Benutzer:Apokalypse/§ 36 Straßenverkehrsordnung (Deutschland)
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§ 36 Straßenverkehrsordnung (Deutschland) mit dem Titel „Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten“ ist eine Befugnis- und Eingriffsnorm der Straßenverkehrsordnung (Deutschland).
Gem. § 36 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung sind die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor.
Beispiel: Verkehrsposten weisen im Rahmen einer Einzelverfügung bestimmte Verkehrsteilnehmer zu einem individuellen Verhalten an. Der Amtsträger wirkt hiermit regulierend in das Geschehen einer Verkehrssituation ein.