Benutzer:DiRit/§§
Inhalt der Vorlagen-Dokumentation:
Hinweis von September 2011: Eine Überprüfung und Aktualisierung ist gerade in Arbeit. Soweit bisher ersichtlich, funktionieren juris für Bundesrecht und teilweise für Landesrecht, dejure, ch und RIS problemlos wie beschrieben.
Funktion
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Diese Vorlage dient der Verlinkung von Gesetzestexten (ganzen Gesetzen, nicht einzelnen Paragrafen oder Artikeln!) in externen Rechtssammlungen. Die Vorlage kann auch dann eingesetzt werden, wenn das Gesetz nicht in Paragrafen, sondern in Artikel gegliedert ist.
Hier eine Übersicht über die verschiedenen Vorlagen zur Verlinkung von Gesetzestexten:
- Vorlage:§ und Vorlage:Art.: für Links auf einzelne (bei buzer auch auf mehrere einzelne) Paragrafen bzw. Artikel
- Vorlage:§§: Link auf ein Gesetz als Ganzes; künftig auch einige "Spezialfälle"
Achtung! Die Vorlage:§§ funktioniert anders als die Vorlage:§!
(Die Vorlage:§§§ für spezielle Links soll nicht mehr verwendet werden, diese Links werden in Kürze in die vorliegende Vorlage:§§ integriert.)
Unterstützte Gesetzessammlungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] juris
– deutsche Bundesgesetze, BMJ und juris (http://www.gesetze-im-internet.de)
by
– Bayern (http://by.juris.de/by/gesamtinhalt.htm)hh
– Hamburg (http://hh.juris.de/hh/gesamtinhalt.htm)mv
– Mecklenburg-Vorpommern (http://mv.juris.de/mv/gesamtinhalt.htm)rlp
– Rheinland-Pfalz (http://rlp.juris.de/rlp/gesamtinhalt.htm)st
– Sachsen-Anhalt (http://st.juris.de/st/gesamtinhalt.htm)sh
– Schleswig-Holstein (http://sh.juris.de/sh/gesamtinhalt.htm)th
– Thüringen (http://th.juris.de/th/gesamtinhalt.htm)- (Weitere Länder siehe unten unter „Beliebige Anbieter“!
dejure
– deutsche Bundesgesetze und Gesetze Baden-Württemberg (http://dejure.org)
buzer
– deutsche Bundesgesetze, die im Bundesgesetzblatt I verkündet wurden (http://www.buzer.de)
ch
– schweizerische Gesetze, Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft (http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html)
RIS
– österreichische Gesetze, RIS (http://ris.bka.gv.at/)
Verwendung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Syntax allgemein: {{§§|Parameter 1|Parameter 2|Parameter GesetzNr|Parameter text}}
Der Parameter GesetzNr wird nur beim RIS verwendet. Bei juris wird in manchen Fällen ein zusätzlicher Parameter „seite“ verwendet.
Die einzutragenden Parameter werden für die einzelnen Gesetzessammlungen getrennt dargestellt:
juris (in Bearbeitung)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hier gibt es zwei Möglichkeiten der Anwendung: Als Hauptanwendungsfall eine einfache zu erstellende Verlinkung und ferner die Möglichkeit, über einen zusätzlichen Parameter alle Links anzusprechen, die juris bietet.
- Hauptanwendung
- Parameter 1: Gesetzeskürzel, das in der URL verwendet wird. Bei juris werden alle Gesetzesabkürzungen klein geschrieben und teilweise auch von der amtlichen Abkürzung abweichene Kürzel gebraucht (Beispiel: „bgbeg“ für EGBGB, „ao_1977“ für AO)!
- Parameter 2:
juris
(die verlinkte Gesetzessammlung) - Parameter text: frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll. Der Parameter ist optional. Wird er weggelassen, erscheint als Linktext das Gesetzeskürzel. Da dieses bei juris keine übliche Abkürzung darstellt, sondern aus Kleinbuchstaben besteht, sollte der Text aber bei juris immer eingegeben werden.
Geliefert wird das Inhaltsverzeichnis mit Links auf jeden einzelnen Paragrafen (kurze Ladezeit).
Beispiel:
Aus {{Benutzer:DiRit/§§|bgb|juris|text=BGB-Gesetzestext}}
wird BGB-Gesetzestext.
Spezialfälle bei juris
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](Den Parameter "anker" und die Vorlage:§§§ gibt es nicht mehr.)
Durch den Einsatz eines zusätzlichen Parameter "seite" lassen sich alle Seiten verlinken, die juris
bietet:
Das Angebot von juris ist mit Adressen zu erreichen, die folgenden Aufbau haben:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html#BJNR001950896BJNE009503377
.
Anstelle von „bundesrecht.juris.de“ wird heute gleichbedeutend „www.gesetze-im-internet.de“ verwendet. Anschließend kommt zwischen Schrägstrichen das Gesetzeskürzel, im Beispielsfall „bgb“. Dieser erste Teil der Adresse wird mit der Vorlage (wie beim Hauptanwendungsfall) automatisch erzeugt, indem man im Parameter 1 das Gesetzeskürzel (hier „bgb“) und im Parameter 2 „juris“ eingibt. Danach folgt die sehr verschieden lautende Angabe für die konkrete aufzurufende Seite, die oben hell hervorgehoben ist. Dieser Teil hinter dem letzten Schrägstrich in der Adresse wird in den Parameter „seite“ eingetragen. Damit sind folgende Adressen bei juris verlinkbar:
- http://bundesrecht.juris.de/bgb/
index.html#BJNR001950896BJNE009503377
liefert Inhaltsverzeichnis gescrollt zu einem gewünschten Paragrafen (kurze Ladezeit) (früher mit „anker“ realisiert) - http://bundesrecht.juris.de/gg/
BJNR000010949.html
liefert Gesamtausgabe Inhaltsverzeichnis + Gesetzestext als HTML-Datei (bei langen Gesetzen lange Ladezeit) - http://bundesrecht.juris.de/gg/
BJNR000010949.html#BJNR000010949BJNG001100314
liefert Inhaltsverzeichnis + Gesetzestext, gescrollt zur Titelüberschrift vor Art. 92 (bei langen Gesetzen lange Ladezeit). - http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/
gesamt.pdf
liefert Gesamtausgabe des Gesetzes als PDF-Datei.
Achtung: Nur in diesem Spezialfall muss der Parameter 2 abweichend ausgefüllt werden, indem dem Gesetzeskürzel "bundesrecht/" vorangestellt werden muss, Parameter 2 also beim GG insgesamt lautet:bundesrecht/gg
- http://bundesrecht.juris.de/gkg_2004/
anlage_1_90.html
liefert Anlage 1 zum GKG.
http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/art_229__5.html
liefert einen nicht anders verlinkbaren Abschnitt im EGBGB (hier sind Artikel nicht über die Artikelnummer ansprechbar und teilweise gibt es eine Unterteilung in Artikel und §).
Die erforderlichen Eintragungen für den Parameter "seite" findet man wie folgt:
- Im Fall 1, indem man einen einzelnen Paragrafen anzeigt und dort auf den Link "Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis" klickt.
- In den Fällen 2-5 auf der mit „index.html“ erreichbaren Seite, die die Vorlage im Hauptanwendungsfall ansteuert:
- Fall 2: Link auf HTML (ganz oben)
- Fall 3: Link auf eine Zwischenüberschrift
- Fall 4: Link auf PDF (ganz oben)
- Fall 5: Link auf das entsprechende Element im Inhaltsverzeichnis
Beispiele - Die Vorlage ist wie folgt auszufüllen:
- Aus
{{Benutzer:DiRit/§§|bgb|juris|seite=index.html#BJNR001950896BJNE009503377|text=§§ 104 ff. BGB}}
wird §§ 104 ff. BGB - Aus
{{Benutzer:DiRit/§§|gg|juris|seite=BJNR000010949.html|text=Text des Grundgesetzes}}
wird Text des Grundgesetzes. - Aus
{{Benutzer:DiRit/§§|gg|juris|seite=BJNR000010949.html#BJNR000010949BJNG001100314|text=Art. 92 ff. GG}}
wird Art. 92 ff. GG. - Aus
{{Benutzer:DiRit/§§|bundesrecht/gg|juris|seite=gesamt.pdf|text=Text des Grundgesetzes (PDF)}}
wird Text des Grundgesetzes (PDF). - Aus
{{Benutzer:DiRit/§§|gkg_2004|juris|seite=anlage_1_90.html|text=Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis)}}
wird Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis)
Aus{{Benutzer:DiRit/§§|bgbeg|juris|seite=art_229__5.html|text=Art. 229 § 5 EGBGB}}
wird Art. 229 § 5 EGBGB
Landesrecht über juris
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Parameter 1: <Gesetzeskürzel>, das in der URL verwendet wird. Groß- und Kleinschreibung. Die Kürzel weichen teilweise von der amtlichen Abkürzung des Gesetzes ab.
