Artikel 103 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Artikel 103 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland besteht aus drei Absätzen, in denen drei grundrechtsgleiche Justizgrundrechte geregelt sind.
Wortlaut
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Artikel 103
- (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
- (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
- (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Erläuterungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Einzelnen siehe:
- Absatz 1: Rechtliches Gehör
- Absatz 2: Strafrechtliches Bestimmtheitsgebot
- Absatz 3: Strafklageverbrauch
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Milan Kuhli: Das Völkerstrafgesetzbuch und das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht. Zur Frage der Zulässigkeit von strafgesetzlichen Verweisungen auf Völkergewohnheitsrecht im Hinblick auf das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13069-6.