Bardepotgesetz
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes |
Kurztitel: | Bardepotgesetz (nicht amtlich) |
Art: | Devisenverkehrsbeschränkung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsrecht |
Erlassen am: | |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1972 |
Außerkrafttreten: | 14. September 1974 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bardepotgesetz[1] war ein am 23. Dezember 1971 beschlossenes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes. Das Gesetz wurde am 1. Januar 1972 in Kraft gesetzt und am 12. September 1974[2] wieder aufgehoben. Für Altfälle galt es jedoch bis 1977.
Wirtschaftsminister Karl Schiller beabsichtigte mit dem Bardepotgesetz, die starke Kreditnachfrage deutscher Unternehmer nach Eurodollar-Krediten durch diese Devisenverkehrsbeschränkung einzudämmen. Das Gesetz räumte der Deutschen Bundesbank die Möglichkeit ein, per Verordnung einen Bardepotsatz von bis zu 50 Prozent für im Ausland aufgenommene Kredite festzusetzen. Die entsprechende Geldmenge sollte zinslos bei der Bundesbank deponiert werden. Es gab diverse Ausnahmeregelungen, beispielsweise wurde eine Mindestkredithöhe festgelegt. Durch den zinslos zu deponierenden Kreditteil erhöhte sich der Effektivzins über den Nominalzins hinaus und machte die Kreditaufnahme unattraktiv.
Der Bardepotsatz wurde erstmals zum 1. März 1972 auf 40 Prozent[3] festgesetzt, der Freibetrag betrug 2 Mio. DM[4]. Zum 1. Juli wurde der Bardepotsatz auf 50 Prozent[5] angehoben und der Freibetrag auf 0,5 Mio. DM[6] gesenkt. Am 14. Dezember 1972 wurde der Freibetrag auf 50.000 DM[7] weiter gesenkt. Zum 1. Februar 1974 senkte die Bundesbank den Bardepotsatz auf 20 Prozent[8].
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bank für Internationalen Zahlungsausgleich: Jährlicher Report für 1973 (PDF; 8,6 MB)
- Spiegel.de: Wieder schwemmen Spekulationsdollars nach Westdeutschland. Mit Zinssenkung und Bardepot wollen Bonn und Bundesbank das bedroht. Währungsabkommen von Washington retten vom 28. Februar 1972
- zeit.de: Die Folgen der Brüsseler Beschlüsse zur Wirtschafts- und Währungspolitik vom 17. März 1972
- Spiegel.de: Heißes Auslandsgeld aus der Schweiz, das den deutschen Währungshütern unerwünscht ist, wurde mit Hilfe von deutschen Strohmännern beim Kölner Bankhaus Herstatt deponiert vom 11. Dezember 1972
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 vom 28. Dezember 1971
- ↑ Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 109 vom 14. September 1974
- ↑ Verordnung zur Festsetzung des Depotsatzes, Bundesgesetzblatt Nr. 15 vom 1. März 1972
- ↑ Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 15 vom 1. März 1972
- ↑ Zweite Verordnung zur Festsetzung des Depotsatzes, Bundesgesetzblatt Nr. 58 vom 29. Juni 1972
- ↑ Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 58 vom 29. Juni 1972
- ↑ Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 135 vom 15. Dezember 1972
- ↑ Dritte Verordnung zur Festsetzung des Depotsatzes, Bundesgesetzblatt Nr. 58 vom 30. Januar 1974