- Parameter 2: Einzutragen ist eine der folgenden Gesetzessammlungen:
by
– Bayernhh
– Hamburgmv
– Mecklenburg-Vorpommernrlp
– Rheinland-Pfalzst
– Sachsen-Anhaltsh
– Schleswig-Holsteinth
– Thüringen
- Parameter text: frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll.
Geliefert wird das Inhaltsverzeichnis mit Links auf jeden einzelnen Artikel/Paragrafen.
Beispiele:
Aus {{§§|Verf_BY_1998|by|text=Bayerische Verfassung}}
wird Bayerische Verfassung.
Aus {{§§|BauO_TH_2004|th|text=Thüringer Bauordnung}}
wird Thüringer Bauordnung.
dejure
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Parameter 1: Gesetzeskürzel, das in der URL verwendet wird. Bei dejure wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt.
- Parameter 2:
dejure
(die verlinkte Gesetzessammlung) - Parameter text: frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll.
Beispiel:
Aus {{§§|GG|dejure|text=Text des Grundgesetzes}}
wird Text des Grundgesetzes.
Aus {{§§|Verf|dejure|text=Verfassung Baden-Württemberg}}
wird Verfassung Baden-Württemberg.
buzer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Parameter 1: Gesetzeskürzel, das in der URL verwendet wird. Bei buzer wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt. Auch Umlaute und „ß“ werden verwendet. Möglich ist auch die Eingabe des Gesetzestitels (auch aus mehreren Worten; Leerzeichen werden als solche eingegeben, nicht als „+“ oder „%20“). Möglich ist auch die Eingabe über die Fundstelle im Bundesgesetzblatt, etwa für Bundesgesetzblatt 1991 Teil I Seite 533 in der Form „1991 I 533“.
- Parameter 2:
buzer
(die verlinkte Gesetzessammlung) - Parameter text: frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll.
Beispiele:
- Aus
{{§§|GG|buzer|text=Text des Grundgesetzes}}
wird Text des Grundgesetzes. - Aus
{{§§|HOAI|buzer|text=Text der HOAI}}
wird Text der HOAI. - Aus
{{§§|1991 I 533|buzer|text=Text der HOAI (alte Fassung)}}
wird Text der HOAI (alte Fassung). - Aus
{{§§|Verordnung über Gashochdruckleitungen|buzer|text=GasHDrLtgV}}
wird GasHDrLtgV.
www.buzer.de bietet ferner weitere Möglichkeiten der Verlinkung, etwa Hinweise zu Gesetzesänderungen, Synopsen alte/neue Fassung, Hinweise auf Gesetzesmaterialien, Anlagen zu einzelnen Gesetzen. Solche Links bezeichnet buzer mit einer internen Nummer für das Gesetz. Sie können nicht in vereinfachter Form eingegeben werden, sondern erfordern die Angabe der gesamten Adresse. Es wird empfohlen, solche Links mit der Vorlage:§§ einzugeben, wie es unten unter Mögliche Verwendung der Vorlage näher angegeben ist, unter Verwendung des Parameters URL.
Beispiele:
- Aus
{{§§|URL|2=http://www.buzer.de/gesetz/2875/a40855.htm|3=Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis)}}
wird Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis) - Aus
{{§§|URL|2=http://www.buzer.de/gesetz/5041/l.htm|3=Letzte Änderungen des Grundgesetzes}}
wird Letzte Änderungen des Grundgesetzes - Aus
{{§§|URL|2=http://www.buzer.de/gesetz/6165/al18905-0.htm|3=Änderung des § 40 StGB}}
wird Änderung des § 40 StGB
Bundesrecht der Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](Zur Angleichung an die übrigen Anwendungen: Parameter 1 = Gesetzeskürzel, Parameter 2 = Datenbankanbieter)
- Parameter 1: Als Gesetzeskürzel wird hier die SR-Nummer des Gesetzes eingetragen, wie sie in der URL angegeben wird (also gegebenenfalls mit Unterstrich statt Punkt).
