Benutzer:Alex.posti/Artikelentwurf Hochverrat

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Als Hochverrat werden schwerste Verbrechen bezeichnte, die sich gegen die Existenz des Staates richtet.[1][2] Im Allgemeinen wird Hochverrat unterschieden zwischen dem hochverräterischen Mord oder Mordversuch am Staatsoberhaupt, sowie Gebietshochverrat und Verfassungshochverrat.[1] In modernen Demokratien, welche den Staat nicht mehr über eine Person definieren, gibt es meistens noch noch die beiden letzeren Varianten.

Hochverrat ist abzugrenzen von dem Integrität des Staates schützenden Verbrechen des Landesverrats.[1]

Weimaer Republik

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Die Norm war in der Deutschen Demokratischen Republik in § 96 StGB-DDR (Hochverrat) geregelt und lautete wie folgt:

(1) Wer es unternimmt,

  1. die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik durch gewaltsamen Umsturz oder planmäßige Untergrabung zu beseitigen oder in verräterischer Weise die Macht zu ergreifen;
  2. das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einem anderen Staat einzuverleiben oder einen Teil desselben von ihr loszulösen;
  3. einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik zu begehen;
  4. mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Tätigkeit der führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik unmöglich zu machen oder zu behindern,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.

Mit Gesetz vom 18. Dezember 1987 und im Zusammenhang mit der Abschaffung der Todesstrafe in der DDR ab 1988 erhielt Absatz 2 folgenden Wortlaut:

(2) Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe kann insbesondere beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Ziffern 1 bis 4 erkannt werden.

Bundesrepublik Deutschland

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Die erste Regelung fand sich in Art. 143 GG als Not- und Übergangslösung.

Art. 143.

(1) Wer mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes der eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetz zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder zu einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Absatzes 1 öffentlich auffordert oder sie mit einem anderen verabredet oder in anderer Weise vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

[...]

(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz.[3]

Diese Grundgesetzvorschrift wurde durch das 1. StRÄndG aufgehoben und durch die §§  StGB a.F. ersetzt.


Die letzten großen Änderungen erfuhren die Hochverratsregelungen durch das 8. Strafrechtsänderungsgesetz.[4] Vor den nunmehr zweiten Teil des Abschnitts Hochverrat wurde ein neuer erste Teil mit der Überschrift Friedensverrat einfügt. Der § 83 StGB a.F. wurde durch den vormaligen § 81 StGB a.F. ersetzt. Er stellte hochverräterische Angriffe auf den Bundespräsidenten unter Strafe.

Einzelne Tatbestände

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In Deutschland ist Hochverrat im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs im ersten Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des Demokratischen Rechtsstaats in den §§ 81-83a StGB geregelt.

Hochverrat gegen den Bund

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Seit dem 1. Januar 1975 lautet § 81 StGB:

§ 81. Hochverrat gegen den Bund

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.[5]


Hochverrat gegen ein Land

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Seit dem 1. Januar 1975 lautet § 82 StGB:

§ 82. Hochverrat gegen ein Land.

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
  2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.[5]

Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

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Seit dem 1. September 1969 lautet § 83 StGB:

§ 83. Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens.

(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Wie bei vielen Delikten bei denen die Strafbarkeit weit vorverlagert ist sieht das Gesetz für die §§ 81-83 StGB den Strafaufhebungs- und Strafmilderungsgrund der tätigen Reue vor.

Seit dem 1. Januar 1975 lautet § 83a StGB:

83a. Tätige Reue.

(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.

(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.

(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.[5]

Einzelnachweise

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  1. a b c Hans-Ullrich Paeffgen, In: Urs Kindhäuser/Ulfried Neumann/Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2, Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4, § 81 Rn. 1.
  2. Joachim Lampe/Sigrid Hegmann, In: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 3, C.H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-60293-1, vor §§ 81 ff. Rn. 1.
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949.
  4. BGBl. 1968 I S. 741
  5. a b c Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974.