Benutzer:Apokalypse/Begründung des Beamtenverhältnisses
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Die Begründung des Beamtenverhältnisses ist ein Verwaltungsakt im Beamtenrecht und meint den Beginn des Beamtenverhältnisses einer Nachswuchsbeamten. Die Begründung des Beamtenverhältnisse ist an mehrere Voraussetzungen gebunden, diese können je nach Dienstherr, Laufbahn, Verwaltungsebene oder Tätigkeit variieren. Die grundlegendsten sind:
- Deutsche Staatsbürgerschaft (Ausnahmen durch die oberste Dienstbehörde sind möglich)
- Eintreten für die Freiheitliche demokratische Grundordnung
- Befähigung und Eignung (z.B. Bildung)
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (z.B. keine Überschuldung)
- einwandfreier Leumund (hierfür sind in der Regel Referenzpersonen zu benennen)
- Besitz der Befähigung zur Bekleidung eines Öffentlichen Amtes (Teil der Bürgerlichen Ehrenrechte, Nebenstrafe des § 45 StGB)
- Gesundheitliche Eignung, insbesondere eine nicht in Rede stehende Dienstunfähigkeit binnen 5 Jahren.
- eine ausbringbare und besetzbare Stelle des Dienstherrn
Die persönliche Aushändigung der Ernennungsurkunde zu einem Amt ist der schlußendliche Akt der Begründung des Beamtenverhältnisses (auf Widerruf). Es endet mit der Entlassung, mit Erreichen des Pensionsalters, mit Eintritt der Dienstunfähigkeit, mit Eintritt des Todes oder − bei Beamten auf Zeit − mit Zeitablauf. Der Beamte kann sein Beamtenverhältnis auch aus eigenen Stücken, nämlich mittels Beantragung der Entlassung, jederzeit beenden.
Beamte gehen zur Begründung des Beamtenverhältnisses keinen Arbeitsvertrag ein, es wird vielmehr ein Dienst- und Treueverhältnis zwischen der Dienstkraft und dem Dienstherrn eingegangen (Art. 33 Abs. 4 GG). Die Ausgestaltung dieses Verhältnisses regeln das jeweilige Beamtengesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Ausführungsbestimmungen. Zudem gilt die rechtsetzende Rechtssprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Obergerichte und Verwaltungsgerichtshöfe).
Alle Beamten werden rechtlich hierzu ernannt, demnach auch Wahlbeamte, obwohl sie als Person (Funktionsträger) gewählt wurden.
Die Ernennung ist vollzogen, wenn der Empfänger dieser nicht umgehend widerspricht. Ohne Entgegennahme der Urkunde kommt ebenso keine Ernennung zustande.[1]
Wird nach der ersten Ernennung der erforderliche Diensteid (schriftlich/mündlich) nicht abgeleistet, wird die Ernennung von Amts wegen im per Verwaltungsakt widerrufen; solange keine Rechtskraft entsteht, bleibt der Beamte jedoch Beamter