Bauding

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Bauding, auch als Taiding (zur Wortherkunft vgl. Thing), Baustift oder einfach Stift bezeichnet,[1] war seit dem 10. Jahrhundert in West- und Süddeutschland das Gericht des Grundherrn über seine bäuerlichen (nichtstädtischen) Hintersassen. Es wurde aus dem Hofrecht abgeleitet, wurde etwa unter Vorsitz eines Vitztums abgehalten und wird auch als Bauerngericht[2] bezeichnet.

Im Spätmittelalter gab es das Baudingsrecht vor allem in Schwaben und Bayern, das die freie bäuerliche Bodenleihe bezeichnete. Diese war befristet, in der Regel auf ein Jahr. Für ähnliche Zeitleihen, die auch widerruflich sein können, finden sich auch die Bezeichnungen Baurecht[3] und Baumannsrecht.[4]

Das Bauding wurde in der Regel jährlich einberufen. An diesen Terminen wurden die Leiherechte der Grundholden erneuert, die schuldigen Natural- und Geldleistungen schriftlich fixiert und sonstige Angelegenheiten geregelt, etwa Streitigkeiten beigelegt.[5] Insofern hatte das Bauding auch die Funktion eines Rügegerichts.[6]

Das Bauding verlor mit der Rezeption des römischen Rechts seine Bedeutung, hielt sich aber regional bis ins 16. Jahrhundert.

  1. Josef Hopfenzitz: Studien zur oberdeutschen Agrarstruktur und Grundherrschaft. Das Urbar der Deutschordenskommende Oettingen von 1346/1347. Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 75, München 1982, S. 69.
  2. Max Döllner: Entwicklungsgeschichte der Stadt Neustadt an der Aisch bis 1933. Ph. C. W. Schmidt, Neustadt a.d. Aisch 1950. (Neuauflage 1978 anlässlich des Jubiläums 150 Jahre Verlag Ph. C. W. Schmidt Neustadt an der Aisch 1828-1978.) S. 296.
  3. Eintrag im DRW
  4. Eintrag im DRW
  5. Artur Dirmeier: Der Amhof. "Seinesgleichen an Grund und Boden in Bayern nicht leicht einer vorhanden seyn wird." Wido Wittenzellner zum 60. Geburtstag. S. 85
  6. Alfred Wolff: Gerichtsverfassung und Prozess im Hochstift Augsburg in der Rezeptionszeit 1913. Digitale Edition, abgerufen am 23. September 2018