Außerklinische Intensivpflege

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Als Außerklinische Intensivpflege wird die medizinisch notwendige Versorgung von Menschen mit schweren chronischen Erkrankungen oder Behinderungen außerhalb eines Krankenhauses bezeichnet, die eine kontinuierliche Überwachung und intensivmedizinische Betreuung erfordert. Dazu gehören Patienten, die eine dauerhafte Beatmung mit einem Luftröhrenschnitt (Tracheotomie) benötigen oder eine schwere Beeinträchtigung der Vitalfunktionen aufweisen. Im Gegensatz zur häuslichen Intensivpflege, die in der eigenen Wohnung stattfindet, kann die außerklinische Intensivpflege auch in spezialisierten Pflegeeinrichtungen, Wohngemeinschaften oder anderen alternativen Wohnformen stattfinden.

Definition und Abgrenzung

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Die außerklinische Intensivpflege umfasst die medizinische und pflegerische Versorgung außerhalb eines Krankenhauses. Dazu gehören die Behandlungspflege (SGB V)[1] und Grundpflege (SGB XI)[2], die in spezialisierten Pflegeeinrichtungen, Pflege-Wohngruppen, anderen alternativen Wohnformen durchgeführt werden kann.

Gesetzliche Grundlagen

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Grundlage für die außerklinische Intensivpflege ist das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz[3] (IPReG), das im Oktober 2020 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es, die außerklinische Intensivpflege zu reformieren und die Versorgungsqualität zu verbessern. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat 2021 die Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL)[4] herausgegeben, die festlegt, unter welchen Bedingungen Patienten außerklinische Intensivpflege erhalten können und wie die verschiedenen Pflegeberufe zusammenarbeiten müssen.

Die Krankenkassen in Deutschland arbeiten nach dem Prinzip „ambulant vor stationär (Klinikaufenthalt)“, was bedeutet, dass die außerklinische Versorgung Vorrang hat, wenn sie für den Patienten machbar und medizinisch sinnvoll ist. Das bedeutet auch, dass die Kosten für außerklinische Intensivpflege von den Krankenkassen übernommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Versorgungsformen

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Es gibt verschiedene Versorgungsformen in der außerklinischen Intensivpflege, die sich in ihrem Umfang und ihrer Intensität unterscheiden:

  • Pflege in spezialisierten Pflegeeinrichtungen: In diesen Einrichtungen werden Patienten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in ihrer eigenen Umgebung gepflegt werden können, rund um die Uhr medizinisch betreut.
  • Intensivpflege-Wohngruppen: Hierbei handelt es sich um eine betreute Wohngruppe (oder eine andere alternative Wohnform), in der mehrere intensivpflegebedürftige Patienten zusammenleben und von spezialisierten Pflegekräften betreut werden.
  • Ambulante Intensivpflege in der eigenen Umgebung des Patienten: Bei diesem Modell wird die Pflege durch mobile Pflegedienste in der eigenen Umgebung des Patienten erbracht, wobei die Pflege rund um die Uhr oder teilweise erfolgen kann.

Leistungen und Anforderungen

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Die außerklinische Intensivpflege umfasst ein breites Spektrum an pflegerischen und medizinischen Leistungen, die individuell auf die Bedürfnisse des Patienten abgestimmt sind. Dazu gehören:

  • Körperpflege und Mobilisation: z. B. Unterstützung bei der täglichen Körperpflege, Wenden zur Dekubitusprophylaxe und Mobilisation des Patienten.
  • Überwachung und Pflege von medizinischen Geräten: Dazu gehört z. B. der richtige Umgang mit Beatmungsgeräten, Infusionspumpen und Überwachungsgeräten zur Kontrolle der Vitalfunktionen.
  • Wund- und Tracheostomaversorgung[5]: Fachgerechte Pflege von Tracheostomien und invasive Pflegemaßnahmen wie Absaugen von Sekret aus den Atemwegen oder Wechseln der Trachealkanüle.
  • Zusammenarbeit mit medizinischen und therapeutischen Fachkräften: Die Pflege erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten, Therapeuten und anderen Pflegeberufen, um eine umfassende Versorgung zu gewährleisten.

Pflegepersonal und Qualifikationen

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Pflegekräfte, die in der außerklinischen Intensivpflege tätig sind, benötigen eine spezielle Qualifikation, um die hohen Anforderungen der Intensivpflege zu erfüllen. "Neben einer Ausbildung als

a) Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBG)[6] oder

b) Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG)[7] oder

c) Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflBG) oder

d) Altenpfleger/-in mit einer dreijährigen Berufsausbildung (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflBG) oder

e) Altenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht, ..."

werden von der Rahmenempfehlung nach §132l SGB V[8] zusätzliche Weiterbildungen oder Berufserfahrung im Beatmungsbereich gefordert.

zusätzliche sollen folgende Voraussetzungen oder Qualifikationen nachgewiesen werden:

1) Atmungstherapeut/-in oder

2. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Anästhesie- und Intensivpflege oder

3. einschlägige Berufserfahrung im Beatmungsbereich über mindestens ein Jahr hauptberuflich (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten fünf Jahre oder

4. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für pädiatrische Intensivpflege/Anästhesie oder

5. einschlägige Berufserfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege bei beatmungspflichtigen Kindern mindestens ein Jahr hauptberuflich (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten fünf Jahre (z. B. auf neonatologischen Intensivstationen, Intermediate CareStationen für Kinder, interdisziplinären pädiatrischen Intensivstationen oder in der außerklinischen pädiatrischen Intensivversorgung).

6. Alternativ zur Berufserfahrung nach 3. kann ein erfolgreicher Abschluss einer anerkannten und berufsbegleitenden Zusatzqualifikation über mindestens 120 Zeitstunden nachgewiesen werden. Die Inhalte der theoretischen Schulung orientieren sich curricular an Weiterbildungen der Arbeitsgemeinschaft der Fachgesellschaften, „Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung“ / „Pflegefachkraft für außerklinische pädiatrische Beatmung“ und haben die Besonderheiten für alle Altersgruppen (Pädiatrie, Erwachsene, Geriatrie) zu berücksichtigen.

Alle Pflegekräfte haben, im Vergleich mit Pflegekräften anderer Pflegesparten, einen hohen Anteil an jährlichen Pflichtfortbildungen zu absolvieren, die sich aus verschiedenen gesetzlichen (z. B. SGB XI, IfSG, PflBG etc.) und vertraglichen Grundlagen (TRBA250[9], Verträge nach §132l SGB V etc.) ergeben.

Einzelnachweise

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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 37 Häusliche Krankenpflege. In: gesetze-im-internet.de. Bundesrepublik Deutschland, 31. Juli 2022, abgerufen am 10. September 2024.
  2. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014). In: gesetze-im-internet.de. Bundesrepublik Deutschland, 26. Mai 1994, abgerufen am 10. September 2024.
  3. Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG). In: buzer.de. Daniel Liebig, 29. Oktober 2020, abgerufen am 10. September 2024.
  4. GKV-Spitzenverband: Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 03.04.2023. In: gkv-spitzenverband.de. GKV-Spitzenverband, 3. April 2023, abgerufen am 10. September 2024.
  5. Sebastian Kruschwitz: Tracheostomapflege: Durchführung und Umgang mit dem Tracheostoma. In: zbi-gruppe.com. ZENTRUM FÜR BEATMUNG UND INTENSIVPFLEGE im "Storkower Bogen" GmbH, 5. September 2019, abgerufen am 10. September 2024.
  6. Pflegeberufegesetz. In: gesetze-im-internet.de. Bundesrepublik Deutschland, 17. Juli 2017, abgerufen am 10. September 2024.
  7. Krankenpflegegesetz. In: buzer.de. Daniel Liebig, 31. Dezember 2019, abgerufen am 10. September 2024.
  8. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 132l Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung. In: gesetze-im-internet.de. Bundesrepublik Deutschland, 31. Oktober 2022, abgerufen am 10. September 2024.
  9. TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. In: baua.de. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2. Mai 2018, abgerufen am 10. September 2024.