Benutzer:Calixus/Workspace4

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zur Einleitung

zu Begriffsumfeld:
"Obdachlos sein" bezeichnet umgangssprachlich z. B. in Parkanlagen, auf Bänken, unter Brücken, in Hauseingängen, Baustellen und Bahnhöfen zu nächtigen und findet begriffliche Entsprechungen auch in „Platte machen“[1] „schieben“ oder „auf Platte sein“

Abgrenzung zur Wohnungslosigkeit

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Von der Obdachlosigkeit ist die Wohnungslosigkeit zu unterscheiden. Der Begriff „Obdach“ bezeichnet "eine Unterkunft, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht."[2], umgangssprachlich also ein "Dach über dem Kopf".

Während wohnungslose Personen lediglich nicht über eigene Wohnräume verfügen und anderweitig Unterkunft finden, steht obdachlosen Personen keinerlei adäquate Bleibe zur Verfügung, um Schutz zu finden. Nicht obdach- sondern lediglich wohnungslos sind demnach Menschen, die temporär in Herbergen, Frauenhäusern oder bei Verwandten wohnen. Ebenso sind sogenannte Sofa-Hopper, d.h. Personen, die kurzfristig Unterschlupf bei Freunden finden und sich "von Sofa zu Sofa" hangeln[3], nicht obdachlos.

In Zusammenhang mit wohnungslosen Personen wird aufgrund ihres, im Gegensatz zu Obdachlosen zumeist nicht offensichtlichen Status, oftmals auch von "verdeckter" oder "versteckter Obdachlosigkeit" gespochen.[4]


Rechtliche Behandlung von Obdachlosigkeit

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Bundesrepublik Deutschland

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In Deutschland ist hinsichtlich der rechtlichen Betrachtung der Obdachlosigkeit wird zunächst eine Unterscheidung zwischen "freiwilliger" und "unfreiwilliger" Obdachlosigkeit getroffen.

"Freiwillig obdachlos" ist, wer selbstbestimmt und in voller Absicht ohne "ein Dach über dem Kopf" lebt. Nach der herrschenden Rechtsauffassung ist diese Lebensweise bei Erwachsenen ein zu toleriender Zustand.[5] Die Entscheidung einer Person, ununterbrochen im Freien zu leben, ist Ausdruck der Wahrnehmung des nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Grundrechtes jeder natürlichen Person auf allgemeine Handlungsfreiheit.

Allerdings ist dieses Recht zumeist nur eingeschränkt wahrnehmbar, da viele Gemeinden Gemeinden in Deutschland das Übernachten, Zelten oder Wohnen im öffentlichen Raum mittels Polizeiverordnung reglementieren und mit Bußgeldandrohungen für Zuwiderhandlungen versehen.

"Unfreiwillig obdachlos" ist hingegen, wer „nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht[6] und mit diesem Zustand nicht einverstanden ist. Die unfreiwillige Obdachlosigkeit gefährdet mehrere Individualrechtsgüter einer Person. Zu diesen zählen u.a. die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben, auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie gegebenenfalls auch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG).[7]. Sie stellt somit nach dem Polizei- und Ordnungsrecht der Bundesländer eine Gefahr für die "öffentliche Sicherheit" dar[8] und es ist (je nach Bundesland) eine Pflichtaufgabe der Polizei bzw. der Kreise oder Gemeinden in Ihrer Funktion als Ordnungsbehörden, diese abzuwehren. Die Polizei bzw. die Gemeinden müssen also unfreiwillig obdachlosen Personen, die sich finanziell bzw. auch persönlichkeitsbedingt nicht selbst eine Unterkunft verschaffen können, auf Antrag ein vorläufiges und befristetes Unterkommen einfacher Art zur Verfügung stellen[9].

Die Unterkunft muss dabei nicht den allgemeinen Anforderungen an eine Mietwohnung entsprechen, da sie von vornherein nur eine Notlösung darstellt und auf einige Wochen oder jedenfalls wenige Monate angelegt ist. Es besteht somit nur Anspruch auf eine Unterbringung einfacher Art ohne jeglichen Komfort. Die Rechtsprechung definiert eine Obdachlosenunterkunft Unterkünfte als ausreichend, wenn sie zeitweilig Schutz vor Witterung und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse sowie einen beheizbaren Aufenthaltsraum bietet. Auch sollten die Hausratgegenstände vorhanden sein, welche zum täglichen Leben unentbehrlich sind (z.B. Tisch, Stuhl, Bett, Schrank, Kochmöglichkeit und Waschstelle.)Fließend heißes Wasser sowie die Möglichkeit von Fernseh- oder Radioempfang gehört nicht zu den Anforderungen.[10]

England und Wales

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Der ""Housing (Homeless Persons) Act) von 1996 sowie die zugehörige "Homelessness (Priority Need for Accommodation) Order aus dem Jahr 2000 weist in England und Wales den Gemeinden die Pflicht zur Unterbringung Obdachloser zu. Diese haben jedoch das Vorliegen eines Anspruchs auf Unterbringung vorab zu prüfen. Ein Anspruch besteht nur für "unfreiwillig" (s.o.) Obdachlose britische Bürger und Personen mit einem dauerhaften, rechtmäßigen Aufenthalt. Weiterhin wird hier nach der Schutzbedürftigkeit verschiedener Personengruppen markant priorisiert. So wird z.B. Familien mit Kindern, regelmäßig Priorität vor der Unterbringung von erwachsenen Einzelpersonen eingeräumt. [11] Im Zeitraum 2014/2015 unterteilten sich dementsprechend die Personen, welchen einen Anspruch auf Obdachlosenunterbringung zugesprochen wurde, zu 72% in Haushalte mit Kindern und zu 22% in erwachsene Einzelpersonen[12]

Gleichzeitig gibt es gesetzliche Maßnahmen, die der Verdrängung Obdachloser aus dem öffentlichen Raum Vorschub leisten:
Der "Anti-social Behaviour, Crime and Policing Act" von 2014 erlaubt es der Polizei nach eigenem Ermessen, gegenüber Personen die "andere Personen in der Öffentlichkeit belästigen, oder in Aufregung oder in Sorge versetzen oder hierzu beitragen" oder das Auftreten von Straftaten oder Störungen der öffentlichen Ordnung am jeweiligen Ort befürchten lassen oder hierzu beitragen, einen Platzverweis auszusprechen. [13].
Diese sehr weit gefasste Allgemeinbefugnis umfasst regelmäßig auch die Wegweisung von Obdachlosen von Schlafplätzen im öffentlichen Raum[14].

In Ungarn sind (Stand September 2013) viele der (laut UN-Schätzung 30.000 bis 35.000) Obdachlosen von einem neuen Gesetz betroffen: es verbietet das Übernachten im Freien. Seitdem haben Städte und Gemeinden das Recht, Obdachlose nach Belieben aus bestimmten Gegenden auszuweisen. Bei Verstößen drohen Geld- und Gefängnisstrafen. Die Regierung Orbán begründete das Gesetz mit Sorge „um die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die allgemeine Gesundheit und kulturelle Werte“.[15]

Prävention / Beseitigung von Obdachlosigkeit

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  1. Ammon, Bickel, Ebner, Gasser, Esterhammer, Variantenwörterbuch des Deutschen, 2004, ISBN: 9783110165753, S. 578
  2. OVG Greifswald, Beschluss vom 21.7.2009 – Az.: 3 M 92/09 in NJW 2010, S. 1096 f.
  3. Beitzer, Hannah: Alle jungen Leute haben ein Smartphone - aber nicht unbedingt einen festen Wohnsitz, 2014, https://www.sueddeutsche.de/panorama/obdachlosigkeit-in-deutschland-alle-jungen-leute-haben-ein-smartphone-aber-nicht-unbedingt-einen-festen-wohnsitz-1.3859943, zuletzt abgerufen am 25.10.2018
  4. vgl. etwa Gerull, Susanne: Wohnungslosigkeit in Deutschland, 2014, http://www.bpb.de/apuz/183448/wohnungslosigkeit-in-deutschland, zuletzt abgerufen 24.10.2018
  5. Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., Stuttgart, 2015, § 1, Rn 38
  6. u.a. OVG Greifswald, Beschluss vom 21.7.2009 – Az.: 3 M 92/09 in NJW 2010, S. 1096 f.; VGH BW, Beschluss vom 05.03.1996 - Az.: 1 S 470/96 in VBlBW 1996, S. 233
  7. Ruder, Karl-Heinz: Grundsätze der polizei- und ordnungsrechtlichen Unterbringung von (unfreiwillig) obdachlosen Menschen unter besonderer Berücksichtigung obdachloser Unionsbürger, Materialien zur Wohnungslosenhilfe, Heft Nr. 64, 2015, S. 14
  8. OVG Bremen, B. v. 7.2.2013 – 1 B 1/13, juris, Rn 16; vgl. auch VG Saarland, B. v. 3.3.2015 – 6 L 79/15 -, juris, Rn. 5; VG München, B. v. 20.5.2014 – M 22 E 14.1977 -, juris: „aus dem Fehlen einer Unterkunft ergibt sich eine konkrete Gefahr für die Gesundheit, sogar für das Leben des Betroffenen“, Rn 18; VG Würzburg, B. v. 7.4.2014, - W 5 E 14.306 -, juris: „Die Gemeinden sind als Sicherheitsbehörden nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG verpflichtet, eine mit der eingetretenen oder drohenden Obdachlosigkeit verbundene Störung der öffentlichen Ordnung und Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die für den Obdachlosennach selbst drohenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen“ (Rn. 4); VG Oldenburg, B.v.12.8.2013 – 7 B 5615/13 -, juris: „In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Obdachlosigkeit einer Person, die nicht auf einer verantwortlichen und rechtlich anerkennenden freien Willensentscheidung beruht, wegen der wesentlichen Nachteile insbesondere auch für die Gesundheit des Obdachlosen eine Gefahr i.S.d. § 2 Nr. 1 a und b Nds. OVG ist“ (Rn 15).
  9. Ruder, Karl-Heinz: Grundsätze der polizei- und ordnungsrechtlichen Unterbringung von (unfreiwillig) obdachlosen Menschen unter besonderer Berücksichtigung obdachloser Unionsbürger, Materialien zur Wohnungslosenhilfe, Heft Nr. 64, 2015, S. 22-23
  10. BayVGH, Beschluss vom 26.4.1993, BayVBl 1993, 569; Hess. VGH, Urteil vom 25.6.1991, DVBl. 1991, 1371; VGH Mannheim, Beschluss vom 27.3.1991, DVBl. 1991, NVwZ-RR 1994, 394; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.3.1991, NVwZ 1992, 502), VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2013 - W 5 E 13.248; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 – W 5 E 16.161 –, Rn. 10, juris
  11. Crisis UK:The homelessness legislation, 2015, ISBN 978-1-78519-029-2, S.8 ff.
  12. Department for Communities and Local Government (DCLG) (2016), Statutory homelessness live tables, Table 770: decisions.
  13. http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2014/12/section/35/enacted
  14. https://www.theguardian.com/commentisfree/2014/jan/06/law-to-stop-eveyone-everything abgerufen am 24.10.2018
  15. spiegel.de 1. Oktober 2013: Neues Gesetz: Ungarn verbietet Obdachlosen das Übernachten im Freien