Referat (ÖH)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Wirtschaftsreferent)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Referat ist eine Organisationseinheit zur Erfüllung eines bestimmten Aufgabenbereichs innerhalb der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft an einer Hochschule. Referate werden über die Satzung der jeweiligen Körperschaft eingerichtet, Anzahl und Aufgabenbereiche schwanken daher. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen gibt es jedoch an jeder Hochschülerschaft zumindest Referate für Bildungspolitik, Sozialpolitik und wirtschaftliche Angelegenheiten.

Ein Referat steht unter der Leitung eines Referenten. In der Regel werden diese auf Vorschlag der jeweiligen Vorsitzenden der Bundesvertretung beziehungsweise der Universitätsvertretungen mit einfacher Mehrheit gewählt. In diesem Fall müssen sie selbst Studierende sein, bei den Referaten auf Universitätsebene aber nicht notwendigerweise derselben Universität. Eine Abwahl ist dann nur mit einer Zweidrittelmehrheit möglich. Alternativ können auch entsprechend qualifizierte Angestellte (die selbst nicht Studierende sein müssen) mit der Leitung eines Referats betraut werden. Auch in diesem Fall muss jeweils die Bundes- beziehungsweise Universitätsvertretung dem entsprechenden Vorschlag der oder des Vorsitzenden zustimmen.

Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014[1]) ermächtigt Hochschülerschaften, über die Satzung zusätzlich die vorläufige Betrauung mit der Leitung eines Referats vorzusehen (um Vakanzen zu vermeiden, wenn beispielsweise über die Sommerferien keine Sitzungen des jeweiligen Kollegialorgans stattfinden dürfen). Von dieser Bestimmung machen die meisten Hochschülerschaften Gebrauch.[2][3][4][5]

Zusätzlich können den Referenten von den jeweiligen Vorsitzenden „im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben […] Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden“.[6] Die Sachbearbeiter müssen (ähnlich wie Angestellte) selbst nicht unbedingt Studierende sein (sind es üblicherweise jedoch). Bis auf die Angestellten sind alle Referatsmitarbeiter ehrenamtlich tätig und haben lediglich Anspruch auf eine (pauschalierte) Aufwandsentschädigung.[7][8]

Sonderstellung des Wirtschaftsreferats

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (kurz Wirtschaftsreferat) nimmt im Gefüge des HSG 2014 eine Sonderstellung ein. Für jedes einnahmen- oder ausgabenwirksame Rechtsgeschäft gilt ein Vieraugenprinzip. Mit dem HSG 2014 gibt es auch eine Stellvertretungsfunktion für den Wirtschaftsreferenten.[9]

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gibt es unterschiedliche Einnahmen- beziehungsweise Ausgabengrenzen, ab denen eine Beschluss des jeweiligen entscheidungsbefugten Organs (Universitätsvertretung und Bundesvertretung) notwendig ist. Aufgrund des Bruttoprinzips dürfen die Einnahmen und Ausgaben eines Rechtsgeschäfts dabei nicht saldiert werden.

Grenzbeträge für Rechtsgeschäfte
Körperschaft Beschlussfassendes Organ Einnahmen/Ausgaben bis
ÖH Bundesvertretung unbegrenzt
ÖH Wirtschaftsausschuss 18.000 EUR
ÖH Vorsitzender 9.000 EUR
ÖH Referent b 1.800 EUR
ÖH Referent c 900 EUR
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Hochschulvertretung unbegrenzt
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Wirtschaftsausschuss  a 18.000 EUR
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Wirtschaftsausschuss 12.000 EUR
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Vorsitzender  a 9.000 EUR
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Vorsitzender 6.000 EUR
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Vorsitzender einer Studienvertretung oder Referent b 1.800 EUR
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Vorsitzender einer Studienvertretung d 900 EUR
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Referent c 900 EUR
a 
Hochschulvertretung mit mindestens 15 Mandaten.
b 
Nach ausdrücklicher Ermächtigung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten.
c 
Nach ausdrücklicher Ermächtigung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten.
d 
Nach ausdrücklicher Ermächtigung durch die Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten.

Referate der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind folgende Referate eingerichtet (Stand 11. Dezember 2015):[10]

  • Alexander Egger, Thomas Frad: Hochschülerschaftsgesetz und Studentenheimgesetz. Einführung, Texte, Materialien, Entscheidungen, Anmerkungen. WUV-Universitätsverlag, Wien 2000, ISBN 3-85114-444-9.
  • Stefan Huber: ÖH-Recht. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz mit Nebenbestimmungen. 3. überarbeitete Auflage. Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien/ Graz 2009, ISBN 978-3-7083-0608-7.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. HSG 2014 § 36 Abs. 6. Abgerufen am 3. Januar 2016.
  2. § 9 Abs. 3 der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der Fassung vom 11. Dezember 2015.
  3. § 15 Abs. 2 Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt@1@2Vorlage:Toter Link/www.oeh-klagenfurt.at (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. in der Fassung vom 25. März 2015.
  4. § 15 Abs. 2 Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien (Memento des Originals vom 3. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/oeh.univie.ac.at
  5. § 7 Abs. Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Bodenkultur Wien (Memento des Originals vom 3. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/oehboku.at vom 16. Dezember 2015.
  6. § 23 Abs. 6 HSG 2014
  7. HSG 2014 § 31 Abs. 1. Abgerufen am 3. Januar 2016.
  8. Egger/Frad, S. 44–45.
  9. HSG 2014 § 30 Abs. 1. Abgerufen am 3. Januar 2016.
  10. § 17. Abs. 1 der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der Fassung vom 11. Dezember 2015.