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Neunzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (19. CoBeLVO) Vom 23. April 2021
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1, § 28 b
Abs. 3 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I
S. 802), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Teil 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 1
(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen neben den Angehörigen des eigenen Hausstands auf Personen eines weiteren Hausstands, insgesamt auf höchstens fünf Personen, beschränkt werden, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Hausstands gestattet. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.
(2) Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für Kontakte, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung. (3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte nach Satz 2 sowie die Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde. Im Übrigen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht). (4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht 1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, 3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, zu Identifikationszwecken oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) erforderlich ist, 4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht. (5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern. In Wartesituationen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. (6) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.
(7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich in einer Einrichtung 1. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und 2. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf (Personenbegrenzung). (8) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen. Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete kann eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2 anbieten. Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von diesem nutzbaren Format, auf Anforderung auch papiergebunden, zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten
sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das zuständige Gesundheitsamt oder eine Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. (9) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, muss der dort vorgesehene Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS CoV-2 durch 1. einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist, oder 2. einen PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist, durchgeführt werden (Testpflicht). Im Fall der Testung nach Satz 1 Nr. 1 darf der Test nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen. Im Fall einer Testung nach Satz 1 Nr. 2 ist der Test vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung nach Satz 1 Nr. 2 zu bestätigen. Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests oder Selbsttests ist das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügte Formular zu verwenden. Die Testpflicht gilt als erfüllt, wenn die Besucherin oder der Besucher dem Betreiber der Einrichtung eine Bestätigung gemäß Satz 4 über eine höchstens 24 Stunden alte negative Testung nach Satz 1 Nr. 2 vorlegt. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren. Sofern in dieser Verordnung eine Testpflicht angeordnet wird, ist eine Testung nach Satz 1 bei symptomlosen, geimpften Personen nicht erforderlich. Symptomlose, geimpfte Personen nach Satz 8 sind solche Personen, die 1. über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen; ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, und 2. keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen.
Das Vorliegen des vollständigen Impfschutzes ist dem Betreiber der Einrichtung schriftlich oder elektronisch nachzuweisen. (10) Soweit in dieser Verordnung auf eine Sieben-Tage-Inzidenz Bezug genommen wird, ist die durch das Robert Koch-Institut für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen maßgeblich (Sieben-Tage-Inzidenz). (11) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend. (12) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 9 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird. (13) § 28 b IfSG geht den Regelungen dieser Verordnung vor. Nach § 28 b Abs. 5 IfSG bleiben in dieser Verordnung geregelte weitergehende Schutzmaßnahmen unberührt.
Teil 2 Versammlungen, Veranstaltungen und
Zusammenkünfte von Personen
§ 2
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet
1. alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder
2. zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit insgesamt fünf Personen,
wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. § 1 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Soweit
es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer minderjähriger Personen eines weiteren Hausstands gestattet. (2) Erlaubt sind 1. Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich Personal- und Betriebsversammlungen und Zusammenkünfte der Tarifpartner, der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus bildungs-, prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen, 2. Zusammenkünfte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Für Zusammenkünfte nach Satz 1 gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. In mehrstündigen schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Staatsexamina, die in Präsenzform stattfinden, kann nach Entscheidung der prüfenden Stelle die Maskenpflicht am Platz entfallen; in diesem Fall gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1. (3) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie zur Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist. (4) Zusammenkünfte von Personen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen, insbesondere von Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen, der Durchführung von Blutspendeterminen, der Durchführung von Prüfungen an Hochschulen sowie der Durchführung von Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge, insbesondere Studieneignungstests, oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind, sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 1 erlaubt. In der Rechtspflege dienenden Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) und bei Zusammenkünften der Rechtspflege soll grundsätzlich bei Begegnung mit anderen Personen eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards getragen werden. Bei öffentlichen Wahlen in Wahlräumen und deren unmittelbaren Zugängen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. In den übrigen Fällen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Bei öffentlichen Wahlen hat der
