Anknüpfungsgegenstand
Der Anknüpfungsgegenstand (auch: Verweisungsgegenstand) bezeichnet im deutschen Internationalen Privatrecht ein Tatbestandsmerkmal einer Kollisionsnorm.
Bedeutung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Wege der Anknüpfung wird die Verbindung vom Anknüpfungsgegenstand zum Anknüpfungsmoment oder -punkt und damit zur Rechtsfolge (Sachnorm) hergestellt.[1]
So regelte Art. 25 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 17. August 2015 geltenden Fassung[2] das anwendbare Recht für den Anknüpfungsgegenstand "Rechtsnachfolge von Todes wegen". Diese "unterlag" (Anknüpfung) "dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte" (Anknüpfungsmoment).[3] War ein österreichischer Staatsangehöriger in Deutschland verstorben, ergaben sich die Rechtsfolgen demnach aus dem österreichischen Erbrecht.
Die Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalt unter einen Anknüpfungsgegenstand wird methodisch als Qualifikation bezeichnet.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Thomas Bauermann: Der Anknüpfungsgegenstand im europäischen Internationalen Lauterkeitsrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-153947-3. (Zugleich: Dissertation an der Universität Münster (Westfalen) 2014).
- Renato Constantini: Die drei Anknüpfungsgegenstände des internationalen Effektenrechts. (= Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft. 36). Zürich 2008, ISBN 978-3-7255-5731-8.
- T. Nehne: Die internationale Geschäftsführung ohne Auftrag nach der Rom-II-Verordnung – Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungspunkte. In: IPRax. 2012, S. 136 ff.
- Maximilian Pika: Der Anknüpfungsgegenstand von Art. 12 Rom II-VO. In: IPRax. 2014, S. 305–309.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- M. Andrae: Struktur und Arten von Kollisionsnormen Universität Potsdam, Stand: 04/2010
- Sandra Michel: Die Akzessorische Anknüpfung. Grundfragen und Grundprobleme Univ.-Diss. Göttingen, 2004
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Klaus Peter Berger, Universität zu Köln: Internationales Privatrecht ( vom 16. Juni 2016 im Internet Archive) (PDF, S. 17)
- ↑ Änderung Artikel 25 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17. August 2015 buzer.de, abgerufen am 16. Juni 2016.
- ↑ vgl. Stephan Lorenz: Internationales Privatrecht Universität München 2012, S. 14.