Beförderungsbedingung
Die Beförderungsbedingungen, auch Beförderungsbestimmungen genannt, (englisch general conditions of carriage) sind wesentlicher Vertragsbestandteil für einen Beförderungsvertrag bei einem öffentlichen oder privaten Verkehrsträger.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als Verkehrsträger kommen insbesondere Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, der DB Fernverkehr, Fernbusverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt und Luftfahrtunternehmen in Betracht. Aber auch Seilbahnen und ähnliche Transportmittel können Beförderungsbedingungen erlassen. Beförderungsbedingungen sind die Rechtsgrundlage für die Beförderung von Passagieren, Frachtgütern und Post.[1] Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Linienverkehr, Bedarfsverkehr, Charterverkehr oder Gelegenheitsverkehr handelt.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Insbesondere werden in den Beförderungsbedingungen geregelt:[2]
- Rechte und Pflichten des Fahrgastes,
- Rechte und Pflichten des Verkehrsunternehmens,
- Vertrieb und Gültigkeit der Fahrkarten,
- Fahrpreis (Tarif)
- erhöhtes Beförderungsentgelt
- Fahrpreiserstattung,
- Mitnahme von Sachen (Gepäck) und Tieren,
- Fundsachen und
- Haftung für Personen- und Sachschäden.
Die Beförderungsbedingungen werden durch separate Tarifbestimmungen ergänzt und gelten zusammen mit diesen.
Rechtsfragen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Meistens sind die Beförderungsbedingungen Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),[3] denn sie sind vom Unternehmer für eine Vielzahl von Beförderungsverträgen vorformuliert und bei Vertragsschluss gestellt worden (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Einbeziehung der AGB ist unter anderem bei der Personenbeförderung im Linienverkehr erleichtert. Nach § 305a Nr. 1 BGB sind die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des PBefG genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB bezeichneten Erfordernisse gültig.
Es gibt in Deutschland hierzu auch die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BedBefV), welche für diese Verkehrsträger im Geltungsbereich des PBefG Beförderungsbedingungen festlegt, soweit nicht ausdrücklich andere Besondere Beförderungsbedingungen gelten (§ 39 PBefG). Nach § 13 PBefG sind die Beförderungsbedingungen Bestandteil der Betriebserlaubnis für Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr. Die Verkehrsbetriebe können demnach eigene Bedingungen einführen, die sog. „Besonderen Beförderungsbedingungen“. Sie sind vor ihrer Einführung von der Genehmigungsbehörde zu genehmigen (§ 11 PBefG).
Für die Erstellung der Beförderungsbedingungen ist jedes Unternehmen selbst zuständig, es kann sich dabei jedoch an einem Muster orientieren.[4] Die Beförderungsbedingungen werden entweder durch das Verkehrsunternehmen oder den Verkehrsträger (z. B. Verkehrsverbund) festgelegt.
Nach § 10 BOKraft sind die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne in Kraftfahrzeugen (auch Taxen) oder Obussen mitzuführen.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Harald Bartl: Vertragsstrafen in Beförderungsbedingungen der öffentlichen Hand?, BB 1978, Seite 1448 f.
- Rainer Freise: Die Einbeziehung allgemeiner Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag, VersR 2004, Seite 974 ff.
- Thomas Hilpert: Fahrgastrechte und -pflichten der ÖPNV-Linienverkehre nach dem PBefG, Kölner Wissenschaftsverlag, Köln 2012, ISBN 978-3-942720-18-2.
- Thomas Hilpert: Beförderungsbedingungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs als Rechtsproblem, NZV 2007, Seite 288 ff.
- Thomas Hilpert: Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr nach der neuen Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, MDR 2008, Seite 597 ff.
- Thomas Hilpert: Neue zusätzliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland, MDR 2009, Seite 967 ff.
- Henrik Lindemann: Neue Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr, TranspR 2011, Seite 10 ff.
- Klaus Tonner: Aktuelle Entwicklungen im Flug- und Fahrgastrecht, VuR 2010, Seite 209 ff.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Klaus Bichler/Ralf Krohn/Peter Philippi/Frank Schneidereit (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Logistik, 2017, S. 23 eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
- ↑ Wolfgang Fuchs/Jörn W. Mundt/Hans-Dieter Zollondz (Hrsg.), Lexikon Tourismus, 2008, S. 20 f. eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
- ↑ Wolfgang Fuchs/Jörn W. Mundt/Hans-Dieter Zollondz (Hrsg.), Lexikon Tourismus, 2008, S. 20
- ↑ Antiphon Verlag (Hrsg.), Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, März 2018 eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche