Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft |
Kurztitel: | Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung |
Abkürzung: | AMWHV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | §§ 12, 54, 56, 56a und 83 AMG |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Arzneimittelrecht |
Fundstellennachweis: | 2121-51-46 |
Erlassen am: | 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) |
Inkrafttreten am: | 10. November 2006 |
Letzte Änderung durch: | Art. 3a G vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202, 1206) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
16. August 2019 (Art. 21 G vom 9. August 2019) |
GESTA: | M014 |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung – AMWHV ist eine Durchführungsverordnung des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Deutschland.
Zielsetzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die AMWHV regelt die Anwendung einer „Guten Herstellungspraxis“ (GMP) bzw. einer „Guten fachlichen Praxis“ bei der Herstellung von Arzneimitteln und Arzneistoffen und setzt inhaltlich die in den Teilen I und II des GMP-Leitfadens für Human- und Tierarzneimittel der Europäischen Union festgelegten Grundsätze und Leitlinien um. Die AMWHV trat im November 2006 in Kraft und ersetzte die bis dahin geltende Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer (PharmBetrV).[1] Ein wesentlicher Unterschied zur PharmBetrV ist, dass die AMWHV auch alle Hersteller und Händler von Arzneistoffen, also Wirkstoffen die zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, erfasst.
Gesetzliche Grundlage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verordnung leitet sich aus der Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ab. § 54 Abs. 2 nennt die insbesondere zu regelnden Punkte.
Inhalte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die AMWHV ist in sieben Abschnitte gegliedert.
- Abschnitt 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung.
- Abschnitt 2 enthält allgemeine Anforderungen an den Betrieb bzw. die Einrichtung: so unter anderem an Personal, Betriebsräume, Ausrüstung, Hygienemaßnahmen, Lagerung, Dokumentation und Qualitätsmanagementsystem.
- Für Arzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile sowie Produkte menschlicher Herkunft enthält der Abschnitt 3, für Wirkstoffe nicht menschlicher Herkunft der Abschnitt 4 Vorschriften, die die Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung, Freigabe, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, Rückstellmuster, Beanstandungen und Rückrufe sowie die Aufbewahrung der Dokumentation betreffen.
- Abschnitt 5 enthält ergänzende Regelungen für Fütterungsarzneimittel und Blutspendeeinrichtungen, ferner Sondervorschriften für Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie für Gewebespenderlabore.
- Abschnitt 6 definiert Ordnungswidrigkeiten, in Abschnitt 7 finden sich Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Text der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung - AMWHV
- EudraLex, Volume 4 - Good manufacturing practice (GMP) Guidelines
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer gültig bis 10. November 2006