§ 80 StGB
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§ 80 StGB bezeichnet
- Vorbereitung eines Angriffskrieges, auch Friedensverrat, einen Tatbestand im deutschen Strafgesetzbuch (zum 1. Januar 2017 durch § 13 VStGB Verbrechen der Aggression ersetzt)
- Fahrlässige Tötung Situation in Österreich, einen Tatbestand im österreichischen und liechtensteinischen Strafgesetzbuch
Siehe auch: