Benutzer:Asakura Akira/Baustelle/Volksabstimmung (Japan)
Im heutigen Staat Japan gibt es verschiedene Formen direktdemokratischer Beteiligung, die alle unter dem Oberbegriff Volksabstimmung (jap. 住民投票, jūmin tōhyō) zusammengefasst werden. Einige sind Referenda im engeren Sinne, also Abstimmungen über vorher vom Parlament getroffene Entscheidungen, andere entsprechen Volksentscheiden, sind also vom Volk ausgehende, bindende Abstimmungen – dazu zählen einige Recallabstimmungen – und wieder andere entsprechen Volksbefragungen, die rechtlich nicht, aber politisch in hohem Maße bindend sind. Die meisten Volksabstimmungen wurden während der US-geführten alliierten Besatzungszeit in der japanischen Rechtsordnung verankert.
Referenda nach der Verfassung des Staates Japan
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verfassung von 1947 sieht in den Artikeln 95 und 96 für zwei Fälle Volksabstimmungen vor.
Verfassungsänderung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine Verfassungsänderung muss vom Parlament in beiden Kammern mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet und danach in einem Referendum mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das „Gesetz über das Verfahren für Änderungen der japanischen Verfassung“ (Nihon/Nippon kempō no kaisei tetsuzuki ni kan suru hōritsu) aus dem Jahr 2007 spezifiziert außerdem, dass eine absolute Mehrheit unter den gültigen Ja- und Nein-Stimmen (nicht aber etwa leere oder ungültig gemachte Stimmzettel) für eine Zustimmung genügt und dass für die Beteiligung am Referendum kein Quorum gilt. Außerdem erlaubt das Gesetz Wahlberechtigte ab 18 Jahren die Teilnahme – derzeit sind aber nur japanische Staatsbürger mit Volljährigkeit, also dem vollendeten 20. Lebensjahr, bei nationalen Wahlen wahlberechtigt.
Da bereits die parlamentarische Hürde für eine Verfassungsänderung sehr hoch ist, wurde die von den Besatzungsbehörden erarbeitete Verfassung bis heute nicht geändert, auch wenn mehrere Premierminister (Hatoyama, Koizumi) mit der Einrichtung eines entsprechenden Sonderausschusses im Parlament erste Schritte für eine Änderung unternommen hatten.
Sondergesetze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verfassung fordert für Gesetze, die nur für eine bestimmte Gebietskörperschaften gelten sollen, die Zustimmung der Mehrheit der Wähler der betroffenen Gebietskörperschaft. Näheres regelt das „Gesetz über lokale Selbstverwaltung“ (chihō-jichi-hō).
Das erste solche Referendum fand 1949 in der Stadt Hiroshima statt, als die Bürger über ein Gesetz zur Errichtung des Friedensparks abstimmten. Das erste Referendum auf Präfekturebene wurde 1950 in der Präfektur Tokio durchgeführt; es blieb das einzige präfekturweite Referendum, da spätere Gesetze vom Parlament so formuliert und interpretiert wurden, dass kein Referendum nötig war.
Volksabstimmungen auf Grundlage von Gesetzen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Es gibt mehrere japanische Gesetze, die Volksabstimmungen auf Präfektur- oder Kommunalebene vorsehen, darunter das „Gesetz über lokale Selbstverwaltung“ von 1947, das die Grundlage für die Ordnung der Gebietskörperschaften ist und in Kapitel 5 unter der Überschrift chokusetsu seikyū (wörtl. etwa „direkte Eingaben“) verschiedene Formen direkter Beteiligung vorsieht, die meisten entsprechen Petitionen oder Volksinitiativen, einige Verfahren sehen aber auch Volksabstimmungen vor.
Recalls
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zu den chokusetsu seikyū gehören Recalls (rikōru) – der Begriff bezeichnet in Japan sowohl die Abberufungsverfahren gegen einzelne Amtsträger (Gouverneure/Bürgermeister, Stellvertreter), aber auch gegen ganze Institutionen (Parlamente, Kommissionen für Öffentliche Sicherheit, Bildungsräte, etc.). Der Vollständigkeit halber sind in diesem Abschnitt auch die Petitionen zur Absetzung untergeordneter lokaler Amtsträger aufgeführt, über die nicht durch Volksabstimmungen entschieden wird.
Gouverneure, Bürgermeister, Parlamente
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein Verfahren zur Absetzung eines direkt gewählten Verwaltungschefs in den Gebietskörperschaften, also eines Gouverneurs einer Präfektur oder eines Bürgermeisters einer Gemeinde, oder des jeweiligen Parlaments kann durch eine Petition von einem Drittel der Wahlberechtigten an die Wahlaufsichtskommission initiiert werden. Befindet die Wahlaufsichtskommission die Petition für gültig, findet innerhalb von 60 Tagen ein Volksentscheid über die Abberufung statt, der mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen als angenommen gilt. Neuwahlen müssen bei Annahme innerhalb der vom Wahlgesetz vorgeschriebenen Frist durchgeführt werden.
Ein Recall kann nicht innerhalb eines Jahres nach einer regulären Wahl oder einer Recallabstimmung durchgeführt werden, es sei denn der Amtsträger wurde (mangels Gegenkandidaten) ohne Abstimmung gewählt.
Andere Amtsträger
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Recalls sieht das „Gesetz über lokale Selbstverwaltung“ auch für andere wichtige Amtsträger in den Gebietskörperschaften, z.B. die Vizegouverneure und Vizebürgermeister, die Kommissionen für Öffentliche Sicherheit, Bildungsausschüsse (nach einem eigenen Gesetz) oder die Wahlaufsichtskommissionen vor. Wird von einem Drittel der Wahlberechtigten einer Gebietskörperschaft eine entsprechende Petition beim Gouverneur/Bürgermeister eingereicht, entscheidet das Gemeinde- bzw. Präfekturparlament über die Absetzung.
Abstimmungen nach dem Gesetz über Gemeindefusionen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]alt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]neu
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Abstimmungen nach dem ###≈≈≈ „Gesetz zur Einrichtung von Sonderbezirken auf dem Gebiet von Großstädten“ vulgo Ōsaka-to-kōsō-hō
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Abstimmungen nach dem Polizeigesetz von 1947
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Volksbefragungen nach Verordnungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten][[ja:住民投票]]