Argumentum a minore ad maius
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Der Schluss argumentum a minore ad maius kennzeichnet in der juristischen Methodenlehre den Schluss vom Kleineren auf das Größere: In einer enger gefassten Regelanordnung (typischerweise eine Verbotsanordnung) ist die weitergehende Anordnung enthalten.
Der umgekehrte und allgemein bekanntere Schluss argumentum a maiore ad minus ist ebenfalls möglich und nimmt in methodologischen Darstellungen zu den beiden Schlüssen[1] üblicherweise breiteren Raum ein; die Bedeutung des argumentum a maiore ad minus ist in der Rechtswissenschaft ungleich größer. Es handelt sich bei beiden um Anwendungsfälle des Erst-recht-Schlusses, auch argumentum a fortiori genannt.
Beispiel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beispiele für ein argumentum a minore ad maius:
- „Wenn es verboten ist, zu zweit auf einem Fahrrad zu fahren, ist es erst recht verboten, zu dritt auf einem Fahrrad zu fahren.“
- „Kann eine betrügerische Vermögensschädigung um 50.000,00 EUR nach einem Gerichtsurteil als besonders schwerer Betrug strafbar sein, gilt dies für größere Schäden erst recht.“
- Zu § 622 BGB: „Wenn eine vierwöchige Kündigungsfrist für die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer zulässig ist, ist eine Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist erst recht zulässig.“
Sonstiges
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Quellen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Vgl. Egon Schneider (Begründer), Friedrich Eberhard Schnapp: Logik für Juristen. Die Grundlagen der Denklehre und der Rechtsanwendung. 6., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Vahlen, München 2006, ISBN 3-8006-2997-6, § 36.