt Ihr das mal an einem Beispiel editieren, ich mach dann den Rest. MfG --commander-pirx (disk beiträge) 09:30, 6. Feb. 2013 (CET)
Du musst auf jeden Fall die GFDL als Lizenz für die Collage löschen, die Bearbeitungen von Bildern unter der CC-BY-SA sind zur Zeit nicht unter die GFDL stellbar. (Wenn wir das dringend bräuchten, könnten wir das aber bestimmt bei den CC für die nächste Version bestellen). Nacktaffe (aka syrcro) 09:37, 6. Feb. 2013 (CET)
Danke Sycro. Danke an alle Anderen für die Infos und Hilfe. Kleines p.s.: Wenn ich gewusst hätte, was das für`n Rattenschwanz an Nacheditionen und Belegen kostet, hätt ich mir das Bild gespart, da ist ja ... (nächtens fotofier ich leiber selber), dennoch Merci - MfG --commander-pirx (disk beiträge) 09:41, 6. Feb. 2013 (CET)
Ja, Collagen sind blöd zu lizenzieren, wenn es nicht alles eigen Fotos sind. Da muss man eben bei der Auswahl schon darauf achten, dass alle die selbe Lizenz verwenden, wirklich die selbe. Merfachlizeziereung sind dabei egal. Wichtig ist eben, dass bei allen die exakt gleiche Lizenz zulässig ist. Nur dann ist es machbar. Und je weniger Urheber desto einfacher ist es die anzugeben, dass ist natürlich schon so. --Bobo11 (Diskussion) 09:56, 6. Feb. 2013 (CET)

Google-Doodle die zweite

Abend,

mal wieder eine Frage zu einem Google-Doodle. Ja oder nein?. Bin mir unsicher. Ist der Löwe geschützt? Es handelt sich dabei eigentlich nur um das Tier der Flagge Sri Lankas. Und die Farben dürften ja auch keine Schöpfungshöhe erreichen, oder?

Zum anderen ist immer noch nicht dieses „Problem“ gelöst. Wurde schon diskutiert, aber dann leider automatisch archiviert... Fragend--Mäx 18:30, 5. Feb. 2013 (CET)

Du kannst das nicht so wirklich trennen; natürlich sind Farben für sich genommen nicht „geschützt“ (im Übrigen sind das allerdings nicht einfach beliebige Farben, sondern die Fläche hat überdies eine Struktur), aber sie sind mitunter eben Bestandteil einer Gesamtkomposition und als solche schutzfähig. Ich für meine Person hätte keinen Zweifel, dass das geschützt ist, man denke alleine mal an die persönliche geistige Schöpfung der Verbindung des sri-lankischen Nationalsymbols mit dem Buchstaben G. — Pajz (Kontakt) 18:49, 5. Feb. 2013 (CET)
+1 - ich sehe bei diesen Doodles, die nur für einen Tag online stehen, nicht einmal Gebrauchskunst (sondern eine bewusst künstlerische Abwandlung des Google-Logos). Für mich eindeutig geschützt. Yellowcard (Diskussion) 23:31, 6. Feb. 2013 (CET)

Datei:Plainberg Relief.svg , Datei:Plainberg - Höhenlinien.PNG

Hallo, ich habe eine Frage, auf die ich selbständig keine Antwort finden konnte. Ich habe diese beiden Dateien selbst erstellt. Sie sind Ableitungen von Abbildungen, wie man sie auf dem amtlichen Geografischen Informationssystem des Landes Salzburg (SAGIS) unter bestimmter Filterung der Daten erhalten kann. Beide Bilder befinden sich unter anderem im Artikel zum Plainberg, der augenblicklich Kandidat für die Lesenswert-Auszeichnung ist. In der dortigen Diskussion wurde gemutmaßt, dass die Grafiken Urheberrechtsverletzungen darstellen. Als Hauptautor des Kandidatur-Artikels bitte ich um eine Einschätzung, damit ich mich im Falle einer URV an die Kartenwerkstatt wenden kann. Danke --Eweht (Diskussion) 22:40, 3. Feb. 2013 (CET)

Info: Geografischen Informationssystem des Landes Salzburg schreibt auf ihrer Seite: Kommerziele Nutzung unzulässig. --Tomás (Diskussion) 16:35, 4. Feb. 2013 (CET)
Ja, aber unter kommerziell verstehe ich einen Gebrauch, mit dem man einen materiellen Gewinn erzielt, was hier in WP ja nicht der Fall ist. Ist es nun trotzdem eine URV? --Eweht (Diskussion) 17:40, 4. Feb. 2013 (CET)
Du hast ja selbst das Werk unter einer Lizenz [3] eingestellt welche das Werk zur "kommerziellen Nutzung zulässt". Warten wir mal was die Experten dazu sagen. --Tomás (Diskussion) 07:15, 5. Feb. 2013 (CET)
Alle Werke, die innerhalb der Wikimedia-Projekte genutzt werden, müssen (urheberrechtlich) frei zur kommerziellen Nutzung sein, das wird durch die Wikipedia:Grundprinzipien definiert. Daher reicht "kommerzielle Nutzung kostenlos" nicht aus. Yellowcard (Diskussion) 10:49, 5. Feb. 2013 (CET)
Ok. Kann eine Änderung der Lizenz die Bilder noch retten und wenn ja, welche soll man ihnen geben? --Eweht (Diskussion) 11:01, 6. Feb. 2013 (CET)
Durch Lizenzänderung ist da nichts zu machen, da Du ja bereits freie Lizenzen verwendet hast, aus der Warte ist also alles in Ordnung. Die Frage wäre nur, inwiefern sich Deine selbst erstellte Karte von der Karte des SAGIS unterscheidet. Die geographischen Informationen sind nicht schützbar, sondern nur die Abstraktionsleistung, aus ihnen eine Karte zu erstellen (welche geographischen Informationen nehme ich in die Karte mit auf, welche nicht?) sowie die Kartengestaltung selbst. Ist es möglich, dass Du mal Screenshots von den zugrundeliegenden Karten vom SAGIS machst und bei einem Filehoster hochlädst? Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass beide von Dir erstellten Karten in Ordnung sind, das ist aber ohne Vergleich der zugrunde liegenden Karten eben nur eine vage Vermutung. Gruß, Yellowcard (Diskussion) 12:14, 6. Feb. 2013 (CET)
Allerdings entstehen Höhenlinien in der Regel (und wenn ich mir die hier ansehe, auch diese) durch Interpolation. Die sind also kein „Fakt“, sondern das Ergebnis einer Eigenschöpfung. Da sie 1:1 abgezeichnet sind, ist das eine klare URV. Das Relief wiederum zeigt Böschungen und Einschnitte, besitzt also eine Genauigkeit, die mit freien Daten nicht zu erreichen ist. Jeder, der in dem Bereich tätig ist, wird sofort nachweisen können, woher die Daten stammen, da hilft auch der Weichzeichner nicht. NNW 16:09, 6. Feb. 2013 (CET)
In Ordnung, da gehe ich mit. Yellowcard (Diskussion) 10:49, 7. Feb. 2013 (CET)

Ich verstehe das also in beiden Fällen als URV. Denn beiden Karten von mir liegt ein Screenshot aus SAGIS zugrunde, den ich jeweils nur noch recht geringfügig nachbearbeitet habe. Mein Geanke war ja, dass (wenn lt. SAGIS die kommerzielle Nutzuing nicht gestattet ist), ich sie verwenden könne, da ich sie ja nicht kommerziell nutze. Aber mit der Vorgabe, dass alle WP-Daten auch kommerziell genutzt werden können, sind meine Elaborate wohl nicht zu behalten. - Mit der Höhenlinienkarte ist nicht viel verloren. Für die andere werde ich die Kartenwerkstatt um einen möglichen Ersatz bitten, da diese schon mehrfach in Artikeln eingebunden ist. Danke für die Hilfe und Gruß --Eweht (Diskussion) 22:31, 6. Feb. 2013 (CET)

Luftaufnahmen von Emden

Moin Moin. Im Zuge der Vorbereitungen für unseren diesjährigen Beitrag zum Schreibwettbewerb würde ich gerne eine Anfrage beim Bunkermuseum in Emden starten, ob die uns die hier gezeigten Luftaufnahmen zur Verfügung stellen würden. Ist eine Nutzung in der Wikipedia möglich und wenn ja unter welcher Lizenz? Vielen Dank und Gruß, Matthias Süßen ?!   +/- 16:29, 4. Feb. 2013 (CET)

Die vom englischen Militär gemachten Bilder müssten gemeinfrei sein, siehe commons:template:PD-UKGov. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 16:46, 4. Feb. 2013 (CET)
Denke ich auch, zumal die genannten Bilder vor dem 1. Juni 1957 veröffentlicht wurden. --Tomás (Diskussion) 11:04, 7. Feb. 2013 (CET)

Liste der militärischen Einheiten aus Maine im Sezessionskrieg

Diese Liste scheint per Copy and Paste aus der en:WP übernommen zu sein. Beleg dafür ist der einzige Einzelnachweis. Es fehlt aber die Bearbeitungshistorie. Wie kann das nachgebessert werden? Ich bin mir im übrigen noch nicht darüber im Klaren, ob ich diese Liste für relevant erachten soll - will sagen, möglicherweise stelle ich einen LA. Aber zunächst sollte der angesprochene Mangel behoben werden. Ich weiß aber nicht, wie ein solcher Import technisch funktioniert.--Edmund (Diskussion) 21:16, 6. Feb. 2013 (CET)

Ich denke kaum, dass so eine Liste genügen Schöpfungshöhe hat, um urheberrechtlich schützbar zu sein. --Bobo11 (Diskussion) 21:48, 6. Feb. 2013 (CET)
Ich glaube, darum geht es gar nicht. Aber die Version auf en:WP haben 20+ Benutzer bearbeitet. Und die sollten mMn in die de:WP übertragen werden. Helf mir doch mal, wie wir diese Historie nach de:WP übertragen kriegen. --Edmund (Diskussion) 21:59, 6. Feb. 2013 (CET)
Du suchst: WP:Importwünsche. --тнояsтеn 09:55, 7. Feb. 2013 (CET)
Hier unter Hilfe FAQ steht auch einiges dazu. --Tomás (Diskussion) 11:10, 7. Feb. 2013 (CET)
Danke. --Edmund (Diskussion) 13:05, 7. Feb. 2013 (CET)

Wikimedia Commons und Schutz gemeinfreier Bilder

Seit heute gibt es ein offizielles Statement der Wikimedia Foundation zu den Überlegungen innerhalb der deutschen Community, wie man gemeinfreie Inhalte in voneinander abweichenden Jurisdiktionen sichern könnte. Ich habe hierzu im Kurier bereits eine eigene Lesart vorgenommen und würde mich über entsprechende Diskussionbeiträge freuen. --Jan Engelmann (WMDE) (Diskussion) 15:05, 6. Feb. 2013 (CET)

Um die Diskussion nicht an verschiedenen Orten zu führen, an dieser Stelle lieber der Verweis auf die Diskussionsseite des Kuriers: Wikipedia_Diskussion:Kurier#Gesucht:_ein_sicherer_Ort_f.C3.BCr_gemeinfreie_Bilder. -- Yellowcard (Diskussion) 23:40, 6. Feb. 2013 (CET)
Und hier auch nochmal der direkte Link auf die deutsche Übersetzung des WMF-Statements --Jan Engelmann (WMDE) (Diskussion) 09:48, 8. Feb. 2013 (CET)

Hessen-Löwe

Hallo

im Wiesbadener Kurier von heute wird berichtet, dass die Witwe von Gerhard Matzat († 1994 in Hattersheim) gegenüber dem Land Hessen die Urheberrechte für den von ihrem Mann 1949 geschaffenen Wappen für das Land Hessen geltend macht. http://www.wiesbadener-kurier.de/nachrichten/politik/hessen/12816105.htm Wie ist das mit dem Wappen hier? Fingalo (Diskussion) 08:56, 8. Feb. 2013 (CET)

Eine wunderbare Posse. Die Frankfurter Rechtsanwältin Helga Müller, die die Witwe vertritt, ist bekannt dafür, dass sie ihre Mandantinnen in aussichtslose Prozesse treibt. Die Klage der Portätmalerin Isolde Klaunig gegen die Stadt Frankfurt wurde gerade vom OLG Frankfurt abgewiesen, die Kosten werden nicht unerheblich gewesen sein. Warten wir also mal ab, was hier herauskommt. Hier der Schlüssellink: http://www.raben-politik-isolde.org. --Artmax (Diskussion) 09:21, 8. Feb. 2013 (CET)

Datei:Taban Air Logo.jpg

Hallo, welche Lizenz muss ich für ein Logo einstellen? Gruß, --Tomás (Diskussion) 16:41, 8. Feb. 2013 (CET)

Lies Dir weiter oben die Beiträge zu "Kategorie:Datei:LogoSH" (jetzt im Archiv siehe [4]) durch, dann sollte klar sein, welchen Lizenzbaustein Du nehmen kannst und kriegst nebenbei noch eine Portion Hintergrundwissen zum Thema Logos, Schöpfungshöhe, usw. mitgeliefert. --Btr 18:59, 8. Feb. 2013 (CET)

Was ist....

das für eine Lizenz für die Photos die mein verstorbener Vater gemacht hat und die ich geerbt habe? -- Stoabeissa ...'pas de problème! 17:53, 8. Feb. 2013 (CET)

wenn du der alleinige Inhaber der Verwertungsrechte bist, kannst du das selber bestimmen. Aber Achtung das erben der Fotos, löst nicht automatisch das erben der Verwertungsrechte aus. Die Verwertungsrechte gehen in der Regel an die Erbgemeinschaft (=alle Erben zusammen). Das heisst wenn du nicht der einzige Erbe bist, brauchst du zum erteile einer Lizenz die Zustimmung der anderen Erben. --Bobo11 (Diskussion) 18:01, 8. Feb. 2013 (CET)

Merci -- Stoabeissa ...'pas de problème! 07:33, 9. Feb. 2013 (CET)

Upload eines privaten, historisch bedeutsamen Briefes

In diesem Fall hat Mahatma Gandhi handschriftlich ein Zertifikat für / über meinen Großvater V. A. Sundaram im Mai 1930 geschrieben. Dieses Dokument ist historisch wertvoll und soll mit in einen (englischsprachigen) Wikipedia Artikel. Der Brief ist privat und wurde nie veröffentlicht. Welches Urheberrecht gilt hier, das von Gandhi (gest. 1947) oder meinem Großvater (gest. 1967)? Kann der Brief (als Scan) hochgeladen werden? Danke

Thanjavoor (Diskussion) 11:06, 9. Feb. 2013 (CET)

