Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) gehört zum ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte zum Gegenstand hat. Die Rechtsnorm enthält unterschiedliche Gewährleistungen, die einen Bezug zu Ehe und Familie aufweisen. Art. 6 Absatz 1 GG garantiert den rechtlichen Bestand der Ehe und spricht ihr und der Familie einen besonderen Schutz zu. Art. 6 Absatz 2 GG spricht Eltern das Recht zu, für ihre Kinder unter Aufsicht des Staats zu sorgen. Art. 6 Absatz 3 GG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Staat Kinder von ihren Eltern trennen darf. Art. 6 Absatz 4, 5 GG sprechen Müttern Anspruch auf Schutz zu und gebieten die Gleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern.

Artikel 6 des Grundgesetzes – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestages in Berlin

Art. 6 GG lautet seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 wie folgt:[1]

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 6 GG erfüllt zahlreiche Funktionen. Teilweise begründet er staatliche Schutzpflichten, teilweise subjektive Abwehrrechte gegenüber hoheitlichen Eingriffen. Schließlich stellt es eine Institutsgarantie zugunsten des Rechtsinstituts Ehe dar.[2]

Entstehungsgeschichte

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Altes Schloss Herrenchiemsee

Der Schutz von Familie und Ehe wurde in der deutschen Verfassungsgeschichte erstmals in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 durch Art. 119–122 gewährleistet. Hiernach standen beide Güter unter dem besonderen Schutz der Verfassung.[3] Während der Entstehung des Grundgesetzes plante der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee zunächst, Ehe und Familie in der Verfassung nicht zu erwähnen. Als zu gering wurden die Aussichten auf tragfähige Kompromisse erachtet, da die beteiligten politischen Parteien äußerst unterschiedliche Standpunkte vertraten. Unter Einfluss der Kirchen und auf Bestreben der CDU entschied sich der Parlamentarische Rat allerdings dennoch dazu, Ehe und Familie durch die Verfassung unter Schutz zu stellen.[4]

Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Absatz 1 GG

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Gemäß Art. 6 Absatz 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Diese Bestimmung stellt zum einen eine Institutsgarantie dar, die den Staat verpflichtet, die Ehe als Rechtsinstitut zu schaffen und zu erhalten.[5] Weiterhin handelt es sich um ein Freiheitsrecht, das die Abwehr hoheitlicher Eingriffe in die durch das Grundrecht geschützte Freiheitssphäre ermöglicht.[6]

Die Freiheitssphäre, die durch ein Grundrecht gewährleistet wird, wird in der Rechtswissenschaft als Schutzbereich bezeichnet. Sofern ein Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, verletzt er hierdurch Art. 6 Absatz 1 GG.[7][8]

Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer durch das Grundrecht geschützt wird. Der sachliche Schutzbereich bestimmt, welche Freiheiten durch das Grundrecht geschützt werden.[9][10]

Art. 6 GG schränkt den Kreis der Grundrechtsträger nicht ein, sodass das Grundrecht jedermann schützt. Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts, sind gemäß Art. 19 Absatz 3 GG nicht Träger des Grundrechts, da es Freiheiten schützt, die lediglich von Menschen wahrgenommen werden können.[11]

In sachlicher Hinsicht schützt Art. 6 Absatz 1 GG Ehe und Familie.

Bei einer Familie handelt es sich um eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, die aus Eltern und ihren Kindern besteht.[12] Auch Gemeinschaften, die lediglich zwischen einem Kind und einem Elternteil bestehen, werden durch Art. 6 Absatz 1 GG geschützt.[13] Das Grundrecht schützt das Recht eine Familie nach eigenen Vorstellungen zu bilden und in familiärer Gemeinschaft zusammenzuleben.[14] Auch sollen Hoheitsträger Familien fördern, soweit dies möglich ist.[15][16]

Bei einer Ehe handelt es sich nach gemäß dem 2017 verabschiedeten Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts um eine freiwillige Verbindung „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit“.[17] Sie kommt unter Mitwirkung des Staates zustande.[18] Eine lediglich kirchlich geschlossene Ehe wird daher nicht von Art. 6 Absatz 1 GG erfasst.[19] Gleiches gilt für nichteheliche Lebensgemeinschaften.[20] Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob Vielehen, die nach ausländischem Recht zulässigerweise geschlossen wurden, durch Art. 6 Absatz 1 GG geschützt werden.[21] Unzulässige Vielehen werden jedenfalls nicht geschützt.[22]