- Parameter 2:
ch
(als Kürzel für die verlinkte Gesetzessammlung der Schweiz)
- Parameter seite:
- Variante 1
- Einfache Verlinkung, bei der der Parameter „seite“ nicht angegeben werden muss. Verlinkt wird dann automatisch auf die Seite mit der Angabe
index.html
als Bestandteil der Adresse. Geliefert wird das Inhaltsverzeichnis (kurze Ladezeit). Von dort kann man (ggf. über die einzelnen Abschnitte) Links auf jeden einzelnen Paragrafen erreichen. - Variante 2
- Hier wird aus der Adresse der verlinkten Seite alles, was auf den letzten Schrägstrich nach der Gesetzenummer folgt, in Parameter seite aufgenommen, beispielsweise
index2.html#id-2-6
. Diese Eingabe liefert Inhaltsverzeichnis + Links zu Einzelparagrafen, jedoch gescrollt zu Abschnitt 2 Titel 6 (kurze Ladezeit) - Variante 3
- PDF-Seiten haben Adressen wie
http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/783.0.de.pdf
. Hier wird alles, was auf den letzten Schrägstrich folgt, in Parameter seite aufgenommen, im Beispiel783.0.de.pdf
. Die Zahl zwischen dem vorletzten und dem letzten Schrägstrich, im Beispiel7
wird im Parameter 1 als Gesetzeskürzel eingetragen.
- Parameter text: frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll.
- Beispiel
- Aus
{{§§|210|ch|text=Zivilgesetzbuch}}
wird Zivilgesetzbuch. - Aus
{{§§|220|ch|seite=index2.html#id-2-6|text=Art. 184 ff. Obligationenrecht}}
wird Art. 184 ff. Obligationenrecht. - Aus
{{§§|7|ch|seite=783.0.de.pdf|text=Postgesetz (PG)}} (PDF)
wird Postgesetz (PG) (PDF).
Bisherige Syntax. Bitte nicht mehr verwenden!
- Parameter 1:
ch
(als Kürzel für die verlinkte Gesetzessammlung der Schweiz) - Parameter 2: Als Gesetzeskürzel wird hier die SR-Nummer des Gesetzes eingetragen, wie sie in der URL angegeben wird (also gegebenenfalls mit Unterstrich statt Punkt).
- Parameter 3:
index.html
(Bestandteil der URL, unter der das Inhaltsverzeichnis des Gesetzes gepeichert ist). Geliefert wird das Inhaltsverzeichnis (kurze Ladezeit). Von dort kann man (ggf. über die einzelnen Abschnitte) Links auf jeden einzelnen Paragrafen erreichen. - Parameter 4: frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll.
Beispiel:
Bisherige Syntax: {{§§|ch|210|index.html|Zivilgesetzbuch}}
Stattdessen jetzt:
{{§§|210|ch|text=Zivilgesetzbuch}}
wird Zivilgesetzbuch.
RIS (Österreich)
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- Parameter 1: Gesetzesbezeichnung (Abkürzung, Kurztitel, oder Titel)
- Parameter 2: Angabe der Datenbank für Bundesrecht oder Recht der einzelnen Bundesländer:
RIS-B
für Bundesgesetze- oder eines der Kürzel für Landesgesetze:
LrBgld
(Burgenland)LrK
(Kärnten)LrOO
(Oberösterreich)LrSbg
(Salzburg)LrT
(Tirol)LrNo
(Niederösterreich)LrStmk
(Steiermark)LrVbg
(Vorarlberg)LrW
(Wien).
- Parameter GesetzNr: Angabe der in der URL verwendeten Gesetzesnummer, die dem gesamten Gesetz zugewiesen ist. Die Gesetzesnummer findet man, indem man in der Abfragemaske des RIS eine beliebige Vorschrift des Gesetzes sucht. In jedem Fall kann man "§0" suchen (auch bei Gesetzen, die in Artikel gegliedert sind), in diesem bei jedem Gesetz vorhandenen Dokument sind grundlegende Angaben zum Gesetz niedergelegt. Die Gesetzesnummer ist unten im Dokument angegeben.
- Parameter text: frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll.
Beispiele:
- Aus
{{§§|B-VG|RIS-B|GesetzNr=10000138|text=Bundes-Verfassungsgesetz}}
wird Bundes-Verfassungsgesetz. - Aus
{{§§|Landes-Verfassungsgesetz|LrBgld|GesetzNr=10000141|text=Landes-Verfassungsgesetz (Burgenland)}}
wird Landes-Verfassungsgesetz (Burgenland).
Besonderheit beim RIS
Wird der Parameter GesetzNr nicht angegeben, so wird eine Suchfunktion aktiviert. Der gelieferte Link zeigt eine Suchmaske, mit der man das Dokument § 0 des gesuchten Gesetzes öffnen kann. Dort findet man ganz unten die Gesetzesnummer, die man dann endgültig beim entsprechenden Parameter eintragen kann. Unter Umständen findet die Suchfunktion mehrere § 0-Dokumente verschiedener Gesetze. Dann muss man das richtige heraussuchen.
Beispiel für Suchfunktion:
Aus {{§§|B-VG|RIS-B|text=Bundes-Verfassungsgesetz}}
wird Bundes-Verfassungsgesetz.
Hinweis: Diese Suchfunktion ist nicht zur dauerhaften Verlinkung gedacht, sondern nur ein Hilfsmittel, um über den angezeigten Link die Gesetzesnummer aufzufinden. Dazu genügt es, den Link mit der Suchfunktion nur in der Vorschau zu erzeugen. Der Link sollte erst endgültig gespeichert werden, nachdem die aufgefundene Gesetzesnummer eingetragen wurde! Ist das nicht geschehen, sollte die Gesetzesnummer nachträglich ergänzt werden.
Beliebige Anbieter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Möglich sind auf diese Weise zum Beispiel Links auf deutsches Landesrecht, das nicht über juris (siehe oben) zugänglich ist, oder EG-Recht und anderes.
Anbieter:
- Alle deutschen Bundesländer: http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi
- Berlin: http://www.kulturbuch-verlag.de/online/brv/BRV.PDF
- Brandenburg: http://www.landesrecht.brandenburg.de/
- NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_gliederung
- Hessen: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bshesprod.psml
- Niedersachsen http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/openvoris.cgi?skin=openvoris
- Sachsen http://www.recht.sachsen.de/index.jsp
- dejure bietet die Verlinkung auf einzelne Artikel für den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die Europäische Menschenrechtskonvention. Hierfür die Vorlage:Art. mit gleicher Syntax wie für deutsche Gesetze verwenden, Gesetzeskürzel „EG“ bzw. „MRK“.
- EG-Richtlinien können als Ganzes mit Hilfe der Vorlage:EG-RL verlinkt werden.
- Andere Setzungen der EG müssen von EUR-Lex http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm (> Sammlungen) komplett verlinkt werden.
- Weitere Quellen siehe Rechtsinformationssystem
Mögliche Verwendung der Vorlage:
- Parameter 1:
URL
(zeigt an, dass nachfolgend die volle URL eingegeben wird) - Parameter 2:
2=
, danach die volle Adresse der Seite, auf die verlinkt werden soll. - Parameter 3:
3=
, danach frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll.
Beispiel:
- Aus
{{§§|URL|2=http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&xid=186228,1|3=Verfassung des Saarlandes}}
wird Verfassung des Saarlandes. - Aus
{{§§|URL|2=http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/361_Baurecht/361-108-HBO/HBO.htm|3=Hessische Bauordnung}}
wird Hessische Bauordnung.
Anmerkung: Nachdem die vollständige URL eingegeben werden muss, stellt die Nutzung der Vorlage in diesen Fällen keine Vereinfachung dar. Stattdessen könnte man im letzten Beispielsfall einfacher schreiben: [http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/361_Baurecht/361-108-HBO/HBO.htm Hessische Bauordnung]
. Ein Motiv, dennoch die Vorlage zu verwenden, könnte sein, dass für Wartungsarbeiten über das Werkzeug „Links auf diese Seite“ alle Verwendungen der Vorlage wieder auffindbar sind. Damit lässt sich etwa eine allfällige Erweiterung der Vorlagen Art. und § organisieren, wenn Anbieter ihre Daten erweitern. Auch die Anzeige ist damit zentral standardisiert.
(Ende der Dokumentation)
- Siehe auch: Benutzer:DiRit/§, Benutzer:DiRit/Art., Vorlage:§§/alt
- Wartungslink für URL-Fälle:
- Seiten, die (eimal oder mehrfach) auf www.buzer.de verlinken: Spezial:Linkliste für Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
- Seiten, die auf andere Adressen verlinken: Spezial:Linkliste für Vorlage:§§/Wartung/alt-URL
- aktuelle Verwendung von www.buzer.de
- Wartungslink für juris-Sonderfälle: