1-Cent-Überweisung

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Die Ein-Cent-Überweisung ist ein Instrument, um die Existenz eines Bankkontos zu überprüfen. Das Verfahren wird zur Verifizierung einer Bankverbindung verwendet. Zudem kann die Ein-Cent-Überweisung in krimineller Absicht zur Vorbereitung eines Überweisungsbetruges oder eines Lastschriftmissbrauchs genutzt werden.

Auf dem Überweisungsträger ist ein Cent (EUR 0,01) der geringste mögliche Betrag, der überwiesen werden kann

Eine Reihe von Online-Shops oder Online-Bezahldiensten nutzen die Ein-Cent-Überweisung zur Überprüfung der Korrektheit des vom Zahlungspflichtigen angegebenen Bankkontos.[1] Bei der Ein-Cent-Überweisung wird ein Cent auf das angegebene Konto überwiesen. Sind die Kontodaten falsch, erfolgt eine Rücküberweisung. Dann kann der Zahlungspflichtige angesprochen werden und um Angabe der korrekten Daten gebeten werden.

Weitere Anwendungen

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Die Ein-Cent-Überweisung kann auch zur Kommunikation mit dem Kontoinhaber genutzt werden. So nutzen eine Reihe von Hilfsorganisationen Ein-Cent-Überweisungen in Fällen, bei denen ihnen die Adresse des Spenders für die Spendenquittung nicht bekannt ist. Im Verwendungszweck wird dann der Dank für die Spende mit der Bitte um Adressangabe untergebracht.[2] Ebay und Paypal verwenden Ein-Cent-Überweisungen, welche mit einem 4-stelligen Code im Verwendungszweck versehen sind, um die Existenz eines Kontos zu bestätigen. Auch Online-Lotterien tun dies.

Bei der automatischen Umstellung von bestehenden Einzugsermächtigungen auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren (2014) müssen die Hilfsorganisationen die Spender informieren und nutzen dafür teilweise den Text im Verwendungszweck.[3][4]

Die Überweisung ist dabei schneller und kostengünstiger als Postbriefe. Spötter beschreiben die Ein-Cent-Überweisung als „eine Art E-Mail mit garantierter Zustellung“ und somit kostengünstigen und weiter verbreiteten Gegenentwurf zu De-Mail (ca. 39 Cent[5]) oder E-Postbriefen (ca. 58 Cent).[6]

Möglicher Missbrauch

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Voraussetzung für einen Überweisungsbetrug oder einen Lastschriftmissbrauch ist die Kenntnis der Kontodaten eines potentiellen Opfers. Denkbar ist, dass Betrüger sich diese Kontodaten über Ein-Cent-Überweisungen beschaffen. Hierzu müsste der Betrüger an eine Vielzahl von zufällig ermittelten Nummern jeweils einen Cent überweisen. Sofern die Überweisung nicht zurückgegeben wird, kennt der Betrüger eine gültige Kontonummer. In einem zweiten Schritt kann er über eine Lastschrift oder einen gefälschten Überweisungsträger versuchen, das Konto zu belasten.[1][7]

Wiederholt kam es zu Warnungen vor derartigen Betrugsversuchen. Diese werden teilweise als Hoax bewertet.[1] Nach deutschem Recht haben die Banken die Pflicht dazu,

„...die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, zur Sicherstellung, dass diese Transaktionen übereinstimmen a) mit den beim Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über den Vertragspartner...“

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Geldwäschegesetz

Ein massenhaftes Einreichen von Ein-Cent-Überweisungen, von denen der überwiegende Teil zu Rücküberweisungen führt, müsste daher bei der Bank schnell dazu führen, dass dies durch die Überwachungssoftware als ungewöhnlich auffällt und die Bank auf den Betrugsversuch aufmerksam wird.

Einzelnachweise

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  1. a b c Alte Masche, neu aufgelegt: Verbraucherschutzministerium warnt vor Ein-Cent-Überweisungen, Spiegel Online, 28. Februar 2010.
  2. Ein Beispiel für eine Hilfsorganisation
  3. "Single Euro Payments Area" (SEPA) – Die Ein-Cent-Überweisung Die Johanniter
  4. SEPA Infoveranstaltungen für Vereine (Memento vom 11. Januar 2014 im Internet Archive) (PDF) – VR Bank
  5. Sicherheitsanalyst: De-Mail absichtlich unsicher gebaut. In: Die Zeit. 29. Dezember 2013, abgerufen am 11. Januar 2014.
  6. Garantierte E-Mails für 1 Cent heise, 7. Dezember 2013.
  7. Ein-Cent-Überweisungen: Vorsicht bei unbekannten Zahlungseingängen (Memento vom 11. Januar 2014 im Internet Archive) Sparda Bank Ostbayern