Ich nehme aus deinen Ausführeungen jetzt mal an der Brief hat Schöpfungshöhe. Da ihn Gandi geschrieben hat ist sein Todesdatum für das Urherrecht Ausschlag gebend. Das heisst der Brief wird gemäss unseren Rechtsprechung erst 2018 gemeinfrei (Wie es in Indien genau ist, las ich hier jetzt mal vor). Da die betroffene Person an die der Brief gerichtet war, auch genügend lange Tod ist, greift das 10 jährige postmortale Persönlichkeits-Recht nicht mehr. Aus meiner Sicht vor 2018 problematisch, und deswegen ist davon abzusehen. Ein Hochladen nach 2018, wüsste ich nichts was dagegen spreche würde.
Was ich dir an alternativen Vorschlagen kann ist Wikipedia:Countdown zur Gemeinfreiheit (wäre zwar mehr für selbst gemachte Bilder). --Bobo11 (Diskussion) 11:43, 9. Feb. 2013 (CET)
Anmerkung zum Beitrag von Bobo11, dem ich zustimme: Wenn du, Thanjavoor, den Brief als erster veröffentlichst, nachdem der urheberrechtliche Schutz abgelaufen ist (also ab 2018), und du machst das in der EU oder in einem anderen Land, das den Schutz der editio princeps kennt, wirst du selbst für 25 Jahre (in Deutschland; in anderen Ländern ist die Frist z.T. eine andere) zum Inhaber von Rechten, die einem urheberrechtlichen Schutz gleichkommen. Wenn du den Brief dann der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen möchtest, müsstest du also noch entscheiden, unter welcher Lizenz - du könntest ihn hier z.B. unter der üblichen CC-BY-SA hochladen. In der Schweiz z.B. gibt es diesen Schutz der "editio princeps" allerdings nicht... Jedenfalls würde ich auch sagen, dass die Rechte am Brief bis und mit 2017 (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Gandhi) bei Gandhis Erben liegen. Er hatte ja mehrere Kinder, die ihrerseits Nachkommen hatten, die werden wohl die Rechte haben... Gestumblindi 18:33, 9. Feb. 2013 (CET)
Kommando zurück... möglicherweise sieht es in diesem Fall doch anders aus. Werde mich gleich nochmal melden ;-) Gestumblindi 18:35, 9. Feb. 2013 (CET)
Hm, immer diese Fallstricke. Also: Offenbar ist der Brief in Indien selbst bereits seit 2008 gemeinfrei, da dort eine Schutzfrist von nur 60 Jahren nach dem Tod des Urhebers gilt, siehe englische Wikipedia. Damit du den Brief regulär auf Wikimedia Commons oder in der englischsprachigen Wikipedia (worum es dir ja geht) hochladen kannst, muss er auch in den USA gemeinfrei sein. Und dort gilt für unveröffentlichte Werke laut commons:Commons:Hirtle chart bei "Known author with a known date of death" (also in diesem Fall anwendbar) eine Frist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Damit wären wir also wieder beim Jahr 2018. Immerhin: Dank der Tatsache, dass der Brief bisher nicht veröffentlicht wurde, wird das überhaupt erst möglich. Wäre er nämlich schon mal veröffentlicht worden, würde in den USA eine Schutzfrist von 95 Jahren nach der ersten Veröffentlichung gelten, da er am 1. Januar 1996 in Indien noch geschützt war (siehe en:Wikipedia:Non-U.S. copyrights). Das spielt hier aber keine Rolle. Ein Türchen steht dir aber noch offen, wenn du den Brief schon früher hochladen möchtest: In der englischen Wikipedia wird Fair use akzeptiert. D.h. wenn dein Brief für einen Artikel wichtig wäre und dort zur Beleuchtung bestimmter Inhalte dienen kann, könntest du ihn gemäss den Regeln von en:Wikipedia:Non-free content in der englischen Wikipedia (nicht auf Commons) hochladen, mit einem ausführlichen Begründungsbaustein. In diesem Baustein würdest du dann am besten auch festhalten, dass der Brief 2018 gemeinfrei wird (dann ist die "fair use"-Begründung nicht mehr nötig) und dass er vorher nie veröffentlicht wurde (wichtig wegen der Auswirkung auf den Schutzstatus in den USA). Uff, so, ich glaube, jetzt sollte es einigermassen stimmen ;-) Gestumblindi 18:45, 9. Feb. 2013 (CET)
P.S.: Interessant wäre natürlich noch die Frage, wie sich die Veröffentlichung des Briefs unter Berufung auf US-amerikanisches "fair use" vor Ablauf der Schutzfrist auf die "editio princeps" auswirkt... Du bist ja jetzt nicht der Rechteinhaber, würdest du das dann ab 2018 z.B. in Deutschland trotzdem, da du den Brief als erster veröffentlicht hast? Ah, jetzt fällt mir noch etwas ein: Der Schutzfristenvergleich. Falls EU-Staaten wie Deutschland einen Schutzfristenvergleich mit Indien vornehmen ("rule of the shorter term" - die kürzere Schutzfrist wird angewendet), ist der Brief in diesen Staaten vermutlich ebenfalls bereits gemeinfrei (wenn Indien als Ursprungsland gilt). Damit könntest du dann wohl schon den Schutz der editio princeps beanspruchen... aber nicht in den USA, wo die Rechte noch bei Gandhis Erben liegen dürften (weil die USA keinen Schutzfristenvergleich vornehmen). - Entschuldige die etwas rhapsodischen Antworten. Es gibt immer so viel zu bedenken ;-) Gestumblindi 18:51, 9. Feb. 2013 (CET)
Wegen "editio princeps", darauf kann man als Erstanwender auch verzichten, das ist kein "Recht", dass man nicht los wird. Denn der Erstveröffentlicher darf und kann das Dokument oder was auch immer auch als gemein-frei veröffentlichen (was eh zu empfehlen ist, wenn man nicht 100% sicher ist, dass es noch nie veröffentlicht wurde). --Bobo11 (Diskussion) 21:16, 9. Feb. 2013 (CET)
Bist du sicher? Ist es nicht vielmehr so, dass z.B. in Deutschland der Schutz der "editio princeps" automatisch besteht und man auf dieses Recht nicht vollständig verzichten, sondern höchstens eine bedingungslose Nutzung durch jedermann erlauben kann? Der entsprechende Paragraph sagt, dass das Recht übertragbar sei, aber nichts davon, dass man es völlig aufgeben könne. - In der Schweiz haben wir diesen Schutz allerdings eh nicht, wie dir ja bekannt ist. - Im übrigen denke ich, dass man bei einem in Familienbesitz befindlichen Brief-Original ja wohl mit gewisser Sicherheit sagen kann, dass der Brief noch nie zuvor veröffentlicht wurde. Gestumblindi 21:31, 9. Feb. 2013 (CET)
Da bin ich mir sicher, denn das "editio princeps" muss man so gesehen beantragen. Derjenige der auf "editio princeps" muss beweisen können, dass es noch nie veröffentlicht wurde. Kann er das nicht, gilt es als gemeifrei. Ergo kann er es von Anfang an auch als gemeinfrei betiteln, dann muss er keine Beweis erbringe, dass er der Erstveröffetlicher ist. Dann besteht er ja nicht auf den Schutz das das fremde Werk unter "editio princeps" fälllt. Es entsteht eben kein automatischer Schutz wie beim Urheberrecht, denn es geht schliesslich um ein Verwertungsrecht. Und vom Verwertungsrecht kann ich auch in Deutschland zurücktretten, bzw. erklären, dass ich nicht darauf bestehe (Im Gegensatz zum Urheberrecht, dass man in Deutschland niemals los wird). PS: Dein verlinkter der Gesetztes des 71 Paragrafen wirft eh eine Frage auf „erlaubterweise erstmals erscheinen“ wer erlaubt hier das erstmalige Erscheinen? Der Besitzer? Der kann doch gar nicht über urheberechtliche Sachen endscheiden, da der Besitzer bekanntlich keine urheberrechtlichen Ansprüche gelten machen darf, da der Besitz keine Auswirkung auf das Urheberrecht hat. --Bobo11 (Diskussion) 21:54, 9. Feb. 2013 (CET)
Vielleicht ist mit dem "erlaubterweise" tatsächlich gemeint, dass derjenige, der ein unveröffentlichtes gemeinfreies Dokument ohne Erlaubnis des Besitzers erstmals veröffentlicht, keinen Schutz durch diese Veröffentlichung beanspruchen darf. Das wäre ja auch unfair: Du sagst zu X "Du, darf ich mir mal diesen tollen Brief deines Urgrossvaters anschauen?", lichtest ihn heimlich ab, veröffentlichst ihn und erklärst, dass du nun für 25 Jahre den Schutz der editio princeps in Anspruch nimmst - und X schaut in die Röhre. Aber ich weiss es auch nicht wirklich. - Und wie gesagt, dieser deutsche Paragraph ist in Bezug auf den Schutz eigentlich recht eindeutig. Beantragen muss man da nichts. Gestumblindi 22:05, 9. Feb. 2013 (CET)
Doch man muss hin schreiben, dass das Werk damit Erst-veröffentlicht wurde. Mach man das nicht, ist es eben auch keine Erstveröffentlichung. Ich hab jendefalls noch nie mitbekommen, dass das editio princeps automatisch ohne Zutun des Veröffetlichers in Kraft tritt.
Aber so oder so, ganz wichtig ist eben der Abschnitt 2 „Das Recht ist übertragbar.“, somit auch auf die Allgemeinheit übertragbar. Was schlussendlich eben wider der Gemeinfreiheit entspricht.--Bobo11 (Diskussion) 22:12, 9. Feb. 2013 (CET)
Also ich habe noch nie gehört, dass man hinschreiben muss "Das hier ist übrigens die Erstveröffentlichung", um dann den Schutz der Erstveröffentlichung in Anspruch nehmen zu können ;-) - das steht jedenfalls so nicht im Gesetz. Und dass "übertragbar" auch "auf die Allgemeinheit übertragbar" heissen soll, scheint mir doch eine etwas kühne Folgerung zu sein. Gestumblindi 05:44, 10. Feb. 2013 (CET)
Nein das ist nicht kühn, sondern nur Logisch. Das ist ja genau der Punkt wo es beim Urheberrecht klemmt. Das ist eben nicht übertragbar, sondern nur die Verwertungsrechte, deshalb ja auch die lustige Formulierung bei CC-0. Beim edito pricipes aber handelt es sich eben um ein Verwertungsrecht, dass an jeden übertragbar ist, auch an die Allgemeinheit. Sprich da kann ich eben darauf verzichten, meine Rechte auszuüben. Ich muss nichts unter edito pricipes stellen, ich kann es nur (Natürlich nur dann wenn es wirklich eine Erstveröffentlichung ist). --Bobo11 (Diskussion) 09:43, 10. Feb. 2013 (CET)
Das Konzept einer "Übertragung an die Allgemeinheit" scheint mir aber im Gesetz nicht vorgesehen zu sein. Darauf verzichten, seine Rechte auszuüben, kann man natürlich jederzeit, auch im Urheberrecht (indem man Verletzungen eigener Rechte einfach nicht verfolgt), aber eine sozusagen formelle "Übertragung der Rechte an die Allgemeinheit", na... da sollte man wohl nochmal in die einschlägigen Kommentare schauen. Gestumblindi 20:48, 10. Feb. 2013 (CET)

Wo ist bitteschön die Schöpfungshöhe bei einem Zertifikat? --FrobenChristoph (Diskussion) 01:22, 10. Feb. 2013 (CET)

Kommt darauf an, ich kenne es nicht. Thanjavoor bezeichnet das Dokument oben sowohl als "Zertifikat" als auch als "Brief". Wenn es sich dabei um sowas wie ein Zeugnis mit längerem Text handelt, das Gandhi verfasst hat, dürfte es wohl durchaus Schöpfungshöhe besitzen. Gestumblindi 05:44, 10. Feb. 2013 (CET)

Dürfen wir demnächst nicht mehr das hessische Landeswappen abbilden?

http://archiv.twoday.net/stories/235554825/ --FrobenChristoph (Diskussion) 01:20, 10. Feb. 2013 (CET)

Siehe #Hessen-Löwe. --193.18.240.18 08:37, 11. Feb. 2013 (CET)
Ich kann mich gut an die Argumentation von einem Benuter Historiogaf erinnern, dass Wappen § 5 (1) unterfallen. Laut KlausGraf in dem Blogbeitrag unterfallen sie nun aber wohl „nur noch“ (wie ich den Beitrag deute) § 5 (2), der wiederum laut mehrfacher Auskunft von Commons-Leuten impliziert, dass es sich nicht um freie Inhalte i.S.d. Projektrichtlinien handelt (freilich leicht inkonsequent in Anbetracht unserer Panoramafreiheit-Bestimmungen). Nehmen wir hier (jetzt) auch Werke auf, die nach § 5 (2) frei von urheberrechtlichem Schutz sind? — Pajz (Kontakt) 17:51, 11. Feb. 2013 (CET)

Quellennachweis

Hallo, ich beabsichtige eine private Internetpräsenz mit Bildern aus diversen Urlauben (alles eigene Fotos) und brauche dazu in manchen Fällen Texte für z. B. als Beschreibung für ein bestimmtes Bauwerk, wie den Big Ben oder den Tower von London. Wenn ich dazu die Texte von Wikipedia in Auszügen verwende, wie muss dann korrekt die Quellenangabe lauten? Ich habe schon angefangen mit dem Basteln der Homepage und habe immer dazu geschrieben Quelle: Wikipedia Reicht das aus?

Gruß Norbert

Nein, «Quelle: Wikipedia» reicht nicht aus, um ganze Textblöcke übernehmen zu können. --Bobo11 (Diskussion) 21:04, 11. Feb. 2013 (CET)
Schau dir Wikipedia:Weiternutzung an. Dort findest du auch eine Kopiervorlage wie du die Quellangabe am Besten einbinden kannst. Gruß --PigeonIP (Diskussion) 21:46, 11. Feb. 2013 (CET)

Dubai

Soweit ich weiß, besteht in Dubai keine Panoramafreiheit. Inwieweit ist dann nebenstehendes Plakat, das wohl im Freien irgendwo in Dubai fotografiert wurde, auf Commons valide? Steak 13:40, 10. Feb. 2013 (CET)

Wenn es in Dubai keine Panoramafreiheit gibt (habe ich nicht recherchiert) gilt grundsätzlich: Auf Commons gar nicht, hier lokal per Schutzfristenvergleich. Auf Plakate trifft aber in den meisten Fällen ohnehin keine Panoramafreiheit nach UrhG zu (nicht "bleibend"), also auch lokal auf de.wp nicht möglich. Yellowcard (Diskussion) 14:35, 10. Feb. 2013 (CET)
Das heißt, die Datei muss gelöscht werden? Steak 16:50, 12. Feb. 2013 (CET)

Bild:Fiboncci-project.png

Ich habe gehört es gibt für Logos eine Sonderregelung. Wie funktioniert das? Danke --PatrickLemke (Diskussion) 18:52, 10. Feb. 2013 (CET)

Logos werden hier mit {{Bild-LogoSH}} markiert, wenn sie keine Schöpfungshöhe aufweisen. Hier hat ein Benutzer (Benutzer:Xqt) die Datei markiert mit der Begründung: Das Logo hat vermutlich Schöpfungshöhe.. Ich sehe das allerdings anders. Vielleicht mag Xqt seine Vermutung auf SH näher begründen; ich weise ihn mal hierauf hin. Gruß, Yellowcard (Diskussion) 15:10, 11. Feb. 2013 (CET)
Danke, ich habe das jetzt mal ergänzt. Urheber stimmt aber, oder? Grüße --PatrickLemke (Diskussion) 15:27, 11. Feb. 2013 (CET)
2 Experten, drei Meinungen ;) Meiner Meinung nach ist die Darstellung der Schnecke nicht trivial. Man könnte darin mehr erkennen als eine bloße handwerkliche Leistung. Ist aber nur mein unbedeutender Eindruck.  @xqt 16:56, 11. Feb. 2013 (CET)
Ich denke, wir können erst einmal nicht von Schöpfungshöhe ausgehen, auch wenn es eventuell so sein könnte. Ich denke die haben nichts dagegen, weil es sich ja um ein EU-Projekt handelt. Grüße --PatrickLemke (Diskussion) 17:36, 11. Feb. 2013 (CET)
Außerdem gibt es genug Logos, die trotz Schöpfungshöhe in der Wikipedia stehen wie: Datei:Fanta-Logo.svg; Datei:Carlsberg logo.svg; File:Apple logo black.svg --PatrickLemke (Diskussion) 20:00, 11. Feb. 2013 (CET)
Ich sehe hier auch Schöpfungshöhe in der Schnecke. Das ist keine triviale Zeichnung sondern hat Farbabstufungen mit Schöpfungshöhe. --Codc Disk Chemie Mentorenprogramm 20:22, 11. Feb. 2013 (CET)
Was soll an deinen Beispielen SH haben, PatrickLemke? Hast du dir den Artikel Schöpfungshöhe durchgelesen? Weder das Laufende Auge (Entscheidung des BVerfG) noch das SED-Logo (Entscheidung des LG Hamburg) haben SH, das sind die Maßstäbe. -- Chaddy · DDÜP 20:54, 11. Feb. 2013 (CET)
Weil es nicht in der Lizenz vermerkt ist --PatrickLemke (Diskussion) 11:08, 12. Feb. 2013 (CET)

Wenn man ausführlich und schlüssig darlegen kann, dass ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung gegeben ist, was hier nicht der Fall war, ist SH anzunehmen. Sonst nicht. Irgendein Hinweis auf Farbabstufungen genügt nicht. --Historiograf (Diskussion) 17:53, 12. Feb. 2013 (CET)

"zur honorarfreien Verwendung" ausreichend für Foto?

Kann ich dieses Bild http://www.socialaffairs.ch/index.php?id=36#40 verwenden oder was brauche ich, um das zu können? Der Abgebildete versicherte mir per Mail, dass wir das Foto benutzen können, er verfüge über die Rechte daran, die Webseite gibt es als "zur honorarfreien Verwendung" an.--Nico b. (Diskussion) 10:35, 12. Feb. 2013 (CET)

Das Statement findet sich öfter, meint aber nicht zwingend eine hier akzeptierte freie Lizenz. Bitte den angeblichen Rechteinhaber, unseren Standardtext (Wikipedia:Textvorlagen#Freigaben_von_Texten_und_Bildern) an das Support-Team zu schicken. Viele Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 15:43, 12. Feb. 2013 (CET)
Danke für die Info. Ich hab's leider noch nicht ganz verstanden: muss ich das Bild erst hochladen und der Rechteinhaber bezieht sich dann auf diesen Upload oder kann er als Objektnamen den derzeitigen Speicherort auf seiner Homepage angeben?--Nico b. (Diskussion) 20:42, 12. Feb. 2013 (CET)
Beides ist möglich. Du kannst z.B. erstmal unverbindlich Kontakt mit dem Rechteinhaber aufnehmen und dann, bei positivem Eindruck, das Bild hochladen und anschließend den Genehmigungsprozess starten oder eben die andere Reihenfolge. --Túrelio (Diskussion) 20:46, 12. Feb. 2013 (CET)

Standard (Musterbeschreibungen der Rassen von Tauben und Geflügel)

Ich stolpere immer wieder über Artikel in denen der Standard oder die Musterbeschreibung einer Rasse (Geflügel und Tauben) 1 zu 1 übernommen wird. Neuestes Beispiel: Altenburger Trommeltaube. Die Texte findet man zwar auch auf diversen HPs verschiedener Sondervereine (Musterbeschreibung der Altenburger Trommeltauben) und auch beim BDRG selbst andererseits müssten die doch aber auch irgendwelchen Nutzungsbeschränkungen unterliegen oder? Hier könnte man die ganze Sammlung für einen dreistelligen Betrag übrigens käuflich erwerben. Außer Frage steht, dass die Beschreibung eigentlich ausformuliert in den Artikel gehört. --PigeonIP (Diskussion) 13:56, 12. Feb. 2013 (CET)

Reine Fakten sind nicht schützbar. Gerade bei denn Rassemerkmale sehe ich keinen grossen Spielraum das anders zu beschrieben. Wo diese Aussage natürlich nicht mehr zutrifft ist bei der Herkunft. --Bobo11 (Diskussion) 14:16, 12. Feb. 2013 (CET)

Grundzüge der Mengenlehre

Das im Titel verlinkte Buch von Felix Hausdorff ist doch seit diesem Jahr zumindest in Deutschland als gemeinfrei zu betrachten, oder? Wäre es dann demnach möglich dieses einzuscannen und bei Wikipedia hochzuladen? Oder muss ich da noch 30 Jahre warten? Grüße --Christian1985 (Disk) 16:40, 13. Feb. 2013 (CET)

Das ganze Buch für die Wikipedia hochzuladen macht wenig Sinn. Einzelne Abbildungen, das Titelblatt uä. gehen natürlich. Die erste Ausgabe ist wegen des Erscheinens vor 1923 auch in den USA gemeinfrei. Sie könnte auch auf die Wikimedia Commons geladen werden, bei den späteren Ausgaben geht es jedoch nur lokal auf de. Nacktaffe (aka syrcro) 10:08, 14. Feb. 2013 (CET)
Für das ganze Buch wäre Wikisource die bessere Adresse. -- Chaddy · DDÜP 22:25, 14. Feb. 2013 (CET)
Ja an Wikisource habe ich auch schon gedacht. Habe nun auch die Auflage von 1914 bei der Hand. Wenn ich von dem Buch was hochlade, dann wohl bei Commons und aus dieser alten Auflage. Den inhaltlichen Aspekt bespreche ich nun im Portal:Mathematik. Danke für Eure Antworten.--Christian1985 (Disk) 15:04, 16. Feb. 2013 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Christian1985 (Disk) 15:04, 16. Feb. 2013 (CET)

Rechteverletzung anderer melden?

Wo kann man denn Rechteverletzungen anderer melden? Das Bild [[5]] ist das gleiche wie [[6]] mit der Quellenangabe "Bild:GNU". --Jckr (Diskussion) 08:57, 7. Feb. 2013 (CET)

Da hier zumindest eine Bildquellennachweis versucht wurde (Bild: GNU !), könntest du einfach den Seitenbetreiber kontaktieren und auf seinen Fehler aufmerksam machen. Der zu nennende Fotograf heißt Karelj. --Túrelio (Diskussion) 09:09, 7. Feb. 2013 (CET)
Na ja, ich wollte das eigentlich nicht selber machen. Es gab doch mal irgendeine Stelle / einige Wikipedianer, die sich darauf spezialisiert hatten. Ich habe die entsprechende Seite aber nicht mehr gefunden. --Jckr (Diskussion) 10:34, 7. Feb. 2013 (CET)
Wikipedia:Weiternutzung/Mängel? --тнояsтеn 11:06, 7. Feb. 2013 (CET)
Ich habe sie inzwischen über das Kontaktformular darauf aufmerksam gemacht. Mal sehen was passiert. --Túrelio (Diskussion) 15:12, 7. Feb. 2013 (CET)
WP:WN/M ist ausdrücklich nicht dazu da, Einzelbilder zu melden. Niemand dort wird für einen einzelnen Urheber in Aktion treten und Nachnutzer ansprechen. In solchen Fällen ggf. bitte direkt den Urheber informieren. --Martina Disk. 18:21, 8. Feb. 2013 (CET) PS: So stand es auf WP:WN/M/E und so steht es jetzt auch auf WP:WN/M --Martina Disk. 18:28, 8. Feb. 2013 (CET)
Auch 5 Tage nach der Benachrichtigung hat sich an der lizenzwidrigen Nutzung seitens wiwo.de nichts geändert. Und da wundern sich Leute immer wieder warum manche Urheber sofort einen Rechtsanwalt einschalten. --Túrelio (Diskussion) 16:55, 12. Feb. 2013 (CET)
5 Tage ist ja nicht so lange, größere Firmen brauchen oft länger, um auf Anfragen zu regieren. --MrBurns (Diskussion) 01:28, 15. Feb. 2013 (CET)

Mathematische Formeln und Herleitungen

Inwieweit ist es erlaubt diese aus technischen Fachbücher zu übernehmen ? Muss ich das Erscheinungsbild irgendwie abwandeln ?--Plagiatius (Diskussion) 16:09, 7. Feb. 2013 (CET)

Mathematische Formeln dürften in den allermeisten Fällen in ihrer Darstellung gemeinfrei sein, aber zumindest für unsere Artikel macht es auch eher selten Sinn, diese zu übernehmen. Zur Darstellung mathematischer Formeln gibt es TeX, siehe Hilfe:TeX. – Was mit "mathematische Herleitungen" gemeint ist, ist mir nicht klar; wenn es um Herleitungen wie Gleichungen und Darstellung mathematischer Zusammenhänge geht, trifft dasselbe zu. Yellowcard (Diskussion) 16:02, 9. Feb. 2013 (CET)
Aber der Gedankengang wie ein etwas komplizierter Beweis zu führen ist, ist doch wieder geschützt?!--Christian1985 (Disk) 12:55, 14. Feb. 2013 (CET)
Nein, mathematische Herleitungen und wissenschaftliche Erkenntnisse sind sowohl beim Urheberrecht als auch beim Patentrecht ausgeschlossen. --MrBurns (Diskussion) 22:37, 14. Feb. 2013 (CET)
Das ist interessant. Danke schön für die Auskunft.--Christian1985 (Disk) 22:41, 14. Feb. 2013 (CET)
Laut Walter, von Lewinski: Europäisches Urheberrecht (dort sind auch weitere Kommentare angegeben) sind die Ideen als solche frei, aber nicht ihre Darstellung. 1:1-Kopien sollte man also ebenso wie bei journalistischen Texten vermeiden und stattdessen paraphrasieren. Auch wenn ich noch nie gehört habe, dass ein Mathematiker wegen sowas geklagt hätte. Siehe für den Fall von Software auch Ensthaler: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht ab S.31. --Grip99 00:40, 15. Feb. 2013 (CET)
Einen Schutz wegen der Darstellung kann ich mir höchstens vorstellen, wenn eine neue Notation erfunden wurde und diese Notation selbst Schöpfungshöhe hat, was mMn sehr unwahrscheinlich ist. Bei der Verwendung einer bekannten Notation ist die Darstellung ja keine Neuerung und die Idee its ja nicht schützenswert. Bei Programmcode schauts aber anders aus, wobei der auch nichttrivial sein muss, um urheberrechtlich geschützt werden zu können. --MrBurns (Diskussion) 01:20, 15. Feb. 2013 (CET)

Logos: Wicküler vs WP-Musketiere

Moin,
die Verfahrensweise bei Bildern ist im Moment ein bißchen unbefriedigend geregelt, mMn, deswegen frag ich lieber mal hier nach: Was ist von dieser Einschätzung zu halten: "Ich hab aus dem Wicküler-Logo (das mir als Bergischer Junge nur zu vertraut ist) nur noch einen Teil der Konturen als Vorlage genutzt. Jede Figure ist bearbeitet und neu koloriert. Also gibt es kein Problem mehr." Es geht um diese Dateien, bei denen ich auf die nachgemachten SLA gestellt hatte:

Viele Grüße, --NoCultureIcons (Diskussion) 18:58, 3. Feb. 2013 (CET)

Schon das Wicküler-Logo ist nicht ganz unproblematisch. Bei Menschendarstellungen sind wir nämlich immer relativ streng, was SH angeht. Wie alt ist das Logo denn? Evtl. ist die SH-Frage gar nicht nötig. Aber markenrechtlich könnte die Logo-Adaption dennoch Probleme bereiten... -- Chaddy · DDÜP 20:39, 3. Feb. 2013 (CET)
Zum genauen Alter kann ich nix sagen, aber das sieht ziemlich nach 80er-Jahre-Design aus, oder nicht? Um 1970 ist jedenfalls noch das hier verwendet worden: . Gruß, --NoCultureIcons (Diskussion) 11:12, 4. Feb. 2013 (CET)
Wenn die Konturen wiederverwendet worden, spricht imo einiges für eine problematische Adaption. Das sieht sich sehr ähnlich, trotz der geänderten Farben. --Alupus (Diskussion) 11:21, 4. Feb. 2013 (CET)
(Aus dem Archiv wieder hervorgekramt) Ich halte die Adaptionen für eine unzulässige Nachschöpfung, die unsere selbstgemachte "fair use"-Variation für Logos bei weitem überdehnt. Löschen. -- Smial (Diskussion) 16:17, 12. Feb. 2013 (CET)
In urheberrechtlicher Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob das Logo Schöpfungshöhe hat. Dann ob es sich um eine genehmigungspflichtige Bearbeitung etc. im Sinne des § 23 oder eine nicht genehmigungspflichtige freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG handelt. Aus Vorsichtsgründen kann ich da aber nur vorschlagen, es zu löschen, so sehr es mir auch als Logo der Musketiere gefällt. --Alupus (Diskussion) 16:40, 12. Feb. 2013 (CET)
Tj, die Schöpfungshöhe, das ist ja das Ding, das wir hier m.E. endlos dehnen. -- Smial (Diskussion) 17:35, 12. Feb. 2013 (CET)
Nein, tun wir nicht. Schon gleich gar nicht bei Menschendarstellungen. Und fair use ist das schon zwei Mal nicht. -- Chaddy · DDÜP 18:16, 12. Feb. 2013 (CET)
Natürlich ist unser Umgang mit der kleinen Münze nach den Buchstaben von Gesetzen, Verordnungen und Urteilen nicht dasselbe wie das US-Fair-Use. Ich dachte, es sei durch meine Formulierung für jeden deutlich geworden, daß ich nicht US-Recht meinte. Aber sei's drum: Die Grundlagen sind unterschiedlich, die Anwendung verfolgt dasselbe Ziel: Markenrechtlich Geschütztes oder urheberrechtlich Unsicheres wird mit der kleinen Münze bebapperlt, um die Grafiken in der Wikipedia verwenden zu können und gleichzeitig dem eventuellen Nachnutzer die Verantwortung aufs Auge zu drücken, sollte er den Artikel samt Bildern nachnutzen wollen. Und nu haben wir den Salat, daß jemand ein Logo offensichtlich mit besten Absichten verfremdet hat, wohl gutgläubig davon ausgehend, daß Medien in der Wikipedia ja "frei" sind und wie sonst alles andere auch außer der WP-Puzzlekugel, modifizierbar und beliebig (auch kommerziell) nachnutzbar sei. -- Smial (Diskussion) 19:53, 12. Feb. 2013 (CET)

Nachfrage von einem Laien: Muss man neben dem Urheberrecht hier nicht auch das Markenrecht beachten? Auf einen schnellen Blick, sind die Logos durchaus verwechselbar. Grüße --Engie 18:21, 12. Feb. 2013 (CET)

Der Ersteller des Musktetiere-Logos könnte markenrechtliche Schwierigkeiten bekommen, das ist richtig. -- Chaddy · DDÜP 18:27, 12. Feb. 2013 (CET)
Naja. Die Gefahr einer Verwechslung ist im höchsten Maße gering (Und die braucht man für ein markenrechtliches Problem), wirklich ähnlich sind sie sich nicht mal. Andere Farben, anderer Hintergrund, fehlende Umhänge. Ob die Wikipedia-Musketiere überhaupt in den geschöftlichen Verkehr treten werden oder wollen, ist auch eine ganz andere Frage und wenn doch, dann in einem Bereich der Waren und Dienstleistungen bezeichnet, die so weit wie irgend möglich von schlechtem Wuppertaler Bier weg ist. Und wirklich bekannt sind die Biertypen auch nicht. Nacktaffe (aka syrcro) 10:13, 14. Feb. 2013 (CET)
Gerade eben hatte ich diese Version in voller Pracht auf dem Bildschirm, als mein Chef zufällig vorbei kam und mir ein fröhliches "Männer wie wir, Wicküler Bier!" zurief. Mag ja sein, daß diese Brühe in Syrcro-Land nicht sehr bekannt ist, hierzugegend haben zumindest Ältere diese penetrante Werbung immer noch im Ohr. -- Smial (Diskussion) 12:33, 14. Feb. 2013 (CET) Ps: Beim Dortmunder Treffen habe ich dieses Logo wohlweislich genau nicht für die Wegweiserzettel verwendet. Pps: $Chef brach in Gelächter aus, als ich ihm erklärte, jemand habe behauptet, da gäbe es keine Verwechslungsgefahr zum Original.
In Syrcro-Land sind die Kerle schon bekannt. Aber Syrcros Papa und ein Onkel haben auch mal bei Wicküler geschafft. Mein Papa hat die Küppers- und Wicküler-Freikästen immer am Büdchen gegen richtiges Bier getauscht. Nacktaffe (aka syrcro) 13:01, 14. Feb. 2013 (CET)
Naja, auch ich habe sofort an "Männer wie wir, ..." gedacht, auch wenn die Farben verändert sind. Verwechslungsgefahr sehe ich daher schon. Retzepetzelewski (Diskussion) 13:18, 14. Feb. 2013 (CET)
(BK)Dann verstehe ich erst recht nicht, wie du da keine Verwechslungsgefahr sehen kannst. -- Smial (Diskussion) 13:22, 14. Feb. 2013 (CET) (Der ähnlichen Umgang mit dem Hausbräu von einem Bekannten kennt, der bei Thier-Bier arbeitete)

Ich finde, dass beide bzw. alle drei Logos hier nicht hineingehören. Das Original nicht, weil selbst in der ansonsten mit "keine SH" sehr freizügigen "DÜP-Community" ein wahrscheinlicher urheberrechtlicher Schutz von Menschendarstellungen regelmässig bejaht wird, und die abgeleiteten "WP-Musketiere" dann aus eben diesem Grunde ebenfalls nicht (weil ganz klar an ein wahrscheinlich urheberrechtlich geschütztes Logo angelehnt). Gestumblindi 23:04, 14. Feb. 2013 (CET)

Bildrechte: alte Aufnahmen aus Unternehmensschrift

Hallo,

ich habe alte Aufnahmen gefunden, die in einer Unternehmensschrift der "Beton- und Monierbau AG" abgedruckt sind, und frage mich, ob ich sie in der Wikipedia verwenden darf. Laut Bildverzeichnis sind es meist unternehmenseigene Fotografien, nur wenige Fotografen sind namentlich genannt. Die in Form eines Buches erschienene (Fest-?) Schrift ist von 1964; der Verlag ("W. Th. Tebels" aus Essen) scheint nach meiner Recherche nicht mehr zu existieren. Das Unternehmen selbst ist 1979 in Konkurs gegangen.

Grüße --ChristianSchd (Diskussion) 09:56, 14. Feb. 2013 (CET)

Ob ein Unternehmen, dass eine Schrift herausgegeben hat, noch existiert, ist für das Bestehen des Urheberrechtes egal. Es gelten die normalen Regeln: 70 pma usw. Nacktaffe (aka syrcro) 10:17, 14. Feb. 2013 (CET)

File:Relative Verteilung des Familiennamen Dickel in Deutschland.png

Der Webseiten-Betreiber schreibt auf seiner Seite: (Zitat) Sie dürfen die Karten beliebig verändern und weitergeben, solange die Verwendung nicht kommerziell und unter Beibehaltung der Copyright-Hinweise erfolgt. Die kommerzielle Verwendung ist aber nicht vollkommen ausgeschlossen und kann durch einen Pauschalbetrag je Karte lizensiert werden. (Zitat Ende). Können diese Karte bzw. Karten in Commons:Category:Surname maps of Germany verwendet werden? Gruß, --Tomás (Diskussion) 14:02, 14. Feb. 2013 (CET)

Nein. Der Kartenanbieter benutzt cc-by-sa-nc, das geht auf wikipedia nicht. Löschantrag ist egstellt. -- Smial (Diskussion) 15:25, 14. Feb. 2013 (CET)
Der Urheber hat auch schon Verwendung gestattet, siehe File:Kirschner-genealogic-map-de.png. Einfach nochmal per Mail nachfragen für diese Karte. --тнояsтеn 15:35, 14. Feb. 2013 (CET)
Dann möge man das bitte vor dem Upload klären und nicht erst alle Hühner aufscheuchen. -- Smial (Diskussion) 15:44, 14. Feb. 2013 (CET)
Das betrifft etliche Karten in commons:Category:Surname maps of Germany (die gelben), bei denen einfach pauschaul CC-BY-SA angenommen wurde. --тнояsтеn 16:16, 14. Feb. 2013 (CET)
Die Gestaltung der Karte ist ganz bestimmt nicht urheberrechtlich geschützt (mangelnde Schöpfungshöhe). Fraglich wäre, inwiefern die zugrunde liegenden Daten als Datenbankwerk geschützt sind (und in diesem Zusammenhang auch, inwiefern der Webseiten-Betreiber die Rechte an diesem Datenbankwerk hat). Yellowcard (Diskussion) 15:47, 14. Feb. 2013 (CET)

Abkommen zwischen Nordkorea und der DDR

Darf ich die Liste mit bilateralen Abkommen zwischen Nordkorea und der DDR übernehmen, die in dieser Dissertation ab Seite 290 zu finden ist und sie um die militärischen Abkommen zwischen den beiden Ländern aus dieser Liste ergänzen, oder unterliegen die beiden Zusammenstellungen jeweils einem Schutz? --Nicor (Diskussion) 00:31, 10. Feb. 2013 (CET)

Hmm naja die Liste selber hat keinen Schutz aber ich weiss nicht wo der Schutz für "Datenbanken" anfängt.--Sanandros (Diskussion) 23:33, 15. Feb. 2013 (CET)

Plakat in einem Museum

Hallo,

ich habe im Museum für sächsische Fahrzeuge ein Plakat fotografiert. Es ist von 1938 oder 1939. Kann ich das Foto zu Commons hochladen? Mit den 70 Jahren kann man sich ja nicht sicher sein, oder doch? --mw (Diskussion) 11:26, 15. Feb. 2013 (CET)

So ist es, daher lautet die Antwort meiner Meinung nach "nein". Bei Commons gibt es teilweise allerdings für mich nicht nachvollziehbare Regelungen bzgl. Anonymer Werke, damit könnte es ggf. doch funktionieren – rechtlich bist Du damit alles andere als auf der sicheren Seite... Yellowcard (Diskussion) 13:49, 15. Feb. 2013 (CET)
Deutsche Werke, die nach 1925 erschienen sind, stehen in der USA in der Regel selbst dann noch unter urheberrechtlichem Schutz, wenn sie in Deutschland bereits gemeinfrei sind. Von daher ist Commons für sie auch kein guter Ort. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 15:23, 15. Feb. 2013 (CET)
Warum nach 1925? Nach 1922, würde ich meinen (alles vor 1923 Erschienene, unabhängig vom Land, in dem es publiziert wurde, ist in den USA public domain). Gestumblindi 17:42, 16. Feb. 2013 (CET)
Ein Werk von 1926 wird nach deutschem Urheberrecht normalerweise nicht vor 1996 gemeinfrei. Und nach US-amerikanischem Urheberrecht sind alle Werke, die am 1. Januar 1996 in Deutschland noch nicht gemeinfrei waren, in den Staaten immer noch geschützt, auch wenn sie bei uns mittlerweile gemeinfrei sind. Zu dieser seltsamen Rechtslage siehe commons:Commons:URAA-restored copyrights. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 13:47, 18. Feb. 2013 (CET)

Alloy_diagram_limited_mixed_crystal_building.png

Guten Tag,

ich würde gerne das o. g. Diagramm (http://de.wikibooks.org/wiki/Datei:Alloy_diagram_limited_mixed_crystal_building.png#filelinks) in meiner Studienarbeit verwenden.