Seit 1. August 2001 besteht in Deutschland nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Möglichkeit der Eintragung von Lebenspartnern. Eingetragene Lebenspartner, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und von ihrem Geschlecht, sind Ehepartnern heute annähernd gleichgestellt. Werden von Lebenspartnern Kinder adoptiert, gelten diese als deren rechtliche Eltern. „Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine […] geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes.“[23] „Trotzdem sind [derzeit] gleichgeschlechtliche Paare in einer Reihe von Rechtsbereichen noch immer gegenüber Ehepaaren benachteiligt“, weshalb die Grünen seit 2014 Gesetzesentwürfe, die jegliche (rechtliche) Diskriminierung aufheben sollen, einreichten.[24] Am 30. Juni 2017 beschloss der Bundestag, gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe zu ermöglichen.[25] Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts trat zum 1. Oktober 2017 in Kraft und die Ehe für alle wurde durch Änderung des § 1353 umgesetzt.[26]

Die Freiheit der Ehe schützt das Recht, eine Ehe abzuschließen und in ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben.[27] Weiterhin schützt sie nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft vor Benachteiligungen der Ehegemeinschaft.[28][29] Nach einer Gegenansicht ist diese Funktion dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Absatz 1 GG vorbehalten, da Art. 6 GG nicht als Gleichheitsrecht formuliert ist.[30] Schließlich verpflichtet Art. 6 Absatz 1 GG den Gesetzgeber, bei seinem Handeln die Ehe angemessen zu berücksichtigen[31] und sie zu fördern[32].

Ein Eingriff liegt vor, wenn der Gewährleistungsinhalt eines Grundrechts durch hoheitliches Handeln verkürzt wird.[33] Dies trifft auf Beeinträchtigungen der Ehe zu.[34] Ebenfalls kann im Unterlassen des Schutzes von Ehe und Familie ein Grundrechtseingriff bestehen.[35] Regelt der Gesetzgeber durch den Erlass von Normen den rechtlichen Rahmen der Ehe, stellt dies allerdings grundsätzlich keinen Eingriff, sondern lediglich eine Ausgestaltung des Grundrechts dar. Berührt er allerdings Kernelemente der Ehe, kann hierin jedoch ein Grundrechtseingriff bestehen.[36]

Liegt ein hoheitlicher Eingriff vor, ist dieser rechtmäßig, wenn er verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Art. 6 Absatz 1 GG enthält keine Vorgabe zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Grundrecht beschränkt werden kann. Damit handelt es sich um ein vorbehaltslos gewährleistetes Grundrecht. Jedoch erkennt das Bundesverfassungsgericht auch für solche Grundrechte die Möglichkeit der gesetzlichen Beschränkung an. Diese kann sich aus Verfassungsrecht ergeben, das mit dem Grundrecht kollidiert. Diese Beschränkungsmöglichkeit beruht darauf, dass sich Verfassungsbestimmungen als gleichrangiges Recht nicht gegenseitig verdrängen, sondern im Fall einer Kollision in ein Verhältnis praktischer Konkordanz gebracht werden.[37][38]

Elterliche Sorge, Art. 6 Absatz 2, 3 GG

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Gemäß Art. 6 Absatz 2 GG sind Eltern berechtigt und verpflichtet, für ihre Kinder zu sorgen. Es handelt sich hierbei sowohl um ein Freiheitsrecht der Eltern als auch um eine Freiheitsbeschränkung zugunsten des Kindes.[39]

Das Elternrecht steht den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern zu. Pflegeeltern steht es hingegen nicht zur Verfügung.[40] Auch Kinder können sich nicht auf Art. 6 Absatz 2 GG berufen. Ihnen steht jedoch in Verbindung mit der Garantie der allgemeinen Handlungsfreiheit ein Anrecht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung zu.[41]

Das Elternrecht berechtigt die Eltern eines Kindes, für dessen Erziehung und Pflege zu sorgen. Ersteres bezeichnet die geistige und seelische Entwicklung, letzteres die Sorge für das Wohlbefinden.[42] Hierzu zählt beispielsweise das Recht, über den Bildungsweg des Kinds zu bestimmen.[43] Ebenfalls dürfen Eltern ihr Kind in ihrem Sinn religiös und weltanschaulich erziehen.[44] Daher dürfen sie beispielsweise ein Kind von Religionen, die sie für falsch halten, fernhalten.[45] Welchen Umfang das Pflegerecht und die Pflegepflicht haben, richtet sich nach dem Alter und dem Bedarf des Kindes. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erlischt das Elternrecht.[46]

