Diskussion:Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Definition der Ehe
[Quelltext bearbeiten]Ich bin kein Jurist, finde aber im Text des Grundgesetzes im Artikel 6 keine Definition der Ehe als, Zitat, "Als Ehe wird eine „auf lebenslange Verbindung gerichtete Gemeinschaft zwischen Mann und Frau“ definiert, [...]". Könnte bitte jemand eine Quelle für diese Definition einfügen? (nicht signierter Beitrag von 93.133.204.68 (Diskussion) 10:16, 26. Feb. 2013 (CET))
- vollkommen richtig erkannt. Im Wortlaut des Artikel 6 GG wirst du dies auch nirgendwo lesen. Swedenrefomer (Diskussion) 23:46, 11. Mär. 2013 (CET)
- Das ist unerheblich. Es kommt auf die Gesetzesauslegung an. Die verbindliche Auslegung des Grundgesetzes steht nur dem BVerfG zu. Dieses ist auch Quelle des obigen Zitats, z.B. in 1 BvF 1/01. 89.12.59.124 20:45, 23. Jul. 2017 (CEST)
Einstimmiges Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 19. Februar 2013 zur Zulassung der sukzessiven Zweitadoption
[Quelltext bearbeiten]Im Urteil vom 19. Februar 2013 stellt das Bundesverfassungsgericht in seinen Leitsätzen klar, das eingetragene Lebenspartner, die mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft leben, eine durch Artikel 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes bilden.
- bundesverfassungsgericht.de: Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 Swedenrefomer (Diskussion) 23:46, 11. Mär. 2013 (CET)
Definition Ehe
[Quelltext bearbeiten]Zur Definition der Ehe im sachlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG wird im Artikel derzeit ein einfaches Gesetz herangezogen. Dies kann offensichtlich nicht stimmen, da eine einfachrechtliche Norm schon rein normenhierarchisch nicht den Inhalt einer Verfassungsnorm definieren kann. --Phil Planert (Diskussion) 20:41, 16. Aug. 2024 (CEST)