Ausschuss zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung

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Ausschuss zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung ist die Bezeichnung für verschiedene, jeweils mit der Wahrnehmung der Interessen des Parlaments gegenüber der Regierung befasste, Ausschüsse in verschiedenen deutschen Parlamenten seit dem 19. Jahrhundert, so unter anderem:

  • Ausschuss zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung (Reichstag, Weimarer Republik) (bestand effektiv von 1919 bis 1933, nominell bis 1945)
  • Ausschuss zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung (Preußischer Landtag, Weimarer Republik) (bestand von 1919 bis 1933 gemäß Artikel 26 der preußischen Verfassung vom 30. November 1920)
    • analoge Ausschüsse existierten für fast alle Landeskammern zur Zeit der Weimarer Republik, so zum Beispiel für den Freistaat Bayern gemäß Artikel 30 der Verfassung vom 14. August 1919
  • Ausschuss zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung (Bundestag) (bestand gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes von 1949 bis 1976. Der Ausschuss fiel durch das 33. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23. August 1976, das parlamentslose Zeiten durch die Neufassung von Artikel 39 des Grundgesetzes, die es vornahm, abschaffte, weg: Da zwei Wahlperioden seither stets nahtlos aneinander anschließen und es stets ein tagendes Parlament gibt, besteht seit dieser Zeit kein Bedarf mehr für einen Ausschuss, der die Interessen eines nicht-tagenden Parlaments wahrnimmt).
    • analoge Ausschüsse wurden durch die Verfassungen der meisten Bundesländer jeweils für ihre Landesparlamente geschaffen: So zum Beispiel durch die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 (Artikel 26) für Bayern, und durch die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (Artikel 93) für Hessen