Anwaltsmonopol
Das Anwaltsmonopol ist ein Schweizer Rechtsinstitut, das die Vertretung der Parteien vor Gericht nur Personen erlaubt, die über die Ausbildung zum Anwalt verfügen.
Terminologie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Begriff des Anwaltsmonopols ist streng rechtlich genommen falsch. Richtigerweise ist es eine schlichte wirtschaftspolizeiliche Bewilligung. Ebendies hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2004 festgestellt.[1]
Gesetzliche Grundlage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Begriff des Anwaltsmonopols wird ausdrücklich in Art. 2 Abs. 1 BGFA[2] genannt.
Untere Instanzen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zivilrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Zivilverfahren wurde das Anwaltsmonopol durch die Gesetzesrevisionen der letzten Jahre massiv beschnitten. Es gilt nach wie vor für die berufsmässige Vertretung vor Zivilgerichten (nicht aber Schlichtungsbehörden, Miet- oder Arbeitsgerichten) und ausserhalb des summarischen Verfahrens (Art. 68 Abs. 2 ZPO). Wann Berufsmässigkeit vorliegt, ist noch nicht abschliessend geklärt, es gibt jedoch erste diesbezügliche Urteile.[3]
Strafrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für das Strafverfahren gilt Art. 127 StPO:[4] Die Verteidigung der beschuldigten Person ist nach Abs. 5 Anwälten vorbehalten; eine Ausnahme hierzu gilt nur für Übertretungsstrafverfahren soweit die Kantone dies in den kantonalen Vollzugserlassen ausdrücklich bestimmen. Alle anderen Parteien hingegen können sich – unter Vorbehalt des Anwaltsrechts – durch eine beliebige handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person vertreten lassen (Abs. 4).
Öffentliches Recht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Verwaltungsverfahren existiert kein Anwaltsmonopol. Die Partei kann sich durch eine beliebige Partei vertreten lassen.[5]
Bundesgericht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Art. 40 Abs. 1 BGG[6] sieht vor, dass Parteien in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht ausschliesslich von Anwälten vertreten werden dürfen.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ BGE 130 II 87 E. 3.
- ↑ Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte. Besucht am 25. August 2011.
- ↑ So z. B. 2. Zivilkammer: ZK-Nr. 11/184. (PDF; 53 kB) Berner Obergericht, 11. Mai 2011, abgerufen am 27. März 2012.
- ↑ Art. 127 StPO. In: Systematische Gesetzessammlung des Bundes. Abgerufen am 25. April 2012.
- ↑ Art. 11 Verwaltungsverfahrensgesetz. In: Systematische Gesetzessammlung des Bundes. Abgerufen am 27. März 2012.
- ↑ Art. 40 BGG. Besucht am 26. August 2011.