Wahlvorstand die Pflicht zur Kontakterfassung gemäß § 1 Abs. 8 Satz 1 bei Personen, die sich auf der Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlraum aufhalten. (5) An Zusammenkünften von Personen anlässlich Bestattungen dürfen als Trauergäste folgende Personen teilnehmen: 1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen, 2. Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind, sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, 3. Personen eines weiteren Hausstands und 4. Personen, die für die Verstorbene oder den Verstorbenen als Betreuungsperson amtlich bestellt oder als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter betreuend tätig waren. Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Über die Bestattung hinausgehende Zusammenkünfte sind untersagt. (6) An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: 1. Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt sind, sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und 2. Personen eines weiteren Hausstands. Es gilt für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Das jeweilige Hausrecht bleibt unberührt. (7) Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die 1. einem Wohlfahrtsverband der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz e. V. angehören, 2. in den Datenbanken der Mitglieder der LAG KISS geführt werden, 3. Mitgliedsorganisationen der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter Rheinland-Pfalz e. V. sind oder 4. Organisationen von Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 5 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung sind, und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. (8) Jede weitere Veranstaltung oder Zusammenkunft von Personen im öffentlichen Raum oder in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, ist, vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften, untersagt. (9) Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt. (10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 können im begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
Teil 3 Religionsausübung
§ 3
(1) Gottesdienste von Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder deren Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtsetzung erforderlich sind, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zulässig. Gemeinde- oder Chorgesang ist nicht zulässig. Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Beginn des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden. Der Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
(2) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften stellen sicher, dass Infektionsketten für die Dauer von vier Wochen rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt. Bei Zusammenkünften, in denen Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. Die Religions- und Glaubensgemeinschaften stellen durch Steuerung des Zutritts sicher, dass Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, vermieden werden. Sie sind zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung im Falle von Infektionen verpflichtet.
(3) In geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmende die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und Vorbeter, Kantorinnen und Kantoren, Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften ergeben. (4) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu den Schutzmaßnahmen, insbesondere die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung, geregelt wird und legen diese nach Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Teil 4 Wirtschaftsleben
§ 4 Untersagung der Öffnung oder Durchführung
Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von
1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
2. Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen,
3. Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom
21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5
Voraussetzungen für die Öffnung von Einrichtungen
(1) Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen gewerbliche Einrichtungen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine für einen fest begrenzten Zeitraum vergeben werden, bei denen pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Termine sind so
zu vergeben, dass sichergestellt ist, dass Ansammlungen von Personen in oder vor den Einrichtungen vermieden werden. Zwischen den Terminen sind die Räumlichkeiten regelmäßig zu lüften. (2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind 1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, 2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, 3. Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, 4. Tankstellen, 5. Banken und Sparkassen, Poststellen, 6. Reinigungen, Waschsalons, 7. Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, 8. Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, 9. Großhandel, 10. Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte. Bietet eine Einrichtung neben den in Satz 1 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist und das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet. (3) In den Einrichtungen nach Absatz 2 gelten sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung und auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 gilt abweichend von Satz 1 nicht 1. für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, 2. auf Wochenmärkten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie 3. in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten. (4) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind ab dem übernächsten Tag öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung und auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 gilt abweichend von Satz 2 nicht 1. für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, 2. auf Wochenmärkten sowie 3. in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.
§ 6
Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote
(1) In allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie Lernorten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I 920) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Satz 1 gilt zwischen den dort beschäftigten Personen nicht, sofern am jeweiligen Platz der Arbeits- oder Betriebsstätte der Mindestabstand von 1,5 Metern im Sinne des § 1 Abs. 2 eingehalten werden kann. Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
(2) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sind einzuhalten.
(3) Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, wie insbesondere solche von Optikerinnen und Optikern, Hörakustikerinnen und Hörakustikern, Friseurinnen und Friseuren, bei der Fußpflege, bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Über Satz 1 hinaus sind Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege zulässig, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen. Für Dienstleistungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach
§ 1 Abs. 8 Satz 1.
