Actio ad supplendam legitimam
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Mit der actio ad supplendam legitimam konnte der Kläger im altzivilen römischen Recht seine Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, wenn ihm als Berechtigtem vom Erblasser zu wenig zugewendet worden war.[1] Klageziel war regelmäßig die Erlangung des Pflichtteils der Erbschaft.
Die pflichtteilsrechtliche actio ad supplendam legitimam wurde im nachklassischen Kaiserrecht entwickelt und ging in ihrer letzten Fassung auf Justinian I. zurück.[1]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 350.