Bankbeamter
Bankbeamter ist die Bezeichnung für beamtete Mitarbeiter staatlicher Banken wie der Bundesbank und den Landeszentralbanken.[1] Zugleich handelt es sich um eine antiquierte Bezeichnung für den Mitarbeiter einer privaten Bank. Bei ihm handelt es sich um keinen Beamten,[2] sondern um einen angestellten Bankkaufmann (vgl. auch Privatbeamter).
Begriffsherkunft
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beamter im juristischen Sinne ist nur, wer in einem öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einer Juristischen Person des Öffentlichen Rechts mit Dienstherren-Fähigkeit steht. Allerdings gewährten viele Banken ihren Angestellten bis weit ins 20. Jahrhundert hinein eine den Regelungen des Öffentlichen Dienstes vergleichbare soziale Absicherung sowie eine praktisch unkündbare Stellung.[3] Da zudem die Bürotätigkeit bei einer Bank regelmäßig der eines Mitarbeiters der öffentlichen Verwaltung ähnelte, bürgerte sich der Begriff des Bankbeamten ein.[4]
Beamtenverhältnis bei Sparkassen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einen Sonderfall stellen die Sparkassen dar, da zumindest deren leitende Mitarbeiter in der Vergangenheit meist verbeamtet waren, in einigen Sparkassengesetzen war dies sogar vorgeschrieben.[5] Von Verbeamtungen sehen die meisten Sparkassen inzwischen ab, doch sind sie, je nach Kommune, weiterhin möglich. Die Grundamtsbezeichnungen sind analog jenen des öffentlichen Dienstes, mit dem Zusatz Sparkassen-, also etwa Sparkassenoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10), Sparkassenoberamtsrat (A 13), Sparkassenoberrat (A 14), Direktor im Sparkassendienst (A 15) und Leitender Sparkassendirektor (A 16).[6] Dienstherr ist jedoch nicht die Sparkasse, sondern der Gewährleistungsträger, meist die Kommune. Das Sparkassenbeamtentum wurde ab den 1980er Jahren in den Sparkassengesetzen der meisten Bundesländer gestrichen.
Sonstiges
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Analog dazu spricht man bei an einem Schalter tätigen Mitarbeitern auch von Schalterbeamten.[7][8] Der Beamtenversicherungsverein ist der historische Name des Versorgungswerkes der Mitarbeiter der privaten Banken in Deutschland.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Neufassung ( des vom 24. Juli 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank, abgerufen am 24. Juli 2016.
- ↑ Bernhard Kapsa in: Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, München 2011, Kapitel 20, Rn. 15.
- ↑ Otto Hübner: Die Banken. 1853, S. 44 (Online)
- ↑ Lothar Gall: Die Deutsche Bank, 1870–1995. S. 116 (Online).
- ↑ Christoph E. Hauschka: Die Dienstrechtsstellung der Vorstandsmitglieder der öffentlich-rechtlichen Sparkassen, Band 31 von Untersuchungen über das Spar-, Giro- und Kreditwesen: Rechtswissenschaft, Berlin 1981, S. 36 ff.
- ↑ Thorsten Franz: Einführung in die Verwaltungswissenschaft, Wiesbaden 2013, S. 92 f.
- ↑ vgl. RGZ 86, 87 ff.
- ↑ vgl. Claudia Schubert in: Hartmut Oetker, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, München 2011, § 54, Rn. 12.