Benutzer:Chitarra56/Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik |
Kurztitel: | Grenzgesetz (in der DDR), DDR-Grenzgesetz (in der BRD). |
Art: | Formelles Gesetz |
Geltungsbereich: | Deutsche Demokratische Republik |
Erlassen aufgrund von: | Art. 49 Abs. 1 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1968, in der Form von 1974 |
Rechtsmaterie: | Staatsrecht, Sicherheitsrecht, Strafrecht |
Erlassen am: | 25. März 1982 |
Inkrafttreten am: | 1. Mai 1982 |
Außerkrafttreten: | 29. September 1990 (durch den Einigungsvertrag) |
Weblink: | Volltext |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik war ein Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), innerhalb derer es meist kurz als Grenzgesetz, in der Bundesrepublik meist als DDR-Grenzgesetz[1] bezeichnet wurde. Gegenstand des Gesetzes waren neben den Staatsgrenzen und Grenzgebieten der DDR, Ein- und Ausfuhrverboten sowie anderen direkt grenzbezogenen Regelungen insbesondere die Befugnisse der Grenztruppen der DDR bei der Grenzüberwachung.
Das Gesetz wurde am 25. März 1982 von der Volkskammer der DDR beschlossen, anschließend durch den damaligen Vorsitzenden des Staatsrates der DDR, Erich Honecker, verkündet und trat am 1. Mai 1982 in Kraft. Bis zum Außerkrafttreten am 29. September 1990 durch den Einigungsvertrag bildete es somit über acht Jahre lang eine der wesentlichen rechtlichen Grundlagen für das Handeln der DDR-Grenztruppen an der innerdeutschen Grenze, der Grenze zu West-Berlin und den übrigen Außengrenzen der DDR.
Vor allem im Zusammenhang mit dem Abschnitt "Befugnisse der Grenztruppen der DDR" und dessen § 27 über die Anwendung von Schusswaffen hat das Gesetz auch im wiedervereinten Deutschland im Rahmen der sogenannten Mauerschützenprozesse erhebliche Bedeutung erlangt.
Entstehungsgeschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hintergrund und Vorgänger des Gesetzes von 1982
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Siehe auch: Innerdeutsche Grenze, Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR, Ungesetzlicher Grenzübertritt und Schießbefehl
(...) (Regelungen in Bezug auf die Staatsgrenze an sich --> wurde etwas Neues geregelt? Sollte das Gesetz lediglich alte, in verschiedenen Gesetzen verstreute Regelungen zusammenfassen? Hat der Erlass etwas mit der zugrundeliegenden Verfassung zu tun (wurde diese kurz vorher geändert / neu gefasst)?)
(...)
Auch der Regelungsgegenstand des im Rahmen der Mauerschützenprozesse bekannt gewordenen Abschnitts "Befugnisse der Grenztruppen der DDR" war als solcher nicht neu. (... allgemeine Befugnisse). Auch hatten schon zuvor Regelungen zur Unterbindung der sogenannten Republikflucht bestanden: rechtliche Verbote des ungenehmigten Grenzübertritts von innen enthielten seit 1951 §§ 1, 2 der Verordnung über die Rückgabe Deutscher Personalausweise bei Übersiedlung nach Westdeutschland oder Westberlin vom 25. Januar 1951, seit 1954 § 8 Absatz 1 des Paß-Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. September 1954 und ab 1968 schließlich § 213 des DDR-Strafgesetzbuchs. Die repessive Durchsetzung dieser Verbote - auch unter Verwendung von Schusswaffen - wurde zumindest offiziell auf allgemeinere Regelungen in der Grenzdienstordnung und den Schusswaffengebrauchsbestimmungen gestützt.
Doch handelte es sich bei den letztgenannten Regelungen nicht um legislativ ergangene Gesetze, sondern um von der Exekutive erlassene Dienstvorschriften. Demnach fand vor Inkrafttreten des § 27 DDR-Grenzgesetz selbst nach offizieller Rechtslage in der DDR einer der denkbar schwersten staatlichen Eingriffe in die Rechte seiner Bürger seine Legitimation in lediglich untergesetzlichem Recht.
Gesetzgeberische Intention
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Erlass des DDR-Grenzgesetzes, der diesen Rechtszustand änderte, fällt in eine Zeit, in der wenige Jahre zuvor die Menschenrechte, und damit auch das Recht auf Freizügigkeit, auf internationaler Ebene Stärkung erfahren hatten. Dies etwa durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und in Europa insbesondere durch die im Zuge der Ost-West-Annäherung entstandene Schlussakte von Helsinki. Beide Dokumente waren von der DDR vor der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden, was in der Folge vor allem seitens des westlichen Auslands genutzt wurde, um in der Frage des Umgangs mit der Republikflucht den Druck auf die Staatsführung der DDR zu erhöhen[2]. So sah sich Erich Mielke noch im Jahr 1989 während einer zentralen Dienstbesprechung des Ministeriums für Staatssicherheit zu der Einschätzung veranlasst, dass durch die Schüsse an der Berliner Mauer "erheblicher politischer Schaden entstanden" sei[3].
Mit § 27 DDR-Grenzgesetz stand fortan eine legislativ ergangene Regelung zur Verfügung, die überdies in ihrem Wortlaut denjenigen der §§ 11, 12 des westdeutschen Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) nahezu entsprach. (inwieweit haben sich in der Folge Verantwortliche darauf berufen?)
Für die Staatsführung der DDR war vor diesem Hintergrund die Vorschrift des § 27 DDR-Grenzgesetz über den Gebrauch von Schusswaffen durch die Grenztruppen von zentraler Bedeutung beim Erlass des DDR-Grenzgesetzes. Der Praxis des Schusswaffengebrauchs zur Unterbindung der Republikflucht sollte dadurch ein rechtsstaatlicher Anschein gegeben werden, um die außenpolitisch zugesagte Einhaltung menschenrechtlicher Standards beim Grenzschutz zu signalisieren und dadurch den politischen Schaden im Ausland zu begrenzen. (zeigt sich auch an Aussagen von Verantwortlichen, die sich während und nach Gültigkeit des Gesetzes auf dieses beriefen?)
Gesetzgebungsverfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Den Entwurf zum DDR-Grenzgesetz erarbeitete die Rechtsabteilung des Ministeriums für Nationale Verteidigung. Vor Durchführung des verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahrens wurde der Entwurf - insoweit rechtswidrig, in der Staatspraxis der DDR jedoch üblich - inoffiziell zunächst dem Nationalen Verteidigungsrat und von diesem dem Politbüro des ZK der SED vorgelegt. Erst nachdem dieses den Entwurf in seiner Sitzung vom 3. März 1981 bestätigt hatte, wurde der Entwurf in die Volkskammer eingebracht und dort im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren am 25. März 1982 beschlossen. Nach anschließender Ausfertigung und Verkündung durch den Staatsratsvorsitzenden Erich Honecker trat das Gesetz gemäß seines § 41 am 1. Mai 1982 inkraft.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Präambel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hoheitsgebiet und Staatsgrenze der DDR
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Überschreiten der Staatsgrenze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verantwortung für den Schutz der Staatsgrenze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Befugnisse der Grenztruppen der DDR
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten in Grenzangelegenheiten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Besondere Bestimmungen über die Staatsgrenze zu West-Berlin
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Durchführung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bedeutung des § 27 DDR-Grenzgesetz in der Rechtspraxis
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Kontrast zum durch den Erlass des § 27 DDR-Grenzgesetz intendierten Anschein der Rechtsstaatlichkeit kam der Vorschrift in der praktischen Anwendung geringe Bedeutung zu. (wieviele Gerichtsverfahren gab es, in denen § 27 DDR-Grenzgesetzt angewendet wurde?)
Die geringe tatsächliche Bedeutung des § 27 DDR-Grenzgesetz geht insbesondere aus einer von Fritz Streletz angefertigten Niederschrift der Sitzung des Nationalen Verteidigungsrats vom 13. Mai 1974 hervor. Danach forderte der Vorsitzende Erich Honecker, dass sich an den zu dieser Zeit geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Republikflucht auch in Zukunft nichts ändern solle; vielmehr sei bei "Grenzdurchbruchsversuchen" weiterhin "rücksichtslos von der Schusswaffe Gebrauch zu machen". Grenzsoldaten, die die Schusswaffe erfolgreich angewandt hätten, seien zu belobigen. Dementsprechend enthielten die vom Politbüro für die Grenztruppen formulierten sogenannte Klassenaufträge vor wie nach 1982 stets den gleichlautenden Auftrag, "die Souveränität der DDR, ihre territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen und ihrer staatlichen Sicherheit zu gewährleisten". Auf der Grundlage dieser Klassenaufträge hatten die nachgeordneten Stellen im Ministerium für Nationale Verteidigung und der Nationalen Volksarmee die Grenztruppen dazu ausgebildet und fortlaufend angehalten, "Grenzdurchbrüche" mit allen Mitteln und auch auf Kosten von Menschenleben zu unterbinden (siehe Schießbefehl#Interne Schießbefehle). Nach den auf Zeugenaussagen und der Auswertung umfangreichen Aktenmaterials beruhenden Festellungen des Landgerichts Berlin im sogenannten Politbüroprozess änderte sich hieran auch nach Inkrafttreten des § 27 DDR-Grenzgesetz im Jahr 1982 nichts[4].
Bedeutung des Gesetzes in den Mauerschützenprozessen nach 1990
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Grundsätzliches
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Siehe auch: Schießbefehl
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 27 DDR-Grenzgesetz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mauerschützen-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1996
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Streletz, Keßler und Krenz v. Bundesrepublik Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rezeption
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als Zeuge im Prozess gegen Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats 1993 vor dem Landgericht Berlin, sagte der ehemalige Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Nationale Verteidigung, Lothar Krumbiegel, das Grenzgesetz von 1982 habe internationalen Bestimmungen entsprochen. Teilweise sei es "ähnlich oder genauso geregelt" gewesen wie in der Bundesrepublik, zudem hätten weder die UNO noch der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl das Gesetz je beanstandet[5].
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Klaus Marxen/Gerhard Werle (Hrsg.): Strafjustiz und DDR-Unrecht. Dokumentation, Band 2: Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze. Unter Mitarbeit von Toralf Rummler und Petra Schäfter, Teilband 2, Berlin 2002
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Als Kurzform bis heute gebräuchlich, vgl. etwa E. Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 103 Absatz 2 Randnummer 255 (75. Ergänzungslieferung 2015); U. Neumann in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 17 Randnummer 102.
- ↑ S. Landgericht Berlin, Urteil vom 25. August 1997 – Az. (527) 25/2 Js 20/92 Ks (1/95) („Politbüroprozess“), zit. nach Klaus Marxen/Gerhard Werle (Hrsg.): Strafjustiz und DDR-Unrecht. Dokumentation, Band 2: Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze. Unter Mitarbeit von Toralf Rummler und Petra Schäfter, Teilband 2, Berlin 2002, S. 715
- ↑ Erich Mielke: Referat auf der Zentralen Dienstbesprechung des MfS am 28. April 1989 (Mitschrift). In: BStU, ZA, DSt 103 582, S. 124 f. Zitiert nach: Matthias Judt (Hrsg.): DDR-Geschichte in Dokumenten. Bonn 1998, S. 480.
- ↑ S. Landgericht Berlin, Urteil vom 25. August 1997 – Az. (527) 25/2 Js 20/92 Ks (1/95) („Politbüroprozess“), zit. nach Klaus Marxen/Gerhard Werle (Hrsg.): Strafjustiz und DDR-Unrecht. Dokumentation, Band 2: Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze. Unter Mitarbeit von Toralf Rummler und Petra Schäfter, Teilband 2, Berlin 2002, S. 714 ff.
- ↑ "DDR-Grenzgesetz nie beanstandet", Neues Deutschland, Meldung vom 25.06.1993 (online, letzter Abruf am 11.03.2016)