(4) Kann wegen der Art einer in Absatz 3 genannten Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Außerdem ist ein Testkonzept für das Personal erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden. (5) Alle ärztlichen Behandlungen sind zulässig. Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
§ 7 Gastronomie
(1) Gastronomische Einrichtungen, insbesondere 1. Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen, 2. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen, 3. Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen, 4. Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Für sie gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung gastronomischer Einrichtungen nach Absatz 1 im Außenbereich unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe der Regelungen der Sätze 2 bis 4 zulässig. Es gelten 1. zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, 2. für Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich, 3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1, 4. zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht und
5. die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig. Abweichend von Absatz 1 ist außerdem die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können, oder die Versorgung obdachloser Menschen im Innen- und Außenbereich zulässig; die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Kantinen und Mensen, die ausschließlich die Versorgung der betreffenden Einrichtung vornehmen, sind nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 und unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Ein Verzehr von Speisen und Getränken in den Räumlichkeiten der Kantine oder Mensa in Kindertagesstätten und Schulen ist nach Maßgabe der in diesen Einrichtungen geltenden Schutzmaßnahmen zulässig. Im Übrigen ist dieser nur zulässig, wenn die Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation des Betriebes oder der Einrichtung dies erfordern. In den in Satz 3 genannten Fällen gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt nur am Platz. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 8
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe
(1) Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere
1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen,
2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,
3. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen,
4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Sie können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.
(2) Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste. Die Aufbewahrungspflicht nach § 30 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.
(3) In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gilt das Abstandsgebot nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 sowie innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts
Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden. (4) Für die gastronomischen Angebote zur Versorgung von nicht touristisch Reisenden in der Einrichtung gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt nur am Platz. Bei der Erbringung von Dienstleistungen, dem Angebot von Freizeitaktivitäten, Sport oder Wellnessangeboten gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 9
Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung
(1) Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und des gewerblichen Passagierverkehrs auf Flughäfen und der hierzu gehörenden Einrichtungen, wie beispielsweise dem Aufenthalt an Haltestellen, Bahnsteigen oder Einrichtungen der Fluggastabfertigung, gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Satz 1 gilt auch für den freigestellten Schülerverkehr und andere Personenverkehre gemäß Freistellungs- Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601) in der jeweils geltenden Fassung sowie für Taxi- und Mietwagenverkehre. Ein Fahrscheinverkauf bei der Fahrerin oder dem Fahrer ist nur zulässig, wenn Trennvorrichtungen in den Fahrzeugen vorhanden sind. Der Verkauf und Verzehr von alkoholischen Getränken in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs ist untersagt.
(2) Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes (SchulG) oder § 33 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese keine Maske tragen.
(3) Die Durchführung von Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unzulässig.
(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 übersteigt, gilt ab dem übernächsten Tag bei Fahrten in einem privaten Kraftfahrzeug, in dem sich Personen aus verschiedenen Hausständen befinden, für Mitfahrerinnen und Mitfahrer die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP- Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren
Standards zu tragen ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Fahrerin oder den Fahrer des Kraftfahrzeugs.
Teil 5 Sport und Freizeit
§ 10
Sport
(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist zulässig
1. die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen, wenn die Ausübung einzeln oder in einer Gruppe, der der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist, erfolgt oder
2. kontaktloses Training im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers erfolgt.
(2) Bei der Sportausübung nach Absatz 1 Satz 2
1. gelten in geschlossenen Räumen und in öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass zwischen Personen, die nicht einer Gruppe, der der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist, angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten ist, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach
§ 1 Abs. 9; pro angefangene 40 qm Trainingsfläche darf nur einer Person Zutritt zur Trainingsfläche gewährt werden,
2. gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
3. sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger,
4. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet.
