Arbeitszeitverordnungen

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Arbeitszeitverordnungen regeln in der Bundesrepublik Deutschland die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten und Soldaten. Es handelt sich hier, wie beim sonstigen Beamtenrecht, nicht um gegenseitige Vereinbarungen (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag), sondern um einseitige Vorgaben des Bundes (für Bundesbeamte) und der einzelnen Bundesländer (für Landes- und Kommunalbeamte). Neben den Arbeitszeitverordnungen für Beamte in einer Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes gibt es für Beamte der Feuerwehr und im Polizeivollzugsdienst, teilweise eigene Arbeitszeitverordnungen. Für Richter und Staatsanwälte gelten die Arbeitszeitverordnungen nicht, diese haben keine festen Arbeitszeiten, sondern Pensen (Fallzahlen, die zu bewältigen sind). Professoren haben ebenfalls keine festen Arbeitszeiten.

Verlängerungsbestrebungen

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In den letzten Jahren wurde die Arbeitszeit, die jedenfalls in den alten Bundesländern seit langer Zeit analog zur Arbeitszeit der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bei 38,5 Stunden pro Woche lag (neue Bundesländer 40 Wochenstunden; Bund 40 Wochenstunden), deutlich angehoben (ohne Lohnausgleich, in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen[1][2] sogar Lohnkürzung, da Wegfall des Urlaubsgeldes und Kürzung des „Weihnachtsgeldes“) (siehe nachfolgende Tabelle). Darüber hinaus wurde auch der Arbeitszeitverkürzungstag (AZV-Tag, auch ZFT genannt) gestrichen.

Die Arbeitszeit der Beamten beträgt nach den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen (in Klammern jeweils der Beginn der aktuellen Regelung; Länder inkl. Kommunalbeamte):

  • Bund: grundsätzlich 41 Wochenstunden, außer bei Schwerbehinderten und denjenigen, die für Kinder unter 12 Jahren Kindergeld erhalten, diese können eine Reduzierung auf 40 Stunden beantragen (gültig seit 1. März 2006); auch Beamte mit pflegebedürftigen Angehörigen können eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen.
  • Baden-Württemberg: 41 Wochenstunden (seit 1. September 2003)
  • Bayern: 40 Wochenstunden (vom 1. September 2004 bis 31. Juli 2012: 42 Wochenstunden, ab Beginn des 51. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden, ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden; in einer Übergangszeit ist jedoch die Rückkehr zu 40 Wochenstunden im Wege einer Stufenlösung auch für unter 50-Jährige beschlossen: Die Wochenarbeitszeit wird zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 um jeweils eine Stunde verkürzt; ab Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt diese bereits seit 1. August 2012 40 Wochenstunden.)[3]
  • Berlin: 40 Wochenstunden (seit 1. August 2003)
  • Brandenburg: 40 Wochenstunden (seit 1990)
  • Bremen: 40 Wochenstunden (seit 1. Juni 1997)
  • Hamburg: 40 Wochenstunden (seit 1. August 2002)
  • Hessen: 42 Wochenstunden, dabei wird in der Regel eine Stunde pro Woche seit 2007 auf ein Lebensarbeitszeitkonto (Möglichkeit früher in Pension gehen zu können) gutgeschrieben; ab Beginn des 51. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden; ab Beginn des 61. Lebensjahres und bei Schwerbehinderung 40 Stunden (seit 1. Januar 2004)
  • Mecklenburg-Vorpommern: 40 Wochenstunden (seit 1990)
  • Niedersachsen: 40 Wochenstunden (seit 1. April 1996)
  • Nordrhein-Westfalen: 41 Wochenstunden; ab Vollendung des 55. Lebensjahres: 40 Stunden; bei Schwerbehinderung mit GdB von 50 bis unter 80: 39 Stunden und 50 Minuten; ab Vollendung des 60. Lebensjahres sowie bei Schwerbehinderung mit GdB von mindestens 80: 39 Stunden (seit 29. August 2009)
  • Rheinland-Pfalz: 40 Wochenstunden (seit 1. Januar 1997)
  • Saarland: 40 Wochenstunden (seit 1. Januar 2001)
  • Sachsen: 40 Wochenstunden (seit 1990)
  • Sachsen-Anhalt: 40 Wochenstunden (seit 1990)
  • Schleswig-Holstein: 41 Wochenstunden, bei Schwerbehinderten 40 Stunden (seit 1. August 2006)
  • Thüringen: 40 Wochenstunden (seit 1. August 2005)

Seit dem 1. Januar 2016 regelt die Soldatenarbeitszeitverordnung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Soldaten der Bundeswehr im „Grundbetrieb“.

Einzelnachweise

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  1. Urlaubsgeld. Website des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW. Abgerufen am 21. März 2013.
  2. Weihnachtsgeld / Sonderzahlung. Website des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW. Abgerufen am 21. März 2013.
  3. § 14 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung Bayern