Alarmierungskonzept
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Auf Antrag der Genehmigungsbehörde muss der Veranstalter einer Veranstaltung ein Alarmierungskonzept erstellen. Es kann als Anlage zum Sicherheitskonzept oder als Teil des Räumungskonzepts gefordert werden.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In diesem Konzept müssen diverse Aspekte beschrieben werden, dazu zählen:
- Verantwortliche Personen
- Aufgaben, Qualifikation, Ausrüstung und Zuständigkeiten der Akteure
- Benennung der Person, die final den Alarm auslöst
- Ablauf vor und nach einem Alarm
- Aufzählung und örtliche Beschreibung der vorhandenen Alarmanlagen
- Mustertexte für Durchsagen[1]
Rechtliche Grundlagen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gesetze über die allgemeine Sicherheit und Ordnung
- Muster-Versammlungsstättenverordnung
- § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz[2]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Merkblatt der Stadt Kiel – PDF-Datei, abgerufen am 6. November 2018
- ↑ Arbeitsschutzgesetz – abgerufen am 6. November 2018