Alleinstellungswerbung
Die Alleinstellungswerbung (auch Spitzenstellungswerbung) sind Aussagen, mit denen der Werbende behauptet, in bestimmter Hinsicht einen Vorsprung vor sämtlichen Mitbewerbern zu haben.[1] Die Aussage kann sich dabei auf vielerlei beziehen, neben dem Unternehmen selbst auch auf dessen Produkte oder Dienstleistungen, sein soziales Engagement usw.
Rechtliche Bewertung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Zulässigkeit einer Alleinstellungsbehauptung ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG (Irreführende Werbung) zu prüfen. Eine vergleichende Werbung liegt dagegen nicht immer vor. Zwar muss sich jede vergleichende Werbung am Maßstab des § 5 UWG messen lassen (§ 5 III UWG), nicht jede Spitzenstellungswerbung ist jedoch auch eine vergleichende i. S. d. § 6 UWG.
Der BGH verlangt für die Zulässigkeit einer solchen Werbung, dass sie wahr ist und dass der behauptete Vorsprung deutlich sowie von gewisser Stetigkeit ist.[2] Sogenannte nichtssagende Anpreisungen („Der Blockbuster des Sommers“), also Behauptungen, die nicht objektiv nachprüfbar sind, oder sichtlich nicht ernstgemeinte Aussagen („Putzwunder“) fallen jedoch von vornherein nicht in den Irreführungstatbestand.
Beispiele
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Superlativ: die beste...; die meistgelesene...; der frischeste...
- Komparativ: verleiht längere Lebensdauer; hält besser; bietet bessere Produkte
- Negativer Komparativ: ...mit keinem anderen Öl haben Sie einen so niedrigen Verbrauch!
- Bestimmter Artikel: Bielefelds große Zeitung, Der Kölner Bäcker
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Gloy/Loschelder/Erdmann: Handbuch des Wettbewerbsrechts. 4 Auflage. C.H.BECK, München 2010, ISBN 978-3-406-58165-6. §§ 5, 5a Rn. 205.
- ↑ BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – I ZR 284/01; Köhler/Bornkamm, UWG 30 Aufl. § 5 Rn. 2.150 m.W.N.