Das Elternrecht muss im Interesse des Kindes ausgeübt werden. Was im Interesse des Kindes ist, beurteilt sich grundsätzlich nach der Auffassung der Eltern, denen diesbezüglich eine Entscheidungsprärogative zukommt. Die Auffassung der Eltern ist grundsätzlich vorrangig, weshalb sie durch Hoheitsträger respektiert werden muss.[47]

Eingriffe ins Elternrecht stellen insbesondere Verkürzungen des Rechts zur eigenverantwortlichen Fürsorge dar. Als besonders schweren Eingriff nennt Art. 6 Absatz 3 Satz 1 GG die erzwungene Trennung von Kindern und ihrer Familie. Ebenfalls stellt der Ausschluss der Eltern von einem Jugendstrafverfahren gegen ihr Kind einen Eingriff dar.[48] Auch eine Rechtschreibreform besitzt Eingriffsqualität.[49] Keinen Grundrechtseingriff stellt die Ausgestaltung des Sorgerechts dar.[50]

Ein Eingriff in das Erziehungsrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Wächteramt des Staats

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Das elterliche Erziehungsrecht wird gemäß Art. 6 Absatz 2 Satz 2 GG durch das Wächteramt des Staats begrenzt. Hiernach wacht der Staat darüber, dass das Elternrecht im Interesse des Kindes ausgeübt wird.[51] Eltern üben ihr Sorgerecht daher als Treuhänder ihres Kindes aus.[52] Hoheitsträger dürfen daher das elterliche Erziehungsrecht durch oder auf Grundlage eines Gesetzes beschränken. Hierbei müssen sie jedoch den Willen der Eltern in angemessener Weise berücksichtigen. Eine Beschränkung des Elternrechts erfordert daher, dass dieses in einer Weise ausgeübt wird, die das Kindeswohl gefährdet. Damit Art. 6 Absatz 2 GG entspricht damit einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt.[53]

Besondere Rechtfertigungsvoraussetzungen normiert Art. 6 Absatz 3 GG für die Trennung eines Kinds von seinen Eltern als besonders schweren Eingriff in das Erziehungsrecht. Die Trennung setzt voraus, dass die Erziehungsberechtigten versagen oder das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht.

Damit ein Eingriff gerechtfertigt werden kann, muss er das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wahren. Dieses für alle Grundrechte geltende Verfassungsprinzip soll verhindern, dass Grundrechte stärker als erforderlich beeinträchtigt werden. Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein Grundrechtseingriff nur rechtmäßig, wenn er einen legitimen Zweck verfolgt, sich zu dessen Förderung eignet und hierzu erforderlich sowie angemessen ist.[54]

Schulaufsicht des Staats

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Eine weitere praktisch bedeutsame Schranke des elterlichen Erziehungsrechts findet sich im Erziehungs- und Bildungsauftrag der öffentlichen Schulen. Gemäß Art. 7 Absatz 1 GG ist der Staat berechtigt, das Schulwesen umfassend zu regeln.[55][56] Hierzu zählt etwa das Definieren von Bildungszielen. Eingriffe in das elterliche Erziehungsrecht zugunsten des Erziehungs- und Bildungsauftrags der öffentlichen Schulen unterliegen wie jeder Grundrechtseingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Nach der Rechtsprechung steht das Recht der Schule grundsätzlich gleichrangig neben dem Recht der Eltern.[57] Im Bereich der Wissensvermittlung überwiegt allerdings regelmäßig das Recht der Schule, im Bereich der Erziehung hingegen das Recht der Eltern.[58]

Mutterschutz, Art. 6 Absatz 4 GG

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Gemäß Art. 6 Absatz 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf staatliche Fürsorge. Es handelt sich um eine Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 Absatz 1 GG, die insbesondere den Gesetzgeber bindet.[59][60] Hieraus folgen beispielsweise arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen, insbesondere diejenigen des Mutterschutzgesetzes. So sind Mütter etwa in besonderer Weise vor Kündigungen geschützt.[61]

In Art. 6 Absatz 4 GG wird eingegriffen, falls das gebotene Schutzniveau unterschritten wird.[62] Auch die Benachteiligung von Müttern, etwa wegen einer Schwangerschaft, stellt einen Grundrechtseingriff dar.[63]

Das Gebot des Mutterschutzes steht unter keinem Gesetzesvorbehalt. Daher ist eine Beschränkung lediglich durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich.[64]

Gleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern, Art. 6 Absatz 5 GG

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Gemäß Art. 6 Absatz 5 GG stehen uneheliche Kinder den Ehelichen gleich. Hierbei handelt es sich um ein besonderes Gleichheitsrecht, das Art. 3 Absatz 1 GG verdrängt. Zum einen gibt dem Gesetzgeber den Auftrag, beide Gruppen möglichst gleich zu stellen.[65] Zum anderen dient es der Abwehr von Benachteiligungen. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Sozialstaatsprinzip. Die Gleichstellungspflicht des Art. 6 Absatz 5 GG wurde inzwischen weitgehend erfüllt.[66]

In Art. 6 Absatz 5 GG wird durch eine Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern eingegriffen. Dies kann lediglich durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.[67]

  • Peter Badura: Art. 6. In: Theodor Maunz, Günter Dürig (Hrsg.): Grundgesetz. 81. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-45862-0.
  • Rolf Gröschner: Art. 6. In: Horst Dreier (Hrsg.): Grundgesetz Kommentar: GG. 3. Auflage. Band I: Präambel, Artikel 1-19. Tübingen, Mohr Siebeck 2013, ISBN 978-3-16-150493-8.
  • Hans Jarass: Art. 6. In: Hans Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar. 13. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66119-8.
  • Markus Kotzur, Johann Vasel: Art. 6. In: Klaus Stern, Florian Becker (Hrsg.): Grundrechte – Kommentar. Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europäischen Bezügen. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2018, ISBN 978-3-452-29093-9.
  • Gerhard Robbers: Art. 6. In: Hermann von Mangoldt, Friedrich Klein, Christian Starck (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz. 6. Auflage. Band 1: Präambel, Artikel 1 bis 19. Vahlen, München 2010, ISBN 978-3-8006-3730-0.
  • Christian von Coelln: Art. 6. In: Michael Sachs (Hrsg.): Grundgesetz: Kommentar. 7. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66886-9.
  • Kay Windthorst: Art. 6. In: Christoph Gröpl, Kay Windthorst, Christian von Coelln (Hrsg.): Grundgesetz: Studienkommentar. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71258-6.

