Benutzer:Commander-pirx/Entwurf Waldbeweidung

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Waldbeweidung ist ein über Jahrhunderte durch den Menschen genutzte Form einer Beweidung des Waldes, die dessen Nutzung aber auch Erhalt sicherstellen sollte. Der Wald veränderte sich daraufhin von einem Ur- oder Hochwald zu einem Nieder- und Mittelwald. Durch zu intensive Waldbeweidung gegen Ende des 18. bis Mitte des 20. Jahrhunderts wurde der Wald überbeansprucht und die Waldbeweidung im 20. und noch zu Beginn des 21. Jahrhunderts verboten[1] oder eingestellt, da die Waldbeweidung nicht nehr als eine Form der Forstwirtschaft angesehen wurde.[2] In der Gegenwart erfolgt eine Rückbesinnung auf positive Aspekte der Waldbeweidung wie eine sinnvolle Nutzung für eine nachhaltige kleinteilige Tierwirtschaft und Brandschutz durch teilweises Freihalten der Verbuschungszone.

Begriffsbestimmung

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Beispiel der Schwierigkeit der WBW heute: https://openjur.de/u/315336.html

Potential heute:

Auf Grund starker Beweidung von Waldflächen durch Wiederkäuer, Schweine und andere Nutztiere sowie ungeregelter Holznutzung entstanden durch die damit einhergehende Übernutzung lichte Wälder, so genannte Hutewälder: Hutewald (https://www.waldschwein.com/geschichte.html)

https://www.pankower-allgemeine-zeitung.de/voting-foerdergelder-fuer-den-naturpark-barnim-sichern/

Geschichtlicher Überblick

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Vor- und Nachteile der Waldbeweidung in der Vergangenheit

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  • Nikolaus Gotsch: Land- und Forstwirtschaft im Alpenraum, Zukunft im Wandel: Synthesebericht des Polyprojektes "PRIMALP-Nachhaltige Primärproduktion am Beispiel des Alpenraums" der ETH Zürich, Vauk, 2004, S. 231 ff.
  • Adam Hangartner: Waldethik: theologisch-ethische Überlegungen zu Wald- und Forstwirtschaft, Herbert Utz Verlag, München 2002, ISBN 3-8316-0207-7 online bsp.

Einzelnachweise

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  1. Mit dem Schweizer Forstpolizeigesetz von 1902 wurde die Waldweide als "nachteilige Nutzung" verboten. Vgl.: Waldweide – Tradition unter veränderten Vorzeichen. Abschnitt:Ein Blick zurück. auf www.waldwissen.net; abgerufen am 18. Juli 2023
  2. Siehe dazu als Beispiel ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 02.07.2003 - 8 LB 45/01 auf openjur.de; abgerufen vom 18. Juli 2023.

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