(3) Die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulässig. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 übersteigt, ist ab dem
übernächsten Tag die Ausübung von Individualsportarten in gedeckten Sportanlagen abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 untersagt. (5) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht gestattet. Es erhalten nur Personen Zutritt, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben: 1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundes- und Landeskaderathletinnen und - athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundeskaderathletinnen und -athleten in deaflympischen Sportarten (Deaflympicskader, Erweiterungskader, Nachwuchskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (A-Kader, B- Kader, C-Kader und D/C-Kader), welche von den zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind; 2. Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen; 3. Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen U 17 oder älter sowie Spieler und Spielerinnen der Bundes- und Landeskader der Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten Nachwuchsleistungszentrum trainieren; 4. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie 5. sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021 qualifizieren können. (6) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag im Amateur- und Freizeitsport zusätzlich die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich einer Trainerin oder
eines Trainers zulässig, wenn das Training angeleitet wird. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
§ 11 Freizeit
(1) Geschlossen sind:
1. Messen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
2. Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen,
3. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 dürfen Wettvermittlungsstellen kurzzeitig zur Wettabgabe betreten werden; die Betreiberin oder der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.
(2) Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen nach Satz 1 befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass in den Innenbereichen der jeweiligen Einrichtung eine medizinische Gesichtsmaske (OP- Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
(3) Auf Spielplätzen ist möglichst das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu beachten. Für anwesende Erwachsene gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
Teil 6 Bildung und Kultur
§ 12 Schulen, Staatliche Studienseminare für Lehrämter
(1) Der Schulbetrieb, einschließlich des Schulsports und der Feriensprachkurse, findet gemäß den Vorgaben des für die Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium statt. Der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden; dabei gelten die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nach Maßgabe des
„Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz". § 28 b Abs. 3 IfSG bleibt unberührt. Sofern der reguläre Unterricht wegen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorgaben nicht im vorgesehenen Umfang als Präsenzunterricht stattfindet, erfüllen die Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot, das auch in häuslicher Arbeit wahrgenommen werden kann. Die Schulpflicht besteht fort und wird auch durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots zur häuslichen Arbeit erfüllt. Schülerinnen und Schüler, die aus Infektionsschutzgründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten ein pädagogisches Angebot zur häuslichen Arbeit. (2) Sofern nicht ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, findet bis auf Weiteres an den Schulen in Rheinland-Pfalz Präsenzunterricht in geteilten Gruppen im Wechsel statt. Unabhängig von Satz 1 können stattfinden: 1. Abiturprüfungen, 2. sonstige nicht aufschiebbare Prüfungen, einschließlich der abiturrelevanten Leistungsfeststellungen, und 3. Prüfungen für schulische Abschlüsse für Nichtschülerinnen und Nichtschüler sowie die Vorbereitungskurse auf diese Prüfungen. Absatz 1 Satz 5 und 6 findet Anwendung. Es findet eine Notbetreuung gemäß Absatz 6 statt, sofern der Präsenzunterricht in geteilten Gruppen im Wechsel erfolgt. (3) Über die Regelungen in Absatz 1 hinaus gilt an allen Schulen die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 auch während des Unterrichts; ausgenommen hiervon sind in den Förderschulen ohne weiteren Nachweis Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen oder tolerieren können. Weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht sind aus schulorganisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang zulässig. Dies gilt insbesondere bei Sportunterricht und in der Pause im Freien, zur Nahrungsaufnahme sowie bei Prüfungen und Kursarbeiten. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einhaltung der Maskenpflicht durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt. Die Tatsache, dass die ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung darf in der Schülerakte dokumentiert werden. Das Fertigen einer Kopie ist nicht zulässig. In den Fällen des Satzes 2 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Näheres regelt der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“.
(4) Die Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht gelten entsprechend für eine etwaige Befreiung von Schülerinnen und Schülern von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. (5) Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Vorgaben sind für Schulen in freier Trägerschaft möglich; sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. (6) Werden Lerngruppen in geteilten Gruppen im Wechsel unterrichtet oder ist der Präsenzunterricht aufgrund des § 28 b Abs. 3 IfSG untersagt, wird eine schulische Notbetreuung eingerichtet. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Schülerinnen und Schüler, deren häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist, und Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, bei denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann, können die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Soweit Schülerinnen und Schüler an der Notbetreuung in den Schulen teilnehmen, findet dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot statt. Für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und andere Personen in der Notbetreuung gilt auch während der Betreuungsmaßnahmen die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sowie § 28 b Abs. 3 Satz 1 IfSG entsprechend. (7) Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen und Prüfungen an den Staatlichen Studienseminaren für Lehrämter richtet sich nach den Vorgaben des für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständigen Ministeriums und erfolgt unter Beachtung des „Hygieneplans Corona für die Studienseminare in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung. (8) Für Schulen für Gesundheitsfachberufe nach dem Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265, BS 2124-11) in der jeweils geltenden Fassung sowie für Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) in der jeweils geltenden Fassung gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 entsprechend. (9) Sofern die Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund des § 28 b Abs. 3 IfSG feststellen, dass für ihren Bereich die Voraussetzungen für den Übergang zum Präsenzunterricht in geteilten Gruppen oder die Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht gegeben sind, informieren sie hierüber frühzeitig die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Schulaufsicht sowie sämtliche in ihrem Gebiet gelegenen Schulen. Dasselbe gilt für den Wegfall der genannten Voraussetzungen. Die Bekanntmachungspflichten nach § 24 bleiben unberührt. (10) Abschlussklassen sind von der Untersagung nach § 28 b Abs. 3 Satz 3 IfSG ausgenommen. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung.
§ 13 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
(1) An allen Kindertagesstätten findet der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 statt. Zur Einhaltung der Hygieneregelungen und der Aufrechterhaltung eines planbaren Angebots der Kinderbetreuung soll im Einvernehmen zwischen den Beteiligten vor Ort (Träger, Leitung, Elternausschuss) die Kinderbetreuung in möglichst (teil-) festen Angeboten erfolgen. Dabei soll pädagogisches Personal möglichst fest diesen Angeboten zugeordnet werden. Zugunsten der Umsetzung möglichst konstanter Angebots- und Personalzuordnungen kann das Betreuungsangebot insbesondere in den Bring- und Holzeiten eingeschränkt werden. Diese Einschränkung darf nur befristet und im Einvernehmen der genannten Beteiligten erfolgen. Die Entscheidung ist allen Beteiligten mitzuteilen und nach Fristablauf zu überprüfen. (2) Dürfen aufgrund des § 28 b Abs. 3 Satz 9 IfSG in Kindertageseinrichtungen keine regulären Betreuungsangebote stattfinden, können Eltern und andere sorgeberechtige Personen, wenn eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise möglich ist, eine Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen. Kindertageseinrichtungen haben im Sinne einer Notversorgung Kinder zu betreuen (Notbetreuung), es sei denn, sie wurden durch Einzelverfügung geschlossen. Die Notbetreuung kommt vor allem für folgende Personen infrage: 1. Kinder in Kindertageseinrichtungen mit heilpädagogischem Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist; 2. Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit, einem Studium oder einer Ausbildung nachgehen müssen, sowie Kinder berufstätiger Alleinerziehender; 3. Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten; 4. Kinder, bei denen die Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt, dass die Betreuung im Sinne des Kindeswohls geboten ist; deren Sorgeberechtigten sollen ermuntert werden, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen. Der Bedarf für eine Notbetreuung ist von den Eltern und anderen sorgeberechtigten Personen glaubhaft darzulegen. Ein schriftlicher Nachweis ist nicht erforderlich. Unabhängig hiervon werden die Eltern dringend gebeten, ihre Kinder wann immer möglich zu Hause zu betreuen. (3) Auf die jeweils gültigen Hygiene-Empfehlungen, jeweils aktuell veröffentlicht auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de), wird hingewiesen. (4) Personen, die bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit infizierten Personen leben, müssen dem Einrichtungsbetrieb fernbleiben.
Darüber hinaus findet für Kindertageseinrichtungen die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 7 Anwendung. Personen müssen dem Einrichtungsbetrieb fernbleiben, wenn sie mit engen Kontaktpersonen nach der Definition durch das Robert Koch-Institut in einem Haushalt leben und diese Kontaktpersonen selbst auch eine Symptomatik einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. (5) Für jugendliche und erwachsene Personen, die sich im Einrichtungsbetrieb oder in einer unmittelbaren Hol- oder Bringsituation am Einrichtungsbetrieb aufhalten, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt im Einrichtungsbetrieb, zu dem auch das Außengelände zählt, ebenfalls während der pädagogischen Interaktion mit den in der Einrichtung betreuten Kindern, soweit dadurch die Interaktion im Einzelfall nicht undurchführbar wird. Die Maskenpflicht gilt abweichend von § 1 Abs. 4 Nr. 1 für Kinder auch nach Vollendung des sechsten Lebensjahres in der sie betreuenden Kindertageseinrichtung nicht; für Schulkinder in der Kindertagesbetreuung nach § 6 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79, BS 216-10) in der jeweils geltenden Fassung gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, für Schulkinder in den Klassenstufen 1 bis 4 sowie den Unterstufen in den Förderschulen gilt die Maßgabe, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen, nicht. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt nicht, soweit Ausnahmen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 und 3 vorliegen. (6) Die Wahl des Elternausschusses soll in der Regel als Briefwahl durchgeführt werden, wenn vor Ort die durchgängige Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach Absatz 4, nicht sichergestellt werden kann. Wahlberechtigten, die aus epidemiologischen Gründen nicht an den Veranstaltungen zur Stimmabgabe teilnehmen können, insbesondere Personen nach Absatz 3 oder § 1 Abs. 1 Satz 7, ist die Möglichkeit zur Briefwahl zu geben. (7) Der Einsatz von Vertretungskräften gemäß § 6 Abs. 5 der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 (GVBl. S. 124, BS 216-10- 2) in der jeweils geltenden Fassung wird seit dem 16. März 2020 bis auf Weiteres nicht auf die gemäß der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes geregelte Maximalzeit angerechnet. (8) Für Kindertagespflege gelten Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 2 und 3 und Satz 4 und 5 und Absatz 3 entsprechend. Die Absätze 1 und 4 bis 7 finden auf die Kindertagespflege keine Anwendung.
§ 14 Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung
(1) Findet forschende und lehrende Tätigkeit an Hochschulen und öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen nicht digital statt, sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen zu beachten. Die Hochschulen haben für ihre Einrichtungen Hygienekonzepte zu erstellen. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Vom Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 kann abgewichen werden, wenn die forschende oder lehrende Tätigkeit dies zwingend erforderlich macht, insbesondere wenn das Studienfach praktische Elemente beinhaltet, bei denen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist. (2) Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie außerhalb der Lernorte nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BBiG oder nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 HwO, die aufgrund von Ausbildungsordnungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen integraler Bestandteil eines Ausbildungsverhältnisses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sind, sind bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers oder bei gleichzeitiger Anwesenheit von einer Person pro angefangene 20 qm Fläche des Unterrichtsraums in Präsenzform zulässig; bei einem größeren Teilnehmerkreis sind diese Bildungsangebote nur digital zulässig. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit, für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Verwaltung, der medizinischen Versorgung oder der Pandemiebewältigung oder des Nachhilfe- oder Förderunterrichts oder der Berufs- und Studienorientierung für Schülerinnen und Schüler haben, die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen, in der Regel nicht mehr als 20 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer anwesend sind, und dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Nicht aufschiebbare Prüfungen nach den §§ 37 und 48 BBiG sowie nach den §§ 31, 39, 45 und 51 a HwO oder vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte und nicht aufschiebbare Prüfungen sowie die zur Durchführung dieser Prüfungen zwingend erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, sind abweichend von Satz 1 in Präsenzform auch mit mehreren Teilnehmerinnen oder Teilnehmern unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch in öffentlichen und privaten Einrichtungen zulässig. Gleiches gilt für
