Gelegenheitsverkehr

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Unter dem Gelegenheitsverkehr versteht das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in § 46 PBefG verschiedene Fahrtzwecke mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr darstellen.[1]

Zum Gelegenheitsverkehr gehören folgende Arten:

Genehmigungsurkunden für den Gelegenheitsverkehr
Genehmigungs-urkunde Gelegenheitsverkehr national (2019), Vorderseite
Genehmigungs-urkunde Gelegenheitsverkehr national mit Hinweisen (2019), Rückseite
Auszug der Genehmigungs-urkunde (2019)
EU-Lizenz Gelegenheits-verkehr (2019), Vorderseite
EU-Lizenz Gelegenheits-verkehr mit allgemeinen Bestimmungen (2019), Rückseite

Der Gelegenheitsverkehr wird vom Linienverkehr (§ 42 PBefG) abgegrenzt. Alle Formen des Gelegenheits- und Linienverkehrs unterliegen der Genehmigungspflicht.

Genehmigungsbehörden sind beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Bezirksregierungen, beim Verkehr mit Pkw die Kreisverwaltungsbehörden und beim internationalen Verkehr außerhalb des EU-Raumes (soweit genehmigungspflichtig) das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in Köln (§ 11 PBefG). Dieses weist auch darauf hin, dass auf Fahrten während der Nutzung einer Autobahn generelle Gurtpflicht besteht.

Die Sozialvorschriften und die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten finden Anwendung und werden vom Zoll und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) überwacht. Fahrten im Gelegenheitsverkehr unterliegen einer Aufzeichnungspflicht im Fahrtenbuch, die des Individualverkehrs im Regelfall hingegen nicht.

Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen ist zehn Jahre gültig (§ 16 Abs. 4 1. Alt. PBefG).[2] Die Genehmigung für den sonstigen Gelegenheitsverkehr ist fünf Jahre gültig (§ 16 Abs. 4 2. Alt. PBefG).

Unter Gelegenheitsverkehr versteht man in der Schweiz den Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs – einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs – entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmens selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.[3] Die Fahrten verlieren danach die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden. Unter die Definition des Gelegenheitsverkehrs fallen auch die Pendelfahrten mit Unterbringung im grenzüberschreitenden Verkehr nach oder von EU- bzw. EFTA-Staaten, bei denen im Voraus gebildete Reisegruppen an einem gemeinsamen Reiseziel abgesetzt und von dort mit einer späteren Fahrt des gleichen Unternehmens an den gemeinsamen Ausgangspunkt zurückgeführt werden, sofern für die Fahrgäste neben der Beförderungsleistung im Rahmen eines Angebotspaketes die Unterbringung am Zielort vorgesehen ist.

In Österreich heißt das entsprechende Gesetz Gelegenheitsverkehrsgesetz.[4]

Der Gelegenheitsverkehr ist nach dem PBefG ausschließlich auf den Bedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen beschränkt, während der Charterverkehr sich auf alle Transportmittel erstreckt.

Einzelnachweise

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  1. Text des Personenbeförderungsgesetzes (Deutschland)
  2. Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (Text von Bedeutung für den EWR). 2. Oktober 1998 (europa.eu [abgerufen am 27. September 2024]).
  3. Merkblatt des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vom 1. Januar 2016, Zur Erteilung von Bewilligungen und Bescheinigungen und zur Durchführung von Gelegenheitsfahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse nach oder von Staaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Freihandelszone (EFTA), 2016, S. 2.
  4. Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG)