Benutzer:Arkady2512/Landgesetzbuch (Russland)
Das Landgesetzbuch der Russischen Föderation ist ein kodifizierter Normativ-Rechtsakt, der die Hauptquelle des Landrechts in Russland darstellt. Es besteht aus 19 Kapiteln und 107 Artikeln.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landgesetzbuches wird das Landrecht in Übereinstimmung mit der Verfassung der Russischen Föderation von der Russischen Föderation und den Subjekten der Russischen Föderation gemeinsam verwaltet. Die Landgesetzgebung besteht aus dem Landgesetzbuch, den Bundesgesetzen und den in Übereinstimmung mit ihnen erlassenen Gesetzen der Subjekte der Russischen Föderation.
Struktur des Landgesetzbuches
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Landgesetzbuch der Russischen Föderation besteht aus 19 Kapiteln (insgesamt 107 Artikel):
I. Allgemeine Bestimmungen;
I.1. Bildung von Grundstücken;
II. Schutz des Landes;
III. Bodeneigentum;
IV. Eingeschränkte Nutzung von fremden Grundstücken (Dienstbarkeit, öffentliche Dienstbarkeit), Vermietung von Grundstücken, unentgeltliche Nutzung von Grundstücken;
V. Die Entstehung von Grundrechten;
V.1. Bereitstellung von Grundstücken, die sich in staatlichem oder kommunalem Eigentum befinden;
V.2. Austausch eines in staatlichem oder kommunalem Eigentum befindlichen Grundstücks gegen ein in Privatbesitz befindliches Grundstück;
V.3. Errichtung einer Dienstbarkeit für ein Land, das sich in staatlichem oder kommunalem Eigentum befindet;
V.4. Umverteilung von Grundstücken und/oder Grundstücken, die sich in staatlichem oder kommunalem Eigentum befinden, untereinander und solchen Grundstücken und/oder Grundstücken und Grundstücken, die sich in Privateigentum befinden;
V.5. Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken, die sich im Bundeseigentum befinden, in kommunales Eigentum oder in das Eigentum von Subjekten der Russischen Föderation;
V.6. Nutzung von Grundstücken oder Grundstücken, die sich in staatlichem oder kommunalem Eigentum befinden, ohne die Bereitstellung von Grundstücken und die Errichtung einer Dienstbarkeit, einer öffentlichen Dienstbarkeit;
V.7. Einrichtung einer öffentlichen Dienstbarkeit für einzelne Zwecke;
VI. Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern, Landnutzern, Grundbesitzern und Mietern von Grundstücken bei der Nutzung von Grundstücken;
VII. Beendigung und Beschränkung von Grundrechten;
VII.1. Verfahren zur Beschlagnahme von Grundstücken für staatliche oder kommunale Bedürfnisse;
VIII. Entschädigung für Schäden bei Verschlechterung der Landqualität, Beschränkung der Rechte von Grundstückseigentümern, Landnutzern, Grundeigentümern und Mietern von Grundstücken, Rechteinhabern von Immobilienobjekten, die sich auf den Grundstücken befinden;
IX.Schutz der Grundrechte und Behandlung von Landstreitigkeiten;
X. Landgebühr und Bodenschätzung;
XI.Landüberwachung, Landmanagement und staatliches Grundbuchamt;
XII. Staatliche Landaufsicht, kommunale Landaufsicht und öffentliche Landaufsicht;
XIII.Verantwortung für Verstöße im Bereich des Schutzes und der Landnutzung;
XIV. Landwirtschaftliche Flächen;
XV. Land Siedlungen
XVI. Land der Industrie, Energie, Transport, Kommunikation, Rundfunk, Fernsehen, Informatik, Land für Weltraumaktivitäten, Landverteidigung, Sicherheit und Land für andere spezielle Zwecke;
XVII. Länder von besonders geschützten Gebieten und Objekten
XVIII. Land des Forstfonds, Land des Wasserfonds und Land des Bestandes;
XIX. Zonen mit besonderen Bedingungen für die Nutzung von Gebieten.