Applikationspflicht
Die Applikationspflicht ist in der römisch-katholischen Kirche die Verpflichtung bestimmter Kleriker, an Sonntagen und Gebotenen Feiertagen die Messe für die Lebenden und Verstorbenen ihres Seelsorgebereichs zu feiern (Messintention).
Nach can. 388 CIC muss ein Diözesanbischof von der Inbesitznahme seines Bistums an eine Messe für die Lebenden und Verstorbenen seines Bistums an allen Sonntagen und gebotenen Feiertagen persönlich feiern. Ist er verhindert, kann ein anderer Bischof oder Priester die Verpflichtung übernehmen oder er muss die Messe sobald möglich nachholen. Sollte ihm ein weiteres Bistum anvertraut sein, reicht eine Messe für alle Teilkirchen. Sollte ein Bistum vakant sein, hat der Diözesanadministrator nach can. 429 CIC die Messe zu applizieren.
Für einen Pfarrer ergibt sich die Verpflichtung aus can. 534 CIC. Falls ihm mehrere Pfarreien anvertraut sind, muss er für alle Pfarreien nur eine Messe feiern. Ist er verhindert, kann ein anderer Priester die Verpflichtung übernehmen oder er muss die Messe nachholen. Falls eine Pfarrei durch mehrere gleichberechtigte Priester geleitet wird, haben sie nach can. 543 CIC in einer Ordnung sicherzustellen, dass die Applikationspflicht erfüllt wird. Falls der Pfarrer abwesend ist, hat der Pfarrvikar die Messe für seine Gläubigen zu feiern. In der Tridentinischen Messe wurde sie als Missa parochialis bezeichnet und war in der Regel eine Missa cantata.
Die Applikationspflicht ist einer der Gründe, aus denen ein Priester die Annahme eines Messstipendiums ablehnen darf. Wird ein Messstipendium angenommen, besteht auch für dieses die Plicht zur Applikation.[1]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ 651 Messstipendienordnung (MessStO) - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk. Abgerufen am 13. August 2023.