Einzelnachweise

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  1. Markus Kotzur, Johann Vasel: Art. 6. Rn. 6. In: Klaus Stern, Florian Becker (Hrsg.): Grundrechte – Kommentar. Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europäischen Bezügen. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2018, ISBN 978-3-452-29093-9.
  2. Gerrit Manssen: Staatsrecht II: Grundrechte. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-75052-6, Rn. 461-462.
  3. Markus Kotzur, Johann Vasel: Art. 6. Rn. 4. In: Klaus Stern, Florian Becker (Hrsg.): Grundrechte – Kommentar. Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europäischen Bezügen. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2018, ISBN 978-3-452-29093-9.
  4. Markus Kotzur, Johann Vasel: Art. 6. Rn. 5. In: Klaus Stern, Florian Becker (Hrsg.): Grundrechte – Kommentar. Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europäischen Bezügen. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2018, ISBN 978-3-452-29093-9.
  5. Gerrit Manssen: Staatsrecht II: Grundrechte. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-75052-6, Rn. 464.
  6. Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 504.
  7. Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1. Rn. 19–23. In: Hans Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar. 13. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66119-8.
  8. Friedhelm Hufen: Staatsrecht II: Grundrechte. 5. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-69024-2, § 6, Rn. 2.
  9. Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1. Rn. 19–23. In: Hans Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar. 13. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66119-8.
  10. Friedhelm Hufen: Staatsrecht II: Grundrechte. 5. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-69024-2, § 6, Rn. 2.
  11. BVerfGE 13, 290 (297): Ehegatten-Arbeitsverhältnisse.
  12. Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 506.
  13. BVerfGE 45, 104 (123).
  14. BVerfGE 76, 1 (42): Familiennachzug.
  15. BVerfGE 82, 60 (82): Steuerfreies Existenzminimum.
  16. BVerfGE 103, 242 (259): Pflegeversicherung III.
  17. §1353 BGB
  18. BVerfGE 105, 313 (345): Lebenspartnerschaftsgesetz.
  19. Kay Windthorst: Art. 6. Rn. 11. In: Christoph Gröpl, Kay Windthorst, Christian von Coelln (Hrsg.): Grundgesetz: Studienkommentar. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71258-6.
  20. Kay Windthorst: Art. 6. Rn. 13. In: Christoph Gröpl, Kay Windthorst, Christian von Coelln (Hrsg.): Grundgesetz: Studienkommentar. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71258-6.
  21. Gerhard Robbers: Art. 6. Rn. 42. In: Hermann von Mangoldt, Friedrich Klein, Christian Starck (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz. 6. Auflage. Band 1: Präambel, Artikel 1 bis 19. Vahlen, München 2010, ISBN 978-3-8006-3730-0.
  22. BVerfGE 62, 323 (330).
  23. BVerfGE 133, 59: Sukzessivadoption.
  24. Bundestag: Drucksache 18/4862 (PDF, 305 kB) vom 8. Mai 2015; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: „Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen“, S. 2.
  25. Felicitas Wilke: Ehe für alle – Das ändert sich für homosexuelle Paare. sueddeutsche.de, 30. Juni 2017.
  26. § 1353 BGB Eheliche Lebensgemeinschaft. In: dejure. Abgerufen am 29. November 2024 (Nachweis unter dem Gesetzestext).
  27. BVerfGE 31, 58 (67): Spanier-Beschluß.
  28. BVerfGE 76, 1 (72): Familiennachzug.
  29. BVerfGE 99, 216 (232): Familienlastenausgleich.
  30. Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 511.
  31. BVerfGE 105, 313 (344): Lebenspartnerschaftsgesetz.
  32. BVerfGE 97, 332 (349): Kindergartenbeiträge.
  33. Michael Sachs: Verfassungsrecht II – Grundrechte. 3. Auflage. Springer, Berlin 2017, ISBN 978-3-662-50363-8, Kapitel 8, Rn. 1.
  34. Kay Windthorst: Art. 6. Rn. 24. In: Christoph Gröpl, Kay Windthorst, Christian von Coelln (Hrsg.): Grundgesetz: Studienkommentar. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71258-6.
  35. BVerfGE 6, 55 (76): Steuersplitting.
  36. Gerrit Manssen: Staatsrecht II: Grundrechte. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-75052-6, Rn. 478-480.
  37. Tristan Kalenborn: Die praktische Konkordanz in der Fallbearbeitung. In: Juristische Arbeitsblätter. 2016, S. 6.
  38. Hans Jarass: Art. 6. Rn. 28. In: Hans Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar. 13. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66119-8.
  39. Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 517.
  40. BVerfGE 79, 51 (60): Sorgerechtsprozeß.
  41. BVerfGE 133, 59: Sukzessivadoption.
  42. Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 519.
  43. BVerfGE 34, 165 (184): Förderstufe.
  44. BVerfGE 108, 282 (301): Kopftuch.
  45. BVerfGE 93, 1 (17): Kruzifix.
  46. BVerfGE 59, 360 (382): Schülerberater.
  47. Christian von Coelln: Art. 6. Rn. 49–51. In: Michael Sachs (Hrsg.): Grundgesetz: Kommentar. 7. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66886-9.
  48. BVerfGE 107, 104: Anwesenheit im JGG-Verfahren.
  49. BVerfGE 98, 218 (244): Rechtschreibreform.
  50. Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 524.
  51. BVerfGE 99, 145 (156): Gegenläufige Kindesrückführungsanträge.
  52. BVerfGE 59, 360 (376): Schülerberater.
  53. Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 526.
  54. Matthias Klatt, Moritz Meister: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In: Juristische Schulung. 2014, S. 193.
  55. BVerfGE 34, 165 (181): Förderstufe.
  56. BVerfGE 98, 218 (244): Rechtschreibreform.
  57. BVerfGE 47, 46 (72): Sexualkundeunterricht.
  58. Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 532.
  59. BVerfGE 32, 273 (279): Mutterschutz I.
  60. Kay Windthorst: Art. 6. Rn. 84. In: Christoph Gröpl, Kay Windthorst, Christian von Coelln (Hrsg.): Grundgesetz: Studienkommentar. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71258-6.
  61. BVerfGE 32, 273 (277): Mutterschutz I.
  62. BVerfGE 54, 124 (130).
  63. BVerfGE 44, 211 (215).
  64. Kay Windthorst: Art. 6. Rn. 96. In: Christoph Gröpl, Kay Windthorst, Christian von Coelln (Hrsg.): Grundgesetz: Studienkommentar. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71258-6.
  65. BVerfGE 25, 167: Nichtehelichkeit.
  66. Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 534.
  67. BVerfGE 118, 45 (62): Betreuungsunterhalt.