Ich habe mich jetzt schon eine Zeit lang durch die Erklärungen der Lizenzen geklickt und bin aber nicht wirklich klüger geworden. Folgendes ist als Bedingung genannt: "Namensnennung – Du musst den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (aber nicht so, dass es so aussieht, als würde er dich oder deine Verwendung des Werks unterstützen)." Nur finde ich nirgends, auch nicht auf der Seite des Autors, die "festgelegte Weise" des Rechteinhabers. Ich würde mich darüber freuen, ein korrektes Beispiel für die Quellenangabe des Diagramms zu erhalten.

Vielen Dank


Mit bestem Gruß

M. Mayer

Im zweiten Kasten unten steht folgendes:

„Zu den folgenden Bedingungen:

  • Namensnennung – Du musst den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (aber nicht so, dass es so aussieht, als würde er dich oder deine Verwendung des Werks unterstützen).
  • Weitergabe unter gleichen Bedingungen – Wenn du das lizenzierte Werk bzw. den lizenzierten Inhalt bearbeitest, abwandelst oder in anderer Weise erkennbar als Grundlage für eigenes Schaffen verwendest, darfst du die daraufhin neu entstandenen Werke bzw. Inhalte nur unter Verwendung von Lizenzbedingungen weitergeben, die mit denen dieses Lizenzvertrages identisch, vergleichbar oder kompatibel sind.“
Soweit ich das verstanden habe, musst du den Autor nennen und falls du etwas veränderst es unter die gleiche Lizenz wieder stellen. Korrigiert mich bitte einer, wenn ich falsch liege. Grüße--Mäx 13:32, 17. Feb. 2013 (CET)
Du musst "Ra'ike" als Namensnennung verwenden. Der Text mit der Namensnennung ist ein bisschen missverständlich, den so lange da keine Explizite Nennung da steht muss du nur den Autor mit seinen Klarnamen oder Pseudonym selber nennen.--Sanandros (Diskussion) 16:30, 17. Feb. 2013 (CET)

Schöpfungshöhe?

Datei:FIFA Club World Cup symbol.svg
Schöpfungshöhe?

Hat diese Grafik Schöpfungshöhe? Quedel sagt ja, ich bin mir nicht sicher. Zusatzfrage falls ja: wie würde es aussehen, wenn ein paar Ebenen (bspw. „Reflexionen“ und „Schatten“) entfernt würden? Danke im Voraus. --MB-one (Diskussion) 10:49, 15. Feb. 2013 (CET)

Meiner Meinung nach hat das Ding Schöpfungshöhe. Ob diese durch Entfernungen erlischt, weiß ich nicht. Grüße--Mäx 16:28, 15. Feb. 2013 (CET)
Woran machst du diese Meinung fest und wie verhält sich diese Grafik im Vergleich mit zB dem Laufenden Auge? Grüße --h-stt !? 18:26, 15. Feb. 2013 (CET)
Das Ding hat nicht nur einfach ein paar Striche, sondern sieht ziemlich komplex aus. Würde ich jetzt sagen, aber ich kenne mich auf dem Gebiet auch nicht super aus. Lieber auf weitere Meinungen warten. Was ich mich gerade frage ist: Das ist ja eine Abbildung vom WM-Pokal. Ist da eine Abbildung trotzdem noch geschützt, auch wenn sie nur “nachgezeichnet” ist? Grüße--Mäx 19:39, 15. Feb. 2013 (CET)
Nach den bisherigen Entscheidungen auf Wikipedia bezüglich Schöpfungshöhe von Logos würde ich eher sagen keine Schöpfungshöhe. --MrBurns (Diskussion) 22:18, 15. Feb. 2013 (CET)
Naja er hat einen Schatten und der Ball oben sieht auch relativ retailreich aus--Sanandros (Diskussion) 23:12, 15. Feb. 2013 (CET)
Der Schatten ist recht primitiv und dem goldenen Fußball mit der Weltkarte kann ich auch weder etwas künstlerisches noch etwas originelles erkennen. --MrBurns (Diskussion) 23:32, 15. Feb. 2013 (CET)

Heißt dieses TM© am Bildrand nicht, dass zumindest jemand der Ansicht ist, das Objekt habe Schöpfungshöhe und er habe das Urheberrecht?--Christian1985 (Disk) 11:59, 16. Feb. 2013 (CET)

Jein. Es ist eine Rechtsinhaberzeichnung, die aber auch für andere urheberähnliche Schutzrechte umfasst (etwa Lichtbildner). Und außerdem ist das Bildchen im Österreich und den USA ja urheberrechtlich schützbar, es geht nur um den deutschen - wohl europarechstwidrigen - Sonderweg im Bereich des geschmacksmusterschützbaren. Nacktaffe (aka syrcro) 12:38, 16. Feb. 2013 (CET)
Zu Österreich: dort gibts ja auch die Regelung mit der Schöpfungshöhe. Sind dort die Anforderungen niedriger als in Deutschland? --MrBurns (Diskussion) 17:50, 16. Feb. 2013 (CET)
Ja der OHG hat sich von der höheren nötigen Schöpfungshöhe für angewandte Kunst verabschiedet: [7]. Nacktaffe (aka syrcro) 19:07, 16. Feb. 2013 (CET)
TM heißt ja nur geschützte Marke, und das Markenrecht wird ja hier ignoriert. Zur Frage der Schöpfungshöhe ist noch einzuwenden, dass hier durch die Kartendarstellung (die ja auch stets geschützt sind) eine Leistung (inklusive der durchscheinenden Weltkugel) insgesamt selbst die Grenzen der Gebrauchskunst überschritten werden. Die Schattenbildung an sich ist ein Element, aber kein entscheidendes. -- Quedel Disk 17:14, 19. Feb. 2013 (CET)
Das ist ja keine richtige Karte, es sind nur die Formen der Kontinente zu sehen mit abgerundeten Ecken. Außerdem ist es möglich, dass schon eine sehr alte Weltkarte existiert, wo die Darstellung der Kontinente so ähnlich ist, dass die DArstellung der Kontinente auf diesem Globus allein schon deshalb nicht mehr geschützt ist. --MrBurns (Diskussion) 17:23, 19. Feb. 2013 (CET)

Alte Karte

Ich würde gern einen Ausschnitt einer historischen Karte in einem Artikel nutzen. Die Karte ist in einer Sammlung enthalten [8]. Dort steht, das Material stünde unter CC BY-NC-SA. Jetzt stellen sich mir zwei Fragen:

  • Stimmt das? Immerhin wurden dort bei manchen Karten viele Teil-Blätter zu einem ganzen zusammengefügt, also eine Menge Aufwand. Oder ist das Copyfraud?
  • Wenn es stimmt, verträgt sich das mit Wikipedia? Ich meine, wegen dem NC nicht...

Danke und Gruß --MdE 17:25, 19. Feb. 2013 (CET)

Laut der Beschreibung iust das Material von 1851 und der Autor ist 1856 verstorben. Demnach wäre es gemeinfrei. --MrBurns (Diskussion) 17:32, 19. Feb. 2013 (CET)

Frage zu File:Dr.WhoDalek.JPG und der Kategorie Datei:Geschützt

Warum darf diese Datei File:Dr.WhoDalek.JPG die ursprünglich von de-Wiki nach Commons transferiert wurde nicht in der deutschen Wikipedia verwendet werden. Wobei eine Verwendung in en , fr und nl scheinbar Problemlos zu sein scheint.

Hintergrund der Frage ist die einsortierung der Datei in die Kategorie Datei:Geschützt [9] die eine Verwendung von Commons Dateien bei uns verhindert. Gleiches gilt z.b.exemplarisch für die beiden folgenden Bilder File:Zeitungsstaender (Strassenverkauf).JPG oder File:Lenin-last-underground, 1917.jpg

Groetjes --Neozoon (Diskussion) 02:24, 20. Feb. 2013 (CET)

Es geht um die Panoramafreiheit. Diese gilt in UK (und wohl auch in Österreich) auch in Innenräumen (in einem solchen wurde das Foto des urheberrechtlich geschützten Dalek offenbar aufgenommen), in Deutschland und in der Schweiz jedoch nicht. Die Zukunft dieses Fotos sieht aber auch auf Commons wacklig aus, weil es in den USA überhaupt keine Panoramafreiheit für Skulpturen etc. gibt (nur für Gebäude), das Foto hat auf Commons daher auch bereits einen entsprechenden Baustein ("This work may not be available under a free license in the United States because it is based on an artwork or sculpture that may be protected by copyright under U.S. law") und es ist möglich, dass es irgendwann gelöscht wird, wenn die Fragen, die im Moment im Zusammenhang mit dem "Fall Oldenburg" diskutiert werden (Claes Oldenburg liess auf Commons Fotos von Skulpturen im öffentlichen Raum europäischer Länder mit Panoramafreiheit als Verstoss gegen US-amerikanisches Copyright löschen), geklärt sind und der Ausgang dieser Klärung ein ungünstiger sein sollte. Gestumblindi 22:25, 20. Feb. 2013 (CET)
Zu den beiden anderen von dir genannten Fotos: Die Zeitungsständer stehen zwar im öffentlichen Raum, die abgebildeten Werke (Zeitungen) sind aber nicht dauerhaft dort angebracht, was eine Bedingung für Panoramafreiheit ist. Mit dieser Argumentation müsste das Foto m.E. allerdings auch auf Commons gelöscht werden. Man könnte das aber auch anders sehen: Dass es nämlich bei diesem Foto nicht darum geht, die einzelnen Zeitungen zu zeigen, sondern die Zeitungsständer, die als reine Zweckgegenstände keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen; die Zeitungen wären dann nur Beiwerk. Man könnte sie auch noch etwas verpixeln; die Auflösung des Fotos ist eh gering. Ich frage mal Ralf, der den Baustein 2008 eingefügt hatte, was er davon hält. - Das Lenin-Foto ist von 1917 und damit in den USA public domain (alles, was vor 1923 erstveröffentlicht wurde). Das gilt jedoch nicht im deutschsprachigen Raum, wo ein Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers besteht. Sollte der Urheber allerdings tatsächlich "Unbekannt" sein, wie die Beschreibung auf Commons festhält, wäre das Foto auch bei uns gemeinfrei (anonyme Werke werden 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung frei). In diesem Fall könnte man auf Commons das Template "Anonymous-EU" hinzufügen, was vielleicht sowieso nötig wäre, um das Foto behalten zu können - schliesslich müssen auf Commons Fotos nicht nur in den USA, sondern auch in ihrem Ursprungsland gemeinfrei sein, und das sind hier wohl nicht die USA, auch wenn es offenbar einer US-Veröffentlichung entnommen wurde. Gestumblindi 22:34, 20. Feb. 2013 (CET)

Hallo Gestumblindi, wenn ich ehrlich bin verstehe ich die ganze Kategorie nicht. Das Bild File:Zeitungsstaender (Strassenverkauf).JPG ist bei uns in der De-wiki im Artikel [Zeitungsständer] eingebunden, wenn ich auf die Beschreibungsseite klicke, bekomme ich keinen Hinweis darauf, dass das Bild "eigentlich" nicht bei uns verwendet werden dürfte/sollte sondern gelange auf die Commons Bildbeschreibungsseite.

Deshalb noch mal meine Frage: Wo ist der Baustein genau eingefügt? In einer Kopie der Datei auf de-wiki? Hat diese Kopie den gleichen Namen wie die Commons-Version und wird dadurch von der Commons Version überlagert? Worin soll dann der Sinn der Kategorie bestehen, wenn die Commonsdatei ganz normal in der de-wiki verwendet werden kann ohne das der Nutzer darauf hingewiesen wird?

Das gleiche gilt z.b. für das Bild File:Land on the Moon 7 21 1969-repair.jpg welches bei uns im Artikel The Washington Post verwendet wird. Das Bild wird international 51 mal in den verschiedenen Sprachversionen verwendet. Bei uns ist es in der Kategorie [Datei:Geschützt] eingetragen, was dem Nutzer nicht sichtbar ist und scheinbar keinen Effekt auf die mögliche Verwendung in de-Artikeln zur Folge hat.

Da mir absolut unklar ist, was der Sinn und Zweck der Datei-Kategorie ist und wie diese funktionieren soll, denke ich wir können diese Kategorie leeren und entfernen.

Groetjes --Neozoon (Diskussion) 00:00, 21. Feb. 2013 (CET)

Technisch ist das so gemacht, dass jeweils eine lokale Beschreibungs-Seite für die Datei angelegt wurde, die den Baustein enthält, siehe z.B. hier. Tatsächlich verhindert der so eingetragene Baustein aber offenbar nicht, dass man ein Bild trotzdem einbindet - er ist wohl als Hinweis gedacht, dass man es nicht tun sollte. Allerdings sagt Kategorie:Datei:Geschützt "Dateien mit bestehender Einbindungssperre können hier nicht dargestellt werden und sind nur über den Link erreichbar", was nicht zu stimmen scheint - mit einer Ausnahme werden die Dateien in der Kategorie alle dargestellt, wobei ich gerade nicht sehe, warum dies bei Datei:CountBasieStageDoorCanteen1.jpg und nur bei dieser Datei nicht der Fall ist. Ein bisschen absurd ist das Ganze ja schon. Man macht eine Kategorie für Dateien, die als im deutschsprachigen Raum urheberrechtlich geschützt und nicht verwendbar angesehen werden, aber zeigt sie gerade in dieser Kategorie... Wobei man diesbezüglich natürlich auch noch ganz unterschiedliche Ansichten vertreten kann. Man könnte ja auch die Position vertreten, die deutschsprachige Wikipedia sei ein US-amerikanisches Projekt (der Wikimedia Foundation), bloss in deutscher Sprache, und damit sei ausschliesslich amerikanisches Recht anzuwenden (was die WMF ja auch tut, wenn es um Dinge geht, die in den USA geschützt sind, unabhängig vom lokalen Projekt). Andererseits kann man auch mit dem hauptsächlichen Zielpublikum argumentieren. Wie auch immer: Ich bin mir auch nicht sicher, ob die lokale Kategorie hier auf de.wikipedia.org wirklich sinnvoll ist. Sie ist zudem sehr klein (27 Dateien) bei wahrscheinlich mindestens Zehntausenden von Dateien auf Commons, die in D/A/CH nicht gemeinfrei sind (US-amerikanische Werke vor 1923, Werke amerikanischer Regierungsbehörden - wobei letzteres hier bisher nicht beachtet wird...) - eine willkürliche Auswahl, würde ich sagen. Vermutlich wären passende Hinweise/Bausteine auf Commons sinnvoller. Gestumblindi 00:44, 21. Feb. 2013 (CET)
Was nutzt ein Baustein, wenn sich keiner dran hält? Das Bild ist in Deutschland entstanden und nach deutschem Recht ist es nicht zulässig, das zu veröffentlichen. Als Beiwerk geht solch ein Blickfang nicht durcht, zumal ja selbst der Dateiname aussagt, worauf es ankommt, die Einbindung ebenfalls. Ich hatte schon bei diesem Bild leichtes Bauchgrummeln, bei diesem bin ich mir auch nicht ganz sicher. Aber auf Commons gehts halt manchmal eigenartig zu, da fängt man sich Löschanträge von Trollen ein, die hier in WP ärgerlich sind - und die Bilder werden aus fadenscheinugen Gründen sogar gelöscht. Andersrum werden Sachen behalten, die selbst nach amerikanischem Recht klaren Rechtsverstöße sind. Ich habe es aufgegeben, das verstehen zu wollen. Wir können nur versuchen, de halbwegs sauber zu halten. Den Zustand von 2007 werden wir wohl nie wieder erreichen. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 07:24, 21. Feb. 2013 (CET)

Wie lade ich das Albumcover für D. Bowies The Next Day hoch ?

Kann mir jemand bitte verständlich erklären, wie ich das Albumcover (David_Bowie_-_The_Next_Day.jpg) für David Bowies neues Album The Next Day in der deutschsprachigen Wikipedia hochlade. Mir geht es v. a. um die Lizenzfrage. Wie bekommt man sie ? Wie sind die einzelnen Schritte ? Dankeschön. (Benutzer: Gabrielranarivelo) (nicht signierter Beitrag von Gabrielranarivelo (Diskussion | Beiträge) 12:30, 21. Feb. 2013 (CET))

Das komplette Albumcover: gar nicht, da es urheberrechtlich geschützt ist, siehe WP:Bildrechte. Denkbar wäre aber, nur das weiße Quadrat hochzuladen. Dass das sinnvoll ist, bestreite ich allerdings. Yellowcard (Diskussion) 12:36, 21. Feb. 2013 (CET)

Screenshot von altem Film unter PD

Laut Angaben in der englischen WP steht der Film en:Something_to_Sing_About_(1937_film) wegen nicht verlängertem Copyright seit 1965 unter Public Domain Lizenz. Dazu hab ich zwei Fragen. Kann ich Screenshots dieses Filmes erstellen und auf Commons hochladen? Wie kann ich prüfen, ob der Film tatsächlich Public Domain ist? Gruß--Emergency doc (Disk)RM 23:37, 21. Feb. 2013 (CET)

Wenn das Copyright für den Film tatsächlich nicht erneuert wurde, dürfte er in den USA wirklich public domain sein, womit Screenshots oder sogar der ganze Film auch auf Commons hochgeladen werden könnten - in der deutschsprachigen Wikipedia nach der hier etablierten Praxis jedoch vermutlich gleichwohl nicht verwendbar. Da europäische Staaten wie Deutschland keinen Schutzfristenvergleich mit den USA vornehmen, gilt u.a. in Deutschland der übliche Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers; bei Filmen gilt nach § 65 des deutschen UrhG "Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik" - in der Schweiz hingegen kommt es einzig auf das Sterbejahr des Regisseurs an, siehe URG Art. 30. Damit ist "Something to Sing About" in der Schweiz wohl auch gemeinfrei, da der Regisseur 1941 gestorben ist. In Deutschland jedoch nur, wenn die genannten Miturheber ebenfalls alle seit mehr als 70 Jahren verstorben sind, das müsstest du abklären. Wie es in Österreich ist, weiss ich gerade nicht. Und wo man die Erneuerung US-amerikanischer Copyrights für Filme recherchieren kann, weiss ich ebenfalls nicht, vielleicht kann man dir da auf Commons weiterhelfen. Gestumblindi 23:51, 21. Feb. 2013 (CET)
Danke erstmal. Also nach meinen Recherchen sind Regisseur, Drehbuch- und Storyautoren und Produzenten vor 1943 verstorben. Nur der Musikdirektor und der Komponist der Originalmusik sind 1966 verstorben. Das hiesse ja, daß in D der gesamte Film noch geschützt wäre, also ein lizenzkonformer Screenshot nicht möglich wäre, oder? Dann könnte ich mir weitergehende Recherchen ja sparen. Ausserdem dürfte ich im Artikel dann ja vermutlich auch keinen Link auf die schon bestehende Commons Kategorie setzen, oder? Gruß--Emergency doc (Disk)RM 00:06, 22. Feb. 2013 (CET)
Ich hätte Zweifel zu der Auslegung. Denn ein Standbild aus einem Film ist nach herrschender Meinung (dt. Recht) jedenfalls ein einfaches Lichtbild (Werkschutz eben dann in Abhängigkeit von der enthaltenen geistigen Schöpfung bzw. dem Dargestellten denkbar). Diese Leistung wird aber kaum, um ein Beispiel zu nennen, der Komponist wahrnehmen können, insofern erschiene mir widersinnig, dasselbe Kriterium für den Leistungsschutzinhaber anzuwenden wie für den Urheber des Filmwerkes. Gruß, — Pajz (Kontakt) 00:14, 22. Feb. 2013 (CET) [Ergänzung nach Bearbeitungskonflikt:] Vgl. Dreier/Schulze (§ 72, Rn. 32): „Lichtbildner eines Films sowie der Einzelbilder von Filmen ist der Kameramann (vgl. amtl. Begr., M. Schulze S. 559). Fotograf und Kameramann bleiben auch dann Lichtbildner, wenn sie mit Gehilfen arbeiten, die ihre Anweisungen befolgen (vgl. Hertin UFITA 118/1992, 57, 60; G. Schulze GRUR 1994, 855, 858).“ Mit § 89 Abs. 1 bzw. dem mittlerweile aufgehobenen § 91 UrhG sollten ausschließliche Nutzungsrechte an den Filmhersteller übergegangen sein, aber lt. Dreier und Nordemann/Fromm entsprechend nur wieder „für die Dauer der Schutzfrist“, was insofern natürlich etwas blöd ist, weil die Schutzfrist ja dann sinnigerweise wieder an den Tod des Lichtbildners (ergo Kameramanns) anknüpfen müsste. Wissen wir, seit wann die Kameraleute verstorben sind? Das wäre wohl die einfachste Klärungsmöglichkeit. (Nicht, dass ich mich mit Film(werk)en auskennen würde, ich las eben nur so etwas quer ;).) — Pajz (Kontakt) 00:44, 22. Feb. 2013 (CET)
Der Gedanke kam mir vorhin auch. Ich schaue gerade in den Schricker, dieser stellt die Situation so dar, dass sich das Todesjahr eines Filmmusik-Komponisten nach § 65 zwar auf die Schutzdauer auswirke, Komponisten aber trotzdem keine Filmurheber seien... klingt etwas paradox, aber siehe Katzenberger in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. Vor §88 Rdnr. 57: "Für die Beurteilung der Schutzdauer eines Filmwerks bestimmt der Tod des Längstlebenden von diesen Personen [die vier oben erwähnten, Gestum] den Zeitpunkt, von dem an die 70jährige Schutzfrist zu berechnen ist (s. § 65 Rdnr. 4). Die Neuregelung dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 der europäischen Schutzdauerrichtlinie (...) Sie bezieht sich jedoch nur auf die Schutzdauer von Filmwerken; sie bezweckt und bewirkt keine Festlegung in der Urheberschaftsfrage (...)" Unter Rdnr. 60 heisst es dann, dass die Verfasser von Filmexposé, Filmtreatment, Drehbuch und Filmmusik nach herrschender Meinung keine Urheber seien. Heisst also: Weil die europäische Schutzdauerrichtlinie es so will, hängt die Schutzfrist von Leuten ab, die in Wirklichkeit gar keine Urheber sind *kopfkratz*... aber wenn das so getrennt behandelt wird, ist das für den hier diskutierten Fall vielleicht doch ungünstig? Wenn ein Nicht-Urheber die Schutzdauer bestimmen kann, hängt dann vielleicht auch der Schutz von Standbildern aus dem betreffenden Werk nicht von der Frage der Urheberschaft ab...? Oder denke ich gerade mal wieder ganz verquer? ;-) Gestumblindi 00:39, 22. Feb. 2013 (CET)
Hmmm... Ich bin ja ein praktisch veranlagter Mensch und brauche klare einfache Ansagen. :-)
Also: Die Leute, die an dem Film mitgewirkt haben sind alle tot. Das Filmstudio, das den Film produziert hat ist aufgelöst. Es gibt keinen mehr (juristisch oder natürlich), der ein Urheber- oder Schutzrecht in Anspruch nehmen könnte. Trotzdem sind Screenshots urheberrechtlich fragwürdig, weil eben doch ein Erbe der erst 1966 verstorbenen Musiker Urheber- oder Schutzrechte in Anspruch nehmen könnte? Verstehe ich das so richtig? Gruß--Emergency doc (Disk)RM 01:00, 22. Feb. 2013 (CET)
Achja, der Kameramann ist 1962 verstorben. Allerdings ist das nach § 65 des deutschen UrhG ja unerheblich, wie Gestumblindi bereits ausführte.--Emergency doc (Disk)RM 01:05, 22. Feb. 2013 (CET)
Katzenberger in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. § 65 Rdnr. 4 meint jedenfalls "Die Aufzählung [also Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik, Gestum] ist nicht nur beispielhaft, sondern abschliessend, da sonst das Harmonisierungsziel der Richtlinie nicht erreicht würde (so im Ergebnis auch Vogel ZUM 1995, 451/454; Walter in Walter (Hrsg.) Schutzdauer-RL Art. 2 Rdnr. 4)." Damit wären also die Kameraleute für die Berechnung der Schutzdauer irrelevant. Gestumblindi 01:14, 22. Feb. 2013 (CET)
Hier gilt übrigens wohl § 65 n.F. UrhG nicht, sondern mit der Übergangsvorschrift in § 137f Abs. 1 UrhG die alte Fassung, weil vor 1995 geschaffen … die holt den Kameramann auch hierfür wieder ins Boot (siehe § 137f, Rn. 2 im Schricker). Hurray. — Pajz (Kontakt) 01:24, 22. Feb. 2013 (CET)
Ich glaube ja. Denn das Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) ist ein individuelles Werk (BGH GRUR 1984, 730), wobei Individualität dadurch charakterisiert, dass es sich nicht „erschöpft … in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern, sondern [es] stellt sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen Schaffens dar“ (Nordemann/Fromm spricht vom Schutz als „Gesamtkunstwerk“). Die genannten Filmurheber sind also wohl allesamt Miturheber am Filmwerk i.S.v. § 8 UrhG, aber dieser Werkschutz wird durch die Verwendung eines Laufbildes wohl nicht tangiert. Damit wäre auch § 65 UrhG für die Übernahme von Einzelbildern nicht relevant (sondern allenfalls für die Übernahme ganzer Ausschnitte, die nicht mehr bloß als ein Laufbild gelten). Soweit mein Eindruck. — Pajz (Kontakt) 01:07, 22. Feb. 2013 (CET)
Hm, interessant. Würde das heissen: Da die Aufzählung in § 65 abschliessend sein soll, wäre das Todesjahr von Kameraleuten bei der Verwendung längerer Ausschnitte irrelevant, benutzt man allerdings einzelne Standbilder, werden sie plötzlich wieder relevant? Gestumblindi 01:18, 22. Feb. 2013 (CET)
Hmm, das würde ich nicht daraus schließen, denn wenn du einen längeren Ausschnitt übernimmst, übernimmst du natürlich auch die Lichtbilder, aus denen der Film zusammengesetzt ist … die Rechte gehen nur ziemlich gebündelt an den Filmhersteller über (siehe oben), deshalb spielt das zunächst einmal in absehbaren Zeithorizonten in der Praxis wohl keine große Rolle. — Pajz (Kontakt) 01:24, 22. Feb. 2013 (CET)
Nun, wenn es sich bei dem, was der Kameramann macht, um einfache Lichtbilder handelt, ist deren Schutz (50 Jahre nach erster Veröffentlichung) ja längst abgelaufen... kommen wir damit tatsächlich zum Schluss, dass Standbilder aus diesem Film in Deutschland gemeinfrei sind? Gestumblindi 01:36, 22. Feb. 2013 (CET)

@Gestumblindi, mein Fazit wäre zunächst einmal: a) Für die Übernahme von Einzelbildern ist der Schutz als Filmwerk (§ 2 Abs. 1 UrhG) nicht relevant, weil das Filmwerk gerade erst aus dem Zusammenspiel von Ton, Bild etc. und dem Aneinanderreihen von Laufbildern entsteht; das trifft auf Einzelbilder nicht zu. b) Einzelbilder sind entweder einfache Lichtbilder oder Lichtbildwerke. Lichtbildner bzw. Urheber der Lichtbildwerke ist der Kameramann. c) Rechte an Einzelbildern hat auch der Filmhersteller, und zwar Leistungsschutzrechte, so höchstrichterlich BGH GRUR 2010, 620, 622 f.: „Da die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers für den gesamten Film erbracht wird, gibt es zudem keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Deshalb haben auch kleinste Teile von Filmwerken und Laufbildern – wie hier die den Filmen entnommenen Einzelbilder – einen schützenswerten wirtschaftlichen Wert und genießen Leistungsschutz nach den §§ 94 Abs. 1 Satz 1, 95 UrhG.“ d) Die filmische Verwertung der geschützten Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke ist durch § 89 Abs. 4 UrhG geregelt. Damit wird der Lichtbildner/Urheber aber nicht „rechtelos“, weil die Rechte wie gesagt nur für die filmische Verwendung gelten. Die Verwendung mehrerer hundert Einzelbilder in einem Online-Archiv ist aber beispielsweise keine filmische Verwertung (BGH GRUR 2010, 620), dann wird es die in Wikipedia erst recht nicht sein. e) Es kann sein, dass der Lichtbildner/Urheber der Lichtbildwerke einen Vertrag mit dem Filmhersteller geschlossen hat und diesem weitergehende Rechte eingeräumt hat. f) Die Leistungsschutzrechte an den einzelnen Lichtbildern (siehe b)) sind in jedem Fall abgelaufen, wenn der Film vor 1963 in Deutschland veröffentlicht wurde. g) Die Leistungsschutzrechte des Filmherstellers (siehe c)) bestehen im vorliegenden Fall nicht, weil vor dem 1.1.1966 noch kein solches Recht existierte und folglich auch kein Schutzrecht entstehen konnte (Fromm/Nordemann, § 94). {Unberührt davon ist der auch schon früher existierende Schutz als Filmwerk; Rechteinhaber ist dort jeder Miturheber am Film [dazu gehört mithin auch der Kameramann], die Schutzfrist bemisst sich aber heute nach § 65 UrhG wie von Gestumblindi geschrieben. Damit kann es sein, dass die Schutzfrist mit Implementation der Schutzdauerrichtlinie 1995 verkürzt wurde, und zwar dann, wenn der älteste aus dem Viererkreis früher verstorben ist als ein weiterer Miturheber; § 137f würde dann aber korrigierend eingreifen und die a.F. von § 65 reaktivieren, wonach also beispielsweise ein besonders rüstiger, zum Zeitpunkt der Aufnahme aber junger Kameramann die gesamte Schutzfrist in die Höhe treiben kann.} Der beschriebene Film genießt dennoch noch immer Urheberrechtsschutz als Filmwerk, weil eine der vier relevanten Personen (siehe Gestumblindi) noch nicht 70 Jahre tot ist; allein, darauf kommt es für die Entnahme von Einzelbildern wohl nicht an. h) Falls der Kameramann nicht nur einfache Lichtbilder (siehe f)) sondern urheberrechtlich geschützte Bilder geschaffen hat, genießen diese in Deutschland 70 Jahre p.m.a. Schutz. Damit wären sie in Wikipedia nicht verwendbar. Fraglich wäre, wer die Genehmigung zur Nutzung erteilen kann. Das wäre davon abhängig, wie es sich mit e) verhält.
Was meinst du? — Pajz (Kontakt) 14:27, 22. Feb. 2013 (CET)

Das klingt alles plausibel; leider haben wir damit Emergency doc letzten Endes nicht gross geholfen... Die Abwägung, ob es sich bei Einzelbildern um Lichtbilder oder Lichtbildwerke handelt, dürfte schwierig sein. Dann stelle ich mir auch noch die Frage, ob der Film in Deutschland vor 1963 überhaupt veröffentlicht wurde - bei einem amerikanischen Film von 1937 halte ich es für wahrscheinlich, dass er jedenfalls bis zum Ende der Nazizeit keine Aufführung in Deutschland erlebte, und die Erstaufführung von US-Filmen dieser Zeit in Deutschland geschah manchmal erst viel später... der aktuell in den KLA stehende Film Murder, My Sweet von 1944 wurde in der BRD erstmals 1972 (im Fernsehen) gezeigt... Wenn die "TV premiere" von "Something to Sing About" (bzw. Musik in den Fäusten, was für ein blöder Titel...) vom 18. Juli 1990 gemäss IMDb die erste Veröffentlichung in Deutschland war, tja... dann sieht es wohl hoffnungslos aus. Gestumblindi 21:07, 22. Feb. 2013 (CET)
Seufz... Also kann ich das Bild nicht verwenden, es aber z.B. auf commons direkt hochladen, weil dort US-Recht gilt? Und ein Link auf die (schon von anderen mit Bildern gefüllte) Commons Kategorie ist erlaubt?--Emergency doc (Disk)RM 21:46, 22. Feb. 2013 (CET)
Ja zu beiden Fragen. Auf Commons gilt US-Recht sowie das Recht des jeweiligen Herkunftslandes, was bei einem US-Film wiederum US-Recht ist. Links auf Commons-Kategorien sind hier gängige Praxis, auch wenn diese vielleicht nicht in der de.wp verwendbare Dateien enthalten. -- Rosenzweig δ 17:39, 23. Feb. 2013 (CET)
Danke für die Hilfe. Gruß--Emergency doc (Disk)RM 17:19, 24. Feb. 2013 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Emergency doc (Disk)RM 17:19, 24. Feb. 2013 (CET)

Bild in WP nutzbar?

Hallo, einfache Frage. Ist dieses Bild hier nutzbar? Wenn ich es dort bei der Lizenzangabe richtig sehe. Ich wollte mich aber erst hier vergewissern. Grüße -- Rainer Lippert 15:21, 22. Feb. 2013 (CET)

Nein, die CC-Lizenz des Bildes hat zwei Einschränkungen, die es - jede für sich - für die Wikipedia unbrauchbar machen. NonCommercial - es darf nicht kommerziell benutzt werden und NoDerivs - es darf nicht bearbeitet werden. Beides ist nach der für die Wikipedia gültigen Definition eine unfreie Einschränkung. Nacktaffe (aka syrcro) 15:25, 22. Feb. 2013 (CET)
Ich habe bisher allerdings öfters schon die Fotografen in solchen Fällen angeschrieben und sie gefragt ob sie die Lizenz nicht wikipedia-konform ändern möchten, damit ihr Bild zur Illustration entsprechender Artikel genutzt werden kann. Meist bekommt man dabei positive Rückmeldung. --Nicor (Diskussion) 15:33, 22. Feb. 2013 (CET)
Alles klar, danke. Für diesen Artikel hatte ich das Bild gedacht. Grüße -- Rainer Lippert 15:42, 22. Feb. 2013 (CET)
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Passfoto Paul Kottwitz

Wie verhält es sich bei einem Passfoto? Der Fotograf hat das Bild verkauft an den Abgebildeten aber nur einige Abzüge nicht das Negativ? Kann ich als Erbe des Abgebildeten den Abzug des Bildes scannen und hochladen?

Wie verhält es sich bei einer großen Erbengemeinschft?

Ich gehe davon aus dass hier eine GbR vorliegt und jeder Erbe handlungsberechtigt ist und auch für die Miterben verbindliche Entscheidungen treffen darf.

--ATLANTIS (Diskussion) 08:31, 23. Feb. 2013 (CET)

Das Urheberrecht wird nicht automatisch mit dem Eigentum an Vervielfältigungsstücken übertragen. Den Einbehalt des Negativs würde ich sogar als sehr starkes Indiz werten, dass auch kein weiteres Nutzungsrecht (zumindest nicht kein Vervielfältigungsrecht) übertragen werden sollte. Wie alt ist das Passfoto denn? Wenn es seit 50 Jahren unveröffentlicht ist und ein einfaches Lichtbild ist, könnte es gemeinfrei sein. Nacktaffe (aka syrcro) 08:55, 23. Feb. 2013 (CET)

Es gibt ein Bild von 1971 und eines aus 1980. Sicherlich erteilt das Fotostudio eine Genehmigung, aber der Aufwand dafür ist erheblich!!

Ein weiterer Fall: Der bayr. Ministerpräsident besucht 1975 ein Bergwerk und wird zusammen mit dessen Direktor fotografiert. Der Fotograf ist ein Mitarbeiter der Firma und handelt im Auftrag des Chefs. Also ist der Chef der Urheber, so wie der Kameramann der einen Gehilfen beschäftigt?

--ATLANTIS (Diskussion) 09:34, 23. Feb. 2013 (CET)

Dann wird man um die Freigabe durch das Fotostudio allerdings nicht herumkommen. Zum zweiten Fall: Nein, der Mitarbeiter ist Urheber, der Chef hat damit nichts zu tun. Welche Nutzungsrechte der Mitarbeiter dann allerdings an das Unternehmen oder seinen Chef (mglw. konkludent) übertragen hat, ist schwierig zu bewerten, ohne Details zu kennen. Yellowcard (Diskussion) 12:31, 23. Feb. 2013 (CET)

Beatles Audiosamples einfügen

Ist es möglich, diese Audiodatei vom Lied "Norwegian Wood" (http://en.wikipedia.org/wiki/File:Beatles_norwegian_wood.ogg) aus der englischen Wikipedia in die deutsche Wikipedia einzugliedern? Ich habe mir die .ogg- Datei heruntergeladen und müsste sie wie gesagt für die deutsche Wikipedia nochmal hochladen. Geht das? --Pt.GM (Diskussion) 13:43, 24. Feb. 2013 (CET)

Nein. syrcro - Gekaufte Artikel? Nein Danke! 13:49, 24. Feb. 2013 (CET)
Zur Erklärung: Wir können weder in der DE-Wikipedia noch bei Commons auf Fair Use zurückgreifen. XenonX3 - () 14:25, 24. Feb. 2013 (CET)

Urheberrecht bei Gemälden mit Rahmen

Wie ist das mit dem Urheberrecht bei diesen Gemälden: File:Lazarett Kloster St. Josef Muotathal 2012, 01 13.jpg, File:Suworows Abschied in Muotathal 2011, 01 13.jpg? Kann der Maler auch Gemälde + Rahmung freigeben oder muss der Rahmen weg? --2A02:810D:10C0:E1:7957:8872:C5A7:617D 14:51, 24. Feb. 2013 (CET)

Diese Frage ist nur bei Beanspruchung von PD-Art nach WMF-Lesart relevant, also wenn das Gemälde selbst zwar PD ist, die Reproduktion (das Foto davon) vom Fotografen aber nicht einer freien Lizenz unterstellt wurde. Es sei denn, der Rahmen selbst wäre auch ein Kunstwerk. Bei beiden obigen Fällen ist das Foto an sich ja vom Fotografen freigegeben worden. --Túrelio (Diskussion) 15:12, 24. Feb. 2013 (CET)
Könnte man den Rahmen nicht auch als Beiwerk betrachten? --MrBurns (Diskussion) 15:16, 24. Feb. 2013 (CET)
Über Beiwerk funktioniert das nicht: Der Rahmen wird regelmäßig kein reines 2-D-Objekt sein, damit scheiden Schutzrechte an der Ablichtung nicht sofort aus. Und außerdem gibt es Rahmungen die Schöpfungshöhe haben. syrcro - Gekaufte Artikel? Nein Danke! 16:06, 24. Feb. 2013 (CET)

Grundrissplan des Kastells Boppard

Hallo ist dieser Grundriss von der Seite Regionalgeschichte gemeinfrei? Das Buch von Cüppers aus dem die Webseite den Plan entnommen hat, liegt mir vor. Dort steht im Abbildungsverzeichnis, dass der Plan vom Landesamt für Denkmalpflege, Amt Koblenz stammt. Handelt es sich also um ein amtliches Werk?--Christian1985 (Disk) 13:39, 22. Feb. 2013 (CET)

Were es wirklich nur der Grundriss (also ohne heutige bebaung) könnte man meiner Erachtens sogar mit fehlender Schöpfungshöhe argumentieren. Denn dann gib es keine andere richtige Darstellung. Technische Zeichungen geniessen in der Regel keinen eigenständigen urhebrrechtlichen Schutz (also die Zeichnung ist keine eigenes Werk). Hier haben wir aber das Problem das diese auf einem Karaster-Plan übertragen wurde. Amtliches Werk nur wenn es auch entsprechend § 5 veröffentlicht wurde, denn z.B. Landkarten sind trotzdem geschützt obwohl Herausgeber eine Amtsstelle ist. --Bobo11 (Diskussion) 13:18, 23. Feb. 2013 (CET)
Danke für die die Antwort; sowas habe ich schon befürchtet. In Boppard hängt eine sehr ähnliche Karte in einem Glaskasten, dann muss ich mal versuchen, davon ein brauchbares Foto ohne zu viele Spiegelungen zu machen. Grüße --Christian1985 (Disk) 10:08, 25. Feb. 2013 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Christian1985 (Disk) 11:27, 27. Feb. 2013 (CET)

Datei:Freiburger Wingolf Hüttenkarte1922.jpg

Beginn Kopie von meiner Benutzerseite Die von Dir gegebene Löschungsbegründung ist falsch. Es handelte sich um ein einfaches Foto ohne besondere Schöpfungshöhe. Es war auch noch eine Auftragsarbeit. Der Schutz solcher Fotos beruht einzig auf § 72 Urheberrechtsgesetz. Der lautet:

§ 72 Lichtbilder "... (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen."

Da die Postkarte (!) 1923 veröffentlicht worden ist, ist der Schutz 1973 erloschen. Auf den Tod des Fotografen kommt es in diesem Fall gar nicht an. Die Datei ist gemeinfrei.

Das ist alles bezogen auf diese Datei in der Vergangenheit bereits mehr als hinreichend disktutiert worden. Sie nun ohne jede weitere Diskussion zu entfernen betrachte ich gelinde gesagt, als unfreundlichen Akt! Ich kann dich nur auffordern, die Datei unverzüglich wieder herzustellen und an der entsprechenden Stelle auch wieder einzufügen. Ich frage mich, weshalb hier immer wieder Nichtjuristen meinen, mit Hilfe der Urheberrechtskeule wild herumholzen zu müssen --Gartenschläfer (Diskussion) 13:25, 24. Feb. 2013 (CET)

Hallo Gartenschläfer, wenn du mit "mehr als hinreichend diskutiert" diesen Abschnitt meinst, kann ich dir leider nicht zustimmen. Dort war das Todesdatum des Urhebers noch nicht bekannt. Laut Wikipedia:Bildrechte#Pragmatische Regelung bei Bildern, die vor 1923 veröffentlicht wurden darf der Urheber des Bildes nicht bekannt sein. Daher war das Bild m.E. falsch lizenziert. Ich kopiere nun diesen Abschnitt auf Wikipedia:Urheberrechtsfragen, damit das dort geklärt wird. Gruß, --Flominator 14:23, 24. Feb. 2013 (CET) Ende der Kopie von meiner Benutzerseite --Flominator 14:23, 24. Feb. 2013 (CET)
@Gartenschläfer: Deine Aussage „ Es handelte sich um ein einfaches Foto ohne besondere Schöpfungshöhe.“ ist der springende Punkt. Die Unterscheidung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk ist nicht trivial. Außer bei eindeutigen Fällen (der hier nicht vorliegt) nehmen wir daher bei Fotos pauschal Lichtbildwerke an. Insbesondere bei der Postkarte bin ich mir sogar sicher, dass es sich um ein solches Lichtbildwerk handelt. Daher ist es bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Grüße, Yellowcard (Diskussion) 14:27, 24. Feb. 2013 (CET)
Das Foto ist im Jahre 1922 vom Eigentümer der Hütte, dem Freiburger WIngolf, für eine sodann zu erstellende Ansichtspostkarte in Auftrag gegeben worden, mit dem die Hütte beworben werden sollte. Der Fotograf hat daraufhin auftragsgemäß die Hütte zu diesem Zweck fotografiert. Eine besondere individuelle Note ist da nicht erkennbar. Das Foto hätte jeder so gemacht. Die Postkarte wurde gedruckt und über Jahrzehnte verschickt, also verbreitet. Ich vermag da keine Schöpfungshöhe zu erkennen. Das war pures Handwerk. Außerdem dürfte das Urheberrecht dieser Auftragsarbeit, die der Auftraggeber für den Zweck der anschließenden Verbreitung in Auftrag gegeben hatte, auch auf diesen übergegangen sein. Ich bin deshalb weiterhin der Auffassung, dass diese Datei gemeinfrei ist.--Gartenschläfer (Diskussion) 18:48, 25. Feb. 2013 (CET)

Ansichtskarten

Da ich nirgendwo für folgende 3 Fälle eine Antwort fand, frage ich jetzt hier: Dürfen Scans von Ansichtskarten aus Buchpublikationen hochgeladen werden, wenn diese Karten vor 1923 entstanden (oder in anderen Fällen auch älter als 100 Jahre sind) und

  • als Urheber den Namen eines nicht mehr existierenden Fotostudios nennen?
  • als Urheber eine als solche nicht mehr existierende Institution nennen? (In meinem konkreten Fall ist es die "Österreichische Luftbild-Industrie" und "Österreichische Fliegerschule", die beide von einen Herrn gegründet wurden, der 1932 verstorben ist, selbst fotografierte und dessen Werke daher gemeinfrei sein müssten. Aber grundsätzlich könnte das Foto ja bei solchen Einrichtungen von irgendjemand stammen.) Die Bilder stammen von einem "erfahrenen Luftbildfotografen". Die Einrichtung gibt es nicht mehr, und wie hier zu sehen, wurde anscheinend stets nur die Einrichtung als Urheber genannt.)
  • wenn die Fotos definitv gemeinfrei sind (z.B. 1870er Jahre), in der Publikation aber vermerkt ist, dass "jegliche Wiedergabe und Vervielfältigung nur mit Zustiummung des VerlagsNachdruck und vervielfältigung jeglicher Art von Bild und Text nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages" erfolgen darf? Kann hier diese Beschränkung überhaupt noch gelten? Denn man darf wohl davon ausgehen, dass in einem Dokumentationsband die Bilder nicht dermaßen verändert worden sind, dass seitens des Verlags ein Recht aufgrund der Schöpfungshöhe eigener Arbeit (wie etwa digitale Bearbeitung zur Qualitätsverbesserung) entsteht. Der Band stammt außerdem aus den 1990er Jahren, als die Rechte noch galten.

Mit Bitte um Auskunft. --Eweht (Diskussion) 15:43, 25. Feb. 2013 (CET)

Nachtrag: Wie sieht es generell aus mit Ansichtskarten Fotos, wenn als Autor "Anonym" oder "Privat" oder ähnlich angeführt ist? --Eweht (Diskussion) 16:00, 25. Feb. 2013 (CET)

Fall 1: Kommt darauf an. Wenn man das Werk aufgrund des Fotostudios mit ziemlicher Sicherheit einem bestimmten Fotografen zuordnen kann, ist es jedenfalls für 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt und kann hier nicht hochgeladen werden. Sollte es sich allerdings um eine US-amerikanische Ansichtskarte handeln, ist sie in ihrem Ursprungsland (den USA) gemeinfrei, weil dort alles vor 1923 Erstveröffentlichte pauschal public domain ist, dann wird sie auf Commons und in der englischen Wikipedia akzeptiert - aber nicht hier in der deutschen. Bleibt auch nach intensiver Recherche unklar, wer der Urheber ist, ist es theoretisch möglich, die Ansichtskarte hier mit dem Baustein Vorlage:Bild-PD-alt-1923 hochzuladen, der jedoch eine individuelle Diskussion der Datei auf Wikipedia:Dateiüberprüfung/1923 voraussetzt. Ist sie älter als 100 Jahre, kommt Vorlage:Bild-PD-alt-100 in Frage. Das sind allerdings "Vermutungs-Vorlagen", bei denen mir persönlich nicht ganz wohl wäre.
Fall 2: Vielleicht möchte hierzu jemand anders etwas schreiben, bin mir gerade unsicher. Zu beachten ist dabei neuerdings bei Veröffentlichungen von 1923 und später auch die Problematik, dass selbst in D/A/CH inzwischen gemeinfreie Publikationen in den USA noch für 95 Jahre nach ihrer Erstveröffentlichung geschützt sein können, wenn sie im Ursprungsland am 1. Januar 1996 noch geschützt waren, siehe Commons:URAA-restored copyrights. Damit gehen solche Veröffentlichungen dann auf Commons jedenfalls nicht, und nach den Statemens der Wikimedia Foundation haben sie wohl auch in "lokalen" Projekten keine Zukunft mehr, werden also über kurz oder lang auch z.B. in der deutschen Wikipedia (als einem Projekt der WMF, die sich an US-amerikanisches Recht halten muss) gelöscht werden müssen.
Fall 3: 1870er Jahre heisst ja noch nicht "definitiv gemeinfrei". Sehr wahrscheinlich, aber für "definitiv" müsste man noch etwas weiter zurückgehen ;-) - Angenommen, der Fotograf war 1875 20 Jahre alt, also Jahrgang 1855, und ist 1950 im Alter von 95 Jahren gestorben. Dann ist das Foto noch bis und mit 2020 geschützt. Eher unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich. Ansonsten kommt es aber auch häufig vor, dass von Verlagen etc. fälschlich Rechte in Anspruch genommen werden, die sie gar nicht haben - siehe Schutzrechtsberühmung. Das wäre im Einzelfall abzuklären. Die Wikimedia Foundation stellt sich auf den Standpunkt, dass durch originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler Werke kein Schutz entsteht, es werden aber auch andere Ansichten vertreten und kommt auch auf das jeweils geltende Recht an.
Zum Nachtrag: Wenn ein Foto wirklich anonym ist, dann ist es in der EU unter Umständen gemeinfrei, wenn es vor mehr als 70 Jahren erstveröffentlicht oder 70 Jahre lang nicht veröffentlicht wurde, für Deutschland ist das aber etwas komplizierter, siehe dazu Anonymes Werk (Urheberrecht). Wurde das Foto allerdings erstmals vor weniger als 25 Jahren veröffentlicht (also ein privates Foto, das in irgendjemandes Album steckte z.B.), dann ist es für 25 Jahre ab Veröffentlichung geschützt, siehe editio princeps (Urheberrecht). Gestumblindi 22:16, 25. Feb. 2013 (CET)

Übersetzung einer kurzen Einleitung

Inwiefern ist dieser Stub als 1:1-Übersetzung der Einleitung von diesem Artikel auf enwiki eine URV? Oder sind diese 3 Sätze, die man auch anhand einer Landkarte so erstellen kann, hinsichtlich ihrer Schöpfungshöhe unproblematisch? --тнояsтеn 13:55, 27. Feb. 2013 (CET)

Ist es ein Problem den Artikel zu importieren?--Sanandros (Diskussion) 01:10, 28. Feb. 2013 (CET)
Aufgrund der knappen, nackten Aneinanderreihung weniger Fakten sehe ich da nun wirklich keine Schöpfungshöhe, Import oder sonstige Aktionen m.E. unnötig. Gestumblindi 03:37, 28. Feb. 2013 (CET)
Okay, das stellt mich schon zufrieden... hatte ich ähnlich eingeschätzt. --тнояsтеn 11:08, 28. Feb. 2013 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: тнояsтеn 11:08, 28. Feb. 2013 (CET)

Strizz

Im Artikel Strizz ist ein Bild drin, das der Zeichner der Wikipedia netterweise zur Verfügung gestellt hat. Da steht als Edit-Kommentar "Dieses Gruppenbild wurde der Wikipedia freundlicherweise von Volker Reiche persönlich zur Verfügung gestellt." Ich frage mich aber, inwiefern das Volker Reiche im Klaren war, dass er es gleichzeitig unter einer CC-Lizenz bzw. GFDL-Lizenz stellt. Es kann durchaus sein, dass er bloss die ausschliessliche Verwendung innerhalb Wikipedia gutgeheissen hat. Es ist jedenfalls keine Genehmigung per OTRS abgelegt. Der Benutzer, der das Bild hochgeladen hat, hat seit Juni 2012 nicht mehr editiert. Was machen? --Micha 14:52, 26. Feb. 2013 (CET)

Nunja, du könntest Volker Reiche fragen. Gestumblindi 02:15, 27. Feb. 2013 (CET)

Bundeswehr Wappen (Verbandsabzeichen)

Hallo, verstehe ich das richtig, das ich jedes Wappen was ich im Internet oder sonnst wo finde bei commons hochladen darf (natürlich keine Fotos von diesen, sondern die reinen Grafiken), da es unter commons:Template:PD-Coa-Germany fällt? Konkret geht es mir darum diese Kategorie um ein paar Wappen zu erweitern: commons:Category:Coats_of_arms_of_the_Bundeswehr. --Flor!an (Diskussion) 13:20, 4. Feb. 2013 (CET)

Ich gehe davon aus, dass die deutschen Verbandsabzeichen und internen Verbandsabzeichen unter §5 Abs.1 UrhG ({{PD-GermanGov}}) fallen. Es sind amtliche Werke im Sinn von §5 Abs.1 UrhG da Dienststellen der Bundeswehr als Teilbereich des BMVg ähnlich einer Abteilung im BMVg in dieser Hinsicht als amtliche Stelle gelten, die durchaus regelmäßig beschränkt Verordnungen und Erlasse veröffentlichen und behördlich in Erscheinung treten können. Die Genehmigung dieser Verbandsabzeichen geschieht für untergeordnete Dienststellen durch Brigadekommandeure an aufwärts. Dieser stellt dazu einen Befehl aus und beschreibt darin das Wappen. Dieser Befehl ist als amtliche Bekanntmachung anzusehen. Ferner hat die Bundeswehr ein amtliches Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme wie in §5 Abs. 2. Das zeigt sich ja bspw. durch die Darstellung in Bw-Websites, Briefbögen, Kasernenschilder, Tragen als Uniformstück in der Öffentlichkeit.
Fotos dieser Abzeichen sind nur insoweit urheberrechtlich bedenklich, als dass der Fotograf (oder Abzeichner, oder Scanner, oder Abmaler oder Visualisierer einer textlichen Wappenbeschreibung <-- also auch Grafiker wie du's oben nennst) eine urheberrechtlich schützenswerte Leistung erbracht hat. Meist handelt es sich aber nur um eine bloße Reproduktion einer 2D-Vorlage ohne "künstlerischen Wert", d.h. ohne besondere Beleuchtung, besondere Perspektive, ohne Vefremdung, ohne Umkolorierung, usw.) oder im Falle einer Visualisierung anhand einer heraldischen Beschreibung um eine im Sinne des Urheberrechts unbedenkliche bloße Kombination heraldischer Standardmotive (z.B. fällt die bildliche Darstellung anhand von Steigendes, silbernes Ross in Rot nicht unter das Urheberrecht). Das gilt auch z.B. für Abbildungen auf ebay, die häufig ein Wasserzeichen enthalten. Dieses ändert aber nix an der Urheberrechtslage und darf entfernt werden. Kurz: solche einfachen Fotos dürfen auch ohne Erlaubnis des Fotografen benutzt werden. Bereits grenzwertig ist m.E. die freie (d.h. von der eigentlichen Farbe deutlich abweichenden) Nachkolorierung eines solchen Wappens oder besonders stark von heraldischen Standards abweichende Motive, oder die reliefartige Darstellung (z.B. in Stein gemeißelte Wappen) oder Wappen auf gebogenen Gegenständen (z.B. auf einem Bierkrug), oder ein Foto von schräg unten statt frontal, usw.. Beispiel: Fotografiert also ein Fotograf das Relielsteinwappen, handelt es sich um keine einfache 2D-Reproduktion mehr und du müsstest das Recht des Fotografen beachten. Und der Fotograf wiederum muss unter Umständen die Rechte des Steinmetzes beachten - das aber nur am Rande. --TUBS 19:06, 27. Feb. 2013 (CET)
Ich kann dem nur zustimmen, solange es sich um deutsche und "interne" Verbandsabzeichen von Dienststellen der Bundeswehr handelt. Jedes Wappen wird vor einer Einführung geprüft und offiziell "freigegeben. Es dürfen allerdings keine inoffiziellen oder Phantasiewappen hochgeladen werden, die nicht unter commons:Template:PD-Coa-Germany fallen. Das muss zuvor genauestens recherchiert und geprüft werden. Dann steht einem Hochladen nichts entgegen. --Heldt (Diskussion) 19:21, 27. Feb. 2013 (CET)
@Heldt: das gilt z.B. für nie genehmigte oder nie als Uniformteil getragene Abzeichen unselbstständiger Kompanien oder Züge, die der Soldat häufig auch gerne selbstpinselt und dann vor dem Kp-Gebäude aufstellt.--TUBS 19:35, 27. Feb. 2013 (CET)--TUBS 19:35, 27. Feb. 2013 (CET)
Super. Danke! Ihr habt mir sehr geholfen. --Flor!an (Diskussion)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Flor!an (Diskussion)

Wirklich keine Schöpfungshöhe?

Hallo, mir sind die beiden Bilder im Artikel Der totale Widerstand aufgefallen (Datei:Telekaputt.png, Datei:Pause.png). Kann man die Bilder wirklich als Bilder ohne Schöpfungshöhe betrachten? Wäre dann bspw. nicht auch dieses Bild gemeinfrei, weil keine Schöpfunghöhe? --Friechtle (Diskussion) 12:49, 25. Feb. 2013 (CET)

ohne mich zu den beiden ersten zu positionieren: letzteres erreicht sicherlich keine schöpfungshöhe. einzige möglichkeit: die hier dargestellten zusammenhänge sind auf des autors mist gewachsen. --(nicht signierter Beitrag von JD (Diskussion | Beiträge) )
Die Schweiz hat eine relativ hohe Hürde für Schöpfungshöhe und würde es dem entsprechend auch aberkennen nur würde ich gerne wissen wann wurden die Bücher wo veröffentlicht?--Sanandros (Diskussion) 01:05, 28. Feb. 2013 (CET)

Blumenthal hamburg

Hallo, nachdem hier schon eine Anfrage läuft, würde mich interessieren wie diese Skizzen zu bewerten sind. Ich hätte jetzt gesagt dass es sich um formgetreue Planskizzen handelt und daher keine SH vorliegen kann. Auch zu den Fotos dürfen Meinungen geäussert werden. gruss. --Itu (Diskussion) 18:30, 26. Feb. 2013 (CET)

Hmm für mich sind sie an der Grenze. Sie haben was von Technischen Zeichnungen sind aber für meinen Eindruck nicht genau genug gezeichnet. Muss aber auch sagen dass ich CAD geschädigt bin.--Sanandros (Diskussion) 01:08, 28. Feb. 2013 (CET)

Interessante Löschung.

Meine Beobachtungsliste wies mich heute auf eine interessante Änderung hin. Undtatsächlich Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum wurde nach einer Löschdiskussion, die mal wieder bestätigt, warum ich von OTRS nicht halte, gelöscht. Die halten doch tatsächlich das Hochladen mittels Einzegsocke für einen Rechtsbruch. Aber Gott sei Dank haben wird ja high-qualitiy Admins, die nicht nur ihre Schnürsenkel zu binden können, sondern auch der dümmsten Löschbegründung nachkommen. Alaaf! syrcro 09:17, 28. Feb. 2013 (CET)

Wenn man im ORTS schon juristischen Rat bemüht, könnte man ja die dabei gewonnenen Erkenntnisse vor Stellen eines Löschantrages auch auf der Funktionsseite selbst zur Diskussion stellen... Daß ein Anwalt meint, so ist die Rechtslage, ist nun schließlich keine Gewähr für Gerichtsfestigkeit der Rechtsaufassung. Trotzdem: Ich hielt den Rat mit der Einzwecksocke aber auch nicht für so sinnvoll, da sie weder den Hochlader sicher vor rechtlichen Konsequenzen schützt geschweige denn die Foundation als Betreiber dieser Seiten. --Alupus (Diskussion) 09:52, 28. Feb. 2013 (CET)
Interessant auch: Ziel 1.1. aus dem WMDE-Jahresplan --Alupus (Diskussion) 09:58, 28. Feb. 2013 (CET)
Natürlich schützen Einwegsocken. Nämlich vor unberechtigten Abmahnungen und viel Ärger. Die WMF rückt nur bei zumindest halbwegs plausibeln Beschwerden die IP-Adressen raus - und zwingen kann man sie nur bei Rechtsverstößen nach US-Recht. Und in den USA lacht man über ein Copyright am Bildnis der eigenen Sache und so lustigen Dingen, wie dem Hausrecht als sonstigem absoluten Recht oder gar den Copyrightclaims für den schwitzenden Scanner der Brittischen Museen. syrcro 11:22, 28. Feb. 2013 (CET)
Tu jetzt bitte nicht so, als wenn der Hinweis auf eine Einwegsocke der einzige Löschgrund gewesen sei - das ist schlicht falsch. Und auch, dass das Hochladen mit Socke an sich ein Rechtsbruch ist, wird keineswegs behauptet. So wie das dort formuliert war, kann man es aber als Aufforderung zum Rechtsbruch verstehen - nach dem Motto "dir kann dann eh nichts passieren". Welchen Nutzen die Seite noch hatte, kannst du anscheinend auch nicht erklären ... --Don-kun Diskussion 12:44, 28. Feb. 2013 (CET)
Ferner stimmt es nicht, dass die in USA ansässige Betreiberin dieser Seiten hierzulande nicht gerichtlich gezwungen werden kann, vgl. Urteil des LG Berlin, 15. Zivilkammer, vom 27.03.2012, Aktenzeichen: 15 O 377/11, in Sachen Loriot-Briefmarken. --Alupus (Diskussion) 12:53, 28. Feb. 2013 (CET)
Das haben sie halb freiwillig gemacht. In den USA wäre das nicht vollstreckbar gewesen. syrcro 13:27, 28. Feb. 2013 (CET)
Die Löschung mit „OTRS“ nichts zu tun, sondern erwächst im konkreten Fall des Löschantragsstellers wohl eher, wie ich die Ausführung deute, schlicht daraus, dass Benutzer, die im Rahmen der OTRS-Arbeit mit solchen Fällen zu tun haben, eher darauf aufmerksam werden, was auf der Hilfeseite (auf die man eben gewöhnlich verweisen würde) tatsächlich steht; speziell wurde in einer kürzlich in dieser Hinsicht modifizierten Textvorlge sogar auf diese Seite verwiesen. „Die“ halten das Hochladen nicht für rechtswidrig, da schon gar kein Meinungsbildunginstrument existiert (im Übrigen war das auch nicht das Argument in der Löschbegründung, soweit ich das sehe, denn es geht darum, dass die Seite einen Weg um rechtliche Einschränkungen herum bauen will, analog: „Banküberfälle sind verboten. Um das Risiko zu mindern, entdeckt zu werden, wird aber empfohlen, unauffällige Kleidung zu tragen und die Haartracht zuvor zu verändern.“ – wer sich dagegen mit dem Argument wendet, es würde damit implizit gerade zum Rechtsbruch motiviert, muss nicht auch behaupten, dass das Tragen unauffälliger Kleidung oder die Änderung der Frisur selbst ein Rechtsbruch sei). — Pajz (Kontakt) 15:22, 28. Feb. 2013 (CET)

Ich hab mal bei der LP angefragt, diesen Amoklauf wieder rückgängig zu machen. -- Chaddy · DDÜP 15:07, 28. Feb. 2013 (CET)

Logo-Shöpfungshöhe

Geht dieses Logo der Serie Last Man Standing noch als gemeinfrei durch? --Qit16 (Diskussion) 20:09, 28. Feb. 2013 (CET)

Hmm naja das Schild würde ich mal eine Schöpfung zu sprechen jedoch dem Text selber mit den Cracks die Schöpfung absprechen.--Sanandros (Diskussion) 21:58, 28. Feb. 2013 (CET)
Das Schild dürfte auf ein Foto zurückgehen und ist daher geschützt. Grüße --h-stt !? 17:25, 1. Mär. 2013 (CET)

Juristische Personen

Ach, irgendwo steht es sicher, bin aber zu faul es zu suchen: Es gab gab doch im alten UrhG einen Passus wonach Werke juristischer Personen 50 Jahre nach Veröffentlichungen gemeinfrei werden. Gilt der für vor 1965 erschienene derartige Publikationen weiterhin?--Antemister (Diskussion) 22:51, 28. Feb. 2013 (CET)

Vermutlich meinst du §§ 5, 6, 25 S. 2 Kunsturhebergesetz:
§5 (Herausgeber)

Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Herausgeber eine Werk erscheine lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.

§ 6 (Sammelwerk)
Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber. Dauer des Schutzes

§ 25 (Schutzdauer)
[...]
Steht einer juristischen Person nach §§ 5, 6 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablauf von fünfzig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist, wenn das Werk erst nach dem Tode desjenigen erscheint, welcher es hervorgebracht hat.

.

Das KUG galt/gilt nur für Fotos und Werke der bildenden Kunst. Im LUG gab es aber eine Parallelvorschrift für Sprachwerke. Die Vorschrift gilt überwiegend immer noch, nur das die Frist 70 Jahre ist (vgl. §§ 66, 134 UrhG). Allerdings gelten sie nur, wenn kein anderer Urheber als die juristische Person (für vollständige Urheberzuschreibung) des öffentlichen Rechts als Herausgeber genannt ist. syrcro 07:57, 1. Mär. 2013 (CET)

Stade

Sind die Änderungen von M.vagts von heute nicht Urheberrechtsverletzung? Hier steht praktisch derselbe Text.--Agp (Diskussion) 21:49, 9. Feb. 2013 (CET)

Verwendung von Wikipedia-Artikeln bei MZ-Bürgerreporter

Ist es urheberrechtlich korrekt, wenn auf den Webseiten von www.mz-buergerreporter.de Artikel (oder Teile davon) aus der Wikipedia erscheinen und nur Quelle: Wikipedia als Herkunftsangabe steht. Hier zwei markante Beispiele: http://www.mz-buergerreporter.de/bitterfeld-wolfen/hobbys/der-bunker-kossa-bei-soellichau-d4203.html http://www.mz-buergerreporter.de/dessau-rosslau/lokales/heute-war-kultur-angesagt-und-michel-musste-mit-zum-schloss-mosigkau-d4183.html Wie Sie bei diesen Beispielen sehen ist weder eine Autorenangabe noch ein Link vorhanden- das scheint mir schon ein wenig fragwürdig, oder irre ich da?

per Kontaktformular auf Wikipedia:Weiternutzung hingewiesen. --PigeonIP (Diskussion) 11:16, 10. Feb. 2013 (CET)

U.S. Public Domain

Their seems to be a misunderstanding regarding the meaning of "Public Domain". PD in the United States does not mean it is not copyrighted elsewhere. A good example is the photo File:Lange-MigrantMother02.jpg

This picture is in the Public Domain in the U.S. but not in countries that do not apply the "rule of the shorter term, such as Austria, Brazil, China, Germany, Mexico etc ("Rule of the shorter term" From Wikipedia, the free encyclopedia)

reinhard schultz (nicht signierter Beitrag von 88.74.32.253 (Diskussion) 10:30, 14. Feb. 2013 (CET))

Da die US-Regierung, der die ausländischen Rechte an den in den USA als Regierungswerk freien Bilder gehören würden, diese Rechte im Ausland nicht wahrnimmt, sehen wir solche Bilder als frei genug an. --FA2010 (Diskussion) 16:00, 15. Feb. 2013 (CET)

Bild und Medienrechte an einem Objekt

In Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/KZ-Au%C3%9Fenlager_G%C3%B6rlitz Ist ein Bild der Kranken Baracke veröffentlicht. Die Baracke, ist Eigentum des Bistums Görlitz und steht auf deren Grundstück. Das Ordinariat des Bistums, hat mir alle Medien und Bild Rechte übertragen. Keine Person, außer mir, ist berechtigt, von diesem Objekt Bildaufnahmen zu machen. Bei Verstoß, erwirbt der Fotograph, keine Urheberrechte. Ich bitte, das Bild zu entfernen. (nicht signierter Beitrag von 89.204.137.68 (Diskussion) 23:29, 14. Feb. 2013 (CET))

Das Urheberrecht folgt nicht dem Besitz der Sache. Ansonsten: Nein. Nacktaffe (aka syrcro) 09:30, 15. Feb. 2013 (CET)

Hinweis auf Urheberechtsverstoß

Hallo, da ich nicht gefunden habe, wo sonst ich das melden könnte, schreib ichs hier rein: Auf der Seite http://www.care-energy-online.de/index.php/stromgas/strom/oekostrom.html?showall=&start=3 werden in großem Stil Wikipedia-Inhalte abgekupfert (1:1 übernommen), ohne Wikipedia als Quelle zu nennen. Vielleicht kann man dagegen tätig werden? (nicht signierter Beitrag von 212.255.225.239 (Diskussion) 14:51, 16. Feb. 2013 (CET))

Wikipedia:Weiternutzung/Mängel --тнояsтеn 14:59, 16. Feb. 2013 (CET)

Wikipediaseite: Petra Zieser

ich möchte gerne auf meiner Wikipediaseite ein Foto von mir hochladen - der Fotograf hat mir die Erlaubnis dazu erteilt. Was muss ich tun, damit ich die Zulassung von Wikipedia erhalte und das Foto nicht wieder runtergenommen wird? Petra Zieser (nicht signierter Beitrag von 93.197.114.121 (Diskussion) 18:02, 16. Feb. 2013 (CET))

Der Fotograf muss das Bild unter eine freie Lizenz stellen und eine Freigabeerklärung einsenden, ein Muster dafür findet sich unter Wikipedia:Textvorlagen#Freigaben_von_Texten_und_Bildern. Gestumblindi 18:06, 16. Feb. 2013 (CET)

Urheberrecht

Dieses Bild Datei:6 Standort Detroit.JPG und einige weitere Bilder wie dieser Modell-Schnitt Datei:02 NKW Fluidmanagement HDEP Modu.jpg sind nach Angaben von Spezial:Beiträge/Hallerberg alle von Benutzer:Hallerberg. Die Bilder sind jedoch bereits im WWW veröffentlicht und als Urheber wird dort die Firma Hengst angegeben. Siehe Beispiel: Website. Benutzer wurde angesprochen, stellt jedoch weitere Bilddateien ein. Bitte mal 3M zum Urheberrecht. Gruß, --Tomás (Diskussion) 09:26, 12. Feb. 2013 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Alle gelöscht. --тнояsтеn 19:12, 13. Mär. 2013 (CET)

Gleiches Bild, verschiedene Auflösungen, verschiedene Lizenzen

Manche Fotografen laden Bilder in niedriger Auflösung unter einer freien Lizenz hoch, auf ihrer Webseite verbleibt es dann aber mit Copyright und ist gegen Bezahlung in hoher Auflösung zu erwerben. Beispiel: cc-Version vs. c-Version.