1. nicht aufschiebbare Prüfungen, die auf Grundlage einer Verordnung nach den §§ 53, 54 oder 58 BBiG oder den §§ 42 oder 42 j HwO vorgenommen werden, 2. Kurse und Prüfungen der Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“, 3. Kurse und Prüfungen der Integrationskurse, der Berufssprachkurse, der Erstorientierungskurse und der MiA-Kurse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, einschließlich der Einstufungstests, 4. Sprachkurse und Prüfungen, die den Zugang zu Hochschulen oder Berufsausbildungen in Deutschland ermöglichen (sogenannte Selbstzahlerkurse), 5. Einbürgerungstests sowie Deutschkurse und Prüfungen, die Voraussetzung sind für das Ablegen eines Einbürgerungstests, 6. Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen, 7. abschließende Prüfungen an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die den Zugang zu Hochschulen ermöglichen, und 8. Erste-Hilfe-Kurse. Auch wenn der Unterricht für die in diesem Absatz geregelten Angebote und Kurse nicht mehr in Präsenz stattfinden kann, können kursabschließende Prüfungen in Präsenz stattfinden. Für sämtliche nach den Sätzen 1 bis 5 zulässigen Angebote in Präsenzform gilt das Hygienekonzept für außerschulische Bildungsmaßnahmen, Aus-, Fort- und Weiterbildung; insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einhaltung der Maskenpflicht durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt. Für Sport- und Bewegungsangebote in öffentlichen und privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt § 10 entsprechend. (3) Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 7 gilt auch für entsprechende Bildungsangebote von Einzelpersonen und für Maßnahmen von Dienstleistern, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch umsetzen, sowie für arbeitsmarktpolitische Projekte, die aus Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden. (4) In Präsenzform zulässig sind 1. die Angebote von Fahrschulen und Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sowie des Gefahrguts,
2. die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer oder deren Auditierung 3. Fahrsicherheitstraining. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht, sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Es darf sich nur der für das jeweilige Angebot erforderliche Personenkreis im Fahrzeug aufhalten. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Angebote von Flug- und Bootsschulen entsprechend. (5) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind unter Beachtung des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, das auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist, grundsätzlich zulässig. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165 übersteigt, sind ab dem übernächsten Tag Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nur als Einzelangebote zulässig. (6) Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Musikschülerin oder eines Musikschülers oder bei gleichzeitiger Anwesenheit von einer Person pro angefangene 20 qm Fläche des Unterrichtsraums in Präsenzform zulässig. Für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente, gilt in geschlossenen Räumen die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Im Freien ist außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 übersteigt, ist ab dem übernächsten Tag der außerschulische Musik- und Kunstunterricht im Freien nach Satz 3 auf eine Gruppe von höchstens fünf Kindern beschränkt.
§ 15 Kultur
(1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere 1. Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen, 2. Zirkusse und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 zulässig. In geschlossenen Räumen gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Im Freien ist der Probenbetrieb für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre zulässig; es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Im Musikbereich gilt das Hygienekonzept Musik im Sinne des § 1 Abs. 11, im übrigen Kulturbereich das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der kulturellen Betätigung Minderjähriger. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 übersteigt, ist ab dem übernächsten Tag der Probenbetrieb im Freien nach Satz 3 auf Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre beschränkt. Der Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt. (3) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur zusätzlich in kleinen Gruppen bis zu zehn Personen sowie einer leitenden Person im Freien zulässig; hierbei gilt während des gesamten Probenbetriebs das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1. (4) Der Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von professionellen Kulturangeboten sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Der Mindestabstand nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen den mitwirkenden Personen kann während der Probe oder Aufführung ohne Publikum unterschritten werden; dies gilt nicht für den Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von Chören, Gesang, Blasorchestern, Posaunenchören und weiteren Ensembles mit Blasinstrumenten. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden. (5) Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen nach Satz 1 befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass
eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
Teil 7 Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
§ 16 Besuchs- und Zutrittsregelungen für besondere Einrichtungen
(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 IfSG, ausgenommen Hospize, dürfen nicht für Zwecke des Besuchs von Patientinnen und Patienten betreten werden.
(2) Über den Zugang zu
1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
1. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
2. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Verlobte oder den Verlobten, sonstige nahe Angehörige oder nahestehende Personen,
3. Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
4. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
5. rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern gleichgestellt,
6. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
7. therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Personen, die
1. enge Kontaktpersonen entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind,
2. bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
3. erