Actio mixta
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Die actio mixta war im römischen Recht die bezeichnende Klageart für eine doppelte Zweckverfolgung: den Ersatz des erlittenen Vermögensschadens einerseits und die Verhängung einer Strafe andererseits.[1] Ernst Levy gibt den Hinweis, dass es sich um keinen klassischen Begriff handelt.[2] Im spätantiken Corpus iuris taucht er allerdings auf.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Friedrich Endemann: § 27. Aktionensystem. Aus dem Buch: Römisches Privatrecht, Berlin, Boston. De Gruyter, 1925. S. 81–85.
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Codex Iustinianus 4.6.18.; Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt). 2. Auflage. C. H. Beck, München 1955, § 117 (Geldersatz und Buße). S. 416.
- ↑ Ernst Levy: Die Konkurrenz der Aktionen und Personen im klassischen römischen Recht. Band I, Berlin 1918–1922. Neudruck Aalen 1964, S. 140 f.