Überzugsmittel
Überzugsmittel (auch Oberflächenbehandlungsmittel oder Glasurmittel) sind Lebensmittelzusatzstoffe, die Lebensmittel vor Geruchs-, Geschmacks- und Feuchtigkeitsverlusten schützen, den Glanz fördern oder die Frische verlängern.[1]
Eigenschaften
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Überzugsmittel werden durch das Ansprühen oder das Eintauchen der Lebensmittel mit warmen Wachs oder Harz mit einem elastischen Überzug versehen. Dieser Überzug schützen die Lebensmittel vor einem Verlust des Aromas.[2][3]
Verwendung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine Auswahl der in der Europäischen Union zugelassenen Überzugsmittel ist im Folgenden aufgelistet:[2][3]
- E 322 Lecithin
- Cellulose
- E 570 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren
- E 901 Bienenwachs
- E 902 Candelillawachs
- E 903 Carnaubawachs
- E 904 Schellack
- E 1201 Polyvinylpyrrolidon
- E 1202 Polyvinylpolypyrrolidon
- modifizierte Stärke
- E 1410 Monostärkephosphat
- E 1412 Distärkephosphat
- E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat
- E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat
- E 1420 Acetylierte Stärke
- E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat
- E 1440 Hydroxypropylstärke
- E 1442 Hydroxypropyldistärkephosphat
Überzugsmittel fungieren auch als Trennmittel oder Konservierungsstoff. Beispielsweise werden natürliche Wachse oder Montansäureester als Überzugsmasse bei Obst eingesetzt, um das Austrocknen und den Aromaverlust zu verhindern.[4] Überzugsmittel kommen auch bei der Produktion von Süßwaren, Schokolade und Kaugummis zum Einsatz.
Zudem werden Überzugsmittel auch als Verpackungsmittel verwendet. So werden sie zur Beschichtung von Käse durch eine künstliche Rinde als sogenannte Käsedeckmittel eingesetzt. In diesem Fall sind die Überzugsmittel in der Regel jedoch nicht zum Verzehr geeignet.[2]
Rechtliche Situation
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der Europäischen Union sind die Lebensmittelzusatzstoffe gemäß des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (Stand August 2021[5]) sowie in der Schweiz, gemäß der Zusatzstoffverordnung (ZuV) (Stand: Juli 2020[6]) aufgelistet. Die Zusatzstoffverordnung gibt vor, dass Überzugsmittel wie beispielsweise das Lecithin (E 322) und die Speisefettsäuren (E 470a) nur für die Oberflächenbehandlung von Obst zugelassen sind. Andere Überzugsmittel wie der Bienenwachs (E 901), der Candelillawachs (E 902) und der Schellack (E 904) dürfen beispielsweise nur für Süßwaren (außer Schokolade), Nüsse und bestimmte Obstsorten eingesetzt werden. Für das Carnaubawachs (E 903) besteht sowohl eine Lebensmittelbeschränkung als auch eine Höchstmengenbeschränkung. Sobald Überzugsmittel verwendet werden, die nicht zum Verzehr geeignet sind, so muss dies auf der Verpackung deklariert werden.[2][3]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Frede: Handbuch für Lebensmittelchemiker. 3. Auflage, Springer, 2010, ISBN 978-3-642-01684-4, S. 346, doi:10.1007/978-3-642-01685-1.
- ↑ a b c d Eintrag zu Überzugsmittel. In: Lexikon der Ernährung. Spektrum der Wissenschaft Verlag, abgerufen am 19. Mai 2022.
- ↑ a b c Eintrag zu Überzugsmttel In: Lexikon der Lebensmittelzusatzstoffe: Zusatzstoffe im Essen. Frank Massholder, abgerufen am 20. Mai 2022.
- ↑ W. Baltes: Lebensmittelchemie. 6. Auflage. Springer, 2007, ISBN 978-3-540-38183-9, S. 204.
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe in der konsolidierten Fassung vom 8. August 2021
- ↑ Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln. (PDF) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), 1. Juli 2020, abgerufen am 20. Dezember 2020.