Ich frage mich was das soll, wie damit umzugehen ist und ob für unterschiedliche Auflösungen unterschiedliche Lizenzen gewählt werden können. Angenommen ein anderer Fotograf läd ein Bild unter cc in die Wikipedia und zeigt es zudem in hoher Auflösung und unter herkömmlichem Urheberrechts-Vermerk auf seiner Webseite. Dürfen wir das hoch aufgelöste Bild dann auch nehmen, müssen wir das niedrig aufgelöste Bild löschen oder ist es tatsächlich möglich für unterschiedliche Auflösungen des gleichen Bildes unterschiedliche Lizenzen zu vergeben? --Nicor (Diskussion) 15:33, 6. Feb. 2013 (CET)

Vorweg: Der Urheber darf so viele Datei-/Bildvarianten (kleine Auflösung, hohe Auflösung, Auschnitte usw.) und Lizenzmodelle anbieten, wie er möchte. Die Frage bei verschiedenen Auflösungen unter verschiedenen Lizenzen ist, ob ein Nutzer eigenmächtig Lizenzen auswählen/austauschen darf. Konkret: bie bessere Auflösung mit einer freieren Lizenzen kombinieren. Im Laufe der Jahre, in denen diese Frage wiederholt diskutiert wurde, scheint sich die Auffassung durchgesetzt zu haben, dass eine Lizenz nur für die jeweilige Auflösung gilt. Juni 2011, Nov. 2011, März 2012. Es besteht somit das Risiko, dass sowohld er Uploader als auch die Nachnutzer vom Urheber rechtlich belangt werden können, wenn sie die höhere Auflösung aus dem Netz fischen und drüberladen. Ganz besonders, wenn der Urheber die niedrigere Auflösung bewusst gewählt hat, als er das Bild hochlud. --Martina Disk. 15:54, 6. Feb. 2013 (CET)
Meine Meinung dazu findet sich unter «Additional information» in meinen Lizenzinformationen. Und ich bin nach wie vor überzeugt, dass die von mir hier gewählte Auflösung absolut dem Projektziel dient, also auch Nutzern mit schwächerer Hardware und/oder Netzverbindung — ganz im Gegensatz zur trendigen «Gigantomanie» in Sachen Dateigrösse. -- Хрюша ? ! ? ! 16:06, 6. Feb. 2013 (CET)
In welcher Auflösung du hochlädst, ist und bleibt deine Entscheidung, da will ich im Grundsätzlichen gar nicht mit dir diskutieren. Aber das Argument, wieso eine geringere Auflösung auch „Nutzern mit schwächerer Hardware und/oder Netzverbindung“ hilft, verstehe ich nicht. Schließlich werden immer nur von den Servern berechnete Thumbnails dem Nutzer ausgeliefert, auch auf der Dateibeschreibungsseite wird nur ein (größeres Thumbnail), aber nicht die Originaldatei angezeigt. Erst wenn der Nutzer das Bild in voller Auflösung explizit anfordert, erhält er es auch. — Raymond Disk. 20:40, 6. Feb. 2013 (CET)
Deine Idee ist grundsätzlich erlaubt, und wird auch von kommerzielen Bildanbietern so gemacht (z.b von Picswiss [10], der gibt was unter Kategorie A fällt als CC-by-sa raus). Wichtig ist eben das du dazu schreibst für welche Auflössung die Lizenz gilt, und zwar als Zahl 1200/800 nicht als für „Web-Benutzung“. Wenn nichts steht gilt eien Lizenz für alle Auflössungen. Aber du als Urheber kannst bestimmen für welche Auflössung eine freie Lizenz gilt. Du musst einfach damit rechen das ein 240/160 Bild niemand benutzen will, auch wenn es unter CC-by-sa steht. Natürlich ist es erlaubt immer erlaubt, ein 1200/800 Bild das unter CC-by-sa steht auch in einer kleineren Auflösung lizenzkonform zu nutzen. Wenn der Nutzer nur 600/400 braucht, ist dagegen nicht zu sagen. --Bobo11 (Diskussion) 20:53, 6. Feb. 2013 (CET)
Ich kann dir nur raten es in einer solchen Auflössung hoch zu laden, dass es Bildschirm fühlend ist. Und eben nicht nur in Briefmarkengrösse (ich denke du verstehst was ich damit meine). Wenn es in der Bildansicht den Bildschirm füllt, werden die meisten zufrieden sein.--Bobo11 (Diskussion) 20:57, 6. Feb. 2013 (CET)
@ Raymond: Die Endauflösung ist ja erst der springende Punkt. Mit der Miniatur erhalte ich eine Idee, was das Bild zeigen soll. Das macht Appetit, also klicke ich es an. Nun sehe ich die Standardansicht, welche das System aufbereitet und zur Verfügung stellt. Meistens möchte ich etwas mehr Details sehen, also gehe ich noch tiefer und da passiert es: «rien ne va plus!» Und wenn ich das schon mit guter Rechnerleistung und starken Leitungen erlebe, wie sieht es dann vielleicht in einer Schule im Entwicklungsgebiet aus? Also hört auf immer alles schön zu reden wem das Projekt dienen soll um im gleichen Atemzug unsere Wohlstandsmassstäbe zu verteidigen. Das hat mit frei zugänglichen Medien für jedermann nur noch beschränkt etwas zu tun, es begünstigt allenfalls diejenigen, die mit solchem Material kommerziellen Profit machen wollen. -- Хрюша ? ! ? ! 22:40, 6. Feb. 2013 (CET)
Ah, und wo genau liegt dann die allgemeine Verbesserung, wenn Du die bessere Version gar nicht erst anbietest? Wenn ein paar wenige (z.B. Schulen im Entwicklungsgebiet, aha) die hochauflösenden Bilder nicht herunterladen können, ist das schlechter, als wenn pauschal alle dies nicht können? Sehr eigenartige Argumentation.
Zum Thema: Ich sehe das eher anders, und zwar meine ich, dass ich bei der freien Lizenzierung ein geschütztes Lichtbildwerk lizenziere. Der Schutz des Lichtbildwerks ist kein Leistungsschutz, sondern der Schutz meiner kreativen Fotografie - auch wenn das bei einigen Fotos im heutigen Zeitalter der "Digicams" sicherlich zweifelhaft ist. Diese Kreativität wird durch eine geringere Auflösung nicht geschmälert. Insofern kann sich in meinen Augen die Behauptung, ein höher aufgelöstes Bild sei entsprechend nicht frei lizenziert, wenn ich nur die geringer aufgelöste Version unter eine freie Lizenz gestellt habe, nicht auf den Werksbegriff, sondern allenfalls auf den Leistungsschutz beziehen. Ich weiß aber auch, dass es dazu bisher keine Rechtsprechung gibt und ich mit dieser Ansicht eher eine Außenseiterrolle einnehme. Yellowcard (Diskussion) 23:29, 6. Feb. 2013 (CET)
Ich biete dir einen Versuch an: Such dir eines meiner herunter skalierten Bilder von Commons (CC-BY-Sa 3.0) aus, ich lade es auf Flickr in voller Auflösung mit vollem (C)-Schutz hoch, du bügelst damit die hiesige Version über und wir gehen damit vor ein Landgericht. Wir kümmern uns vorher darum, dass WMDE diesen Musterprozess unterstützt, damit du nicht auf deinen Kosten sitzen bleibst (ich zahl meinen Teil ggf. selber). Und dann werden wir's ja sehen. Na? --Martina Disk. 23:36, 6. Feb. 2013 (CET)
Den Prozess würde ich in jedem Fall mit Spannung verfolgen. Die Argumentation von Yellowcard würde ich so unterstützen. --Nicor (Diskussion) 23:47, 6. Feb. 2013 (CET)
Ich bezweifle ja, dass WMDE da mitspielt, aber wenn ja, bin ich dazu gerne bereit. Ich habe übrigens auch kein Problem damit, wenn sich meine Argumentation als falsch erweist; eher im Gegenteil. Nach meinem Empfinden erkenne ich allerdings keine Grundlage für die verschiedene Lizenzierung desselben Werks. Yellowcard (Diskussion) 10:36, 7. Feb. 2013 (CET)
@ Yellowcard: Wenn man nicht verstehen will, versteht man auch nicht! Ich biete die Bilder in einer genügend hohen Auflösung an, dass man weit mehr sieht als in der Vorschau mit Bildbeschreibung, aber in einer Dateigrösse, die auch von schwächeren Rechnern und Leitungen vernünftig schnell durchgelassen wird. Und deine saloppe Meinung zum Recht auf Bildung in Entwicklungsgebieten sagt ja genug: «Hauptsache wir können im Gigabereich klotzen» :0[. Weshalb braucht es zum Teil Warnungen, dass einige Rechner mit den angebotenen Dateigrössen Probleme haben könnten? Weshalb schmiert mir immer wieder der Browser beim Laden von Commonsbildern ab weil er sie nicht handeln kann? Wohlweislich ein Rechner auf dem 3D-CAD mit grossen Baugruppen verarbeitet wird. -- Хрюша ? ! ? ! 07:19, 7. Feb. 2013 (CET)
Auf Anfrage hin stelle ich übrigens meine Bilder in voller Auflösung immer wieder gerne kostenlos für Printmedien zur Verfügung. Dann weiss ich aber auch, was konkret damit geschieht. Wo also liegt das Problem? -- Хрюша ? ! ? ! 07:19, 7. Feb. 2013 (CET)
Die Antwort ist ganz einfach @Chriusha, der Fotograf könnte ja Geld damit verdienen. --Bobo11 (Diskussion) 08:52, 7. Feb. 2013 (CET)
Ist das jetzt eine Anspielung auf mich, Bobo?! Das Problem liegt ganz einfach da, dass die Software die Bilder bereits mehrfach (serverseitig!) herunterskliert, insofern macht die Argumentation aus technischer Sicht keinen Sinn. Ich gönne jedem Fotografen sein Honorar - auch solches, das mit frei lizenzierten Bildern eingenommen wird. Yellowcard (Diskussion) 10:36, 7. Feb. 2013 (CET)
Nein, nicht direkt. Aber schon zu oft mit gekrigt dass Leute gerade deswegen reklamiert haben, weil jemand nicht in der höchsten -kameratechnisch machbaren- Auflössung Bilder hochgeladen haben. Sondern nur in brauchbarer Auflössung. Und auch reklamiert haben, weil ein Fotograf tatsächlich das gleiche Bild, nebenbei auch noch "verkauft" hat. Wobei die wohl keine Ahnung haben, was ein Bild überhaupt einbringt. Der mickrige Betrag läuft eher unter Aufwandsendschädigung, denn Lohn. --Bobo11 (Diskussion) 11:01, 7. Feb. 2013 (CET)
Hast du wirklich so einen harten Abzug Yellowcard? Miniatur und Vorschaubild stehen überhaupt nicht zur Diskussion, sehr wohl aber die Endauflösung. Ob ich auf einer älteren Schwarte mit verkalkter Leitung rund 1MB oder 4 bis rauf zu 20MB laden will ist dann eben ein Unterschied. Und da stelle ich eben bevorzugt die Variante ein, die der Breite dient und nicht einer elitären Schicht. Mal salopp gesagt: wer sich die Schnelle Kiste und den dicken Schlauch leisten kann, kann sich auch einen teuren Fotoband kaufen und wer den teuren Fotoband verkaufen will, darf ruhig auch etwas hinblättern (so es denn gefordert wird).
Tut mir leid, aber ich bin nun mal überzeugt, dass freie Inhalte Allen gleich zugute kommen soll und nicht primär den schon Privilegierten. -- Хрюша ? ! ? ! 11:20, 7. Feb. 2013 (CET)
Dann müsstest du die Wikipedia vollständig vom Netz nehmen, denn Millionen von Menschen besitzen weder Computer noch Internet. --Nicor (Diskussion) 11:39, 7. Feb. 2013 (CET)
Sehr witzig! Übrigens: gleicher Meinung mit mir braucht keine(r) zu sein. Ich erwarte nur, dass man versucht, meine Argumente erst mal zu lesen und vielleicht noch zu verstehen — womit einige aber scheinbar schon überfordert sind. -- Хрюша ? ! ? ! 12:30, 7. Feb. 2013 (CET)
Das sage ich nicht als Scherz. Wenn du meinst WP sollte keine hochaufgelösten Bilder hosten, weil nicht jeder Mensch die höchste Auflösung abrufen kann und „freie Inhalte Allen gleich zugute kommen sollen und nicht primär den schon Privilegierten“, dann dürfen sie, deiner Argumentation folgend, nicht im Internet zur Verfügung gestellt werden, so lange nicht jedem Menschen Zugang zum Internet möglich ist. --Nicor (Diskussion) 13:13, 7. Feb. 2013 (CET)
Mann, Mann, Mann! Interpretier in meine Meinung doch rein was du willst — für mich besser EOD. -- Хрюша ? ! ? ! 15:38, 7. Feb. 2013 (CET)

Ich habe eine Anfrage an WMDE gestellt, ob sie die Klärung dieser Grundsatzfrage unterstützen würden, sei es durch eine juristisch ausgearbeitete Stellungnahme oder eine Musterklage wie oben skizziert, und um Antwort gerne hier gebeten. --Martina Disk. 22:52, 7. Feb. 2013 (CET)

Soll ich ehrlich sein? Die Stellungnahme der Anwaltskanzlei von WMDE ist für mich wie in vergangenen Fällen wenig zielführend. Ein Kommentar einer Kanzlei nutzt uns herzlich wenig, eine Klage und Gerichtsbeschluß würde weit mehr bringen. Das ist sogar mehr wert als ein Kommentar von Schricker, Dreyer/Schulze oder ähnlich (den es nicht gibt). Die Frage ist nur, wer das Risiko trägt, wenn wir uns gegenseitig verklagen. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 23:24, 7. Feb. 2013 (CET)
Ja klar ist eine Stellungnahme nur höchstens halb so viel wert. Der Fokus meiner Anfrage liegt deshlab klar auf einer Musterklage. Mir ist lieber, wir gehen freundschaftlich vor Gericht (und treiben die Kosten nicht künstlich in die Höhe) und haben am Ende ein brauchbares Urteil zu überschaubaren Kosten. Streitwert, auf den die Prozesskosten berechnet werden: 4000 Euro. Ich krieg den prozesskostenrechner.de wegen Java nicht ans Laufen, aber die Anwalts- und Gerichtskosten sind nicht ruinös hoch. --Martina Disk. 00:39, 8. Feb. 2013 (CET)
Eine Stellungnahme einer Anwaltskanzlei hat keinerlei Wert. Soweit ich das überblicke, gibt es weder ein einschlägiges Urteil, noch entsprechende Stellungnahmen in der UrhG-Kommentierung. Worauf soll sich die Anwaltskanzlei also stützen? Wenn sie tatsächlich eine der beiden mittlerweile vieldiskutierten Positionen annimmt, wird sie entsprechend dafür argumentieren – die nächste Kanzlei wird dann durch entsprechende Argumente dagegenhalten. Nein, eine solche Stellungnahme wäre IMO wirklich Geldverschwendung. Yellowcard (Diskussion) 18:18, 9. Feb. 2013 (CET)

WMDE hofft, die Anfrage bis nächste oder übernächste Woche intern abgestimmt zu haben und will sich dann hier dazu melden. --Martina Disk. 17:27, 8. Feb. 2013 (CET)

Wenn die WMDE schon Geld verschwenden soll, soll sie lieber einem wohl bekannten Wikifanten ein Oneway-Ticket zu den chinesischen Baudenkmalen bezahlen. Nacktaffe (aka syrcro) 18:52, 8. Feb. 2013 (CET)

Die haben genug für beides und noch mehr. Du magst aber nicht mitfliegen, oder? :-) --Martina Disk. 17:16, 9. Feb. 2013 (CET)
Hi Martina, deine Fragestellung ist tatsächlich spannend. Die Bevorzugung eines Musterprozesses gegenüber einer juristischen Expertise kann ich jedoch nicht so ganz nachvollziehen. Das Ergebnis wird uns IMHO nicht die Rechtssicherheit geben, die v.a. für die Nachnutzer dringend erforderlich ist. Ich persönlich halte es auch reiner Nutzersicht eigentlich für unzumutbar, dass ich mich auf mehreren Plattformen (Flickr, Webseiten der Fotografen, Agenturen) erst einmal darüber informieren soll, ob das für mich interessante Commons-Bild auch wirklich frei ist. Für den Foto-Urheber geht es demgegenüber eher um die Ausgestaltung seiner individuellen Angebotspalette: Gibt es also Differungszierungsmöglichkeiten zwischen gewähltem Auflösungsgrad und gewählter Lizenz? Ich habe einfach mal John Weitzmann gefragt, den Legal Project Lead bei Creative Commons. Er vertritt die Auffassung, dass die Auflösung grundsätzlich nichts daran ändert, dass es sich um ein und dasselbe Werk handelt. Anhaltspunkte liefern ihm die BGH-Entscheidung "Vorschaubilder", nach denen das sogar für die extrem skalierten Thumbnails gilt, sowie die Abschnitte 1.a, 1.g Satz 2 ("unabhängig von der Art seiner Fixierung") sowie Abschnitt 3 des Legal Codes der deutschen portierten CC-BY-SA-Lizenz. Dies ist keine umfängliche Rechtsberatung, und sicherlich ließe sich die Frage noch gründlicher prüfen, damit dann klarere Hinweise für Nachnutzer (entweder in den Nutzungsbedingungen oder als Bapperl) entwickelt werden können. Aber einen Musterprozess würde ich ehrlich gesagt lieber zu übergeordneten Fragen wie der Panoramafreiheit unterstützen, bei der sich eigentlich alle einig sind, dass es gegenwärtig eine sehr unbefriedigende BGH-Rechtsprechung gibt. --Jan Engelmann (WMDE) (Diskussion) 18:35, 12. Feb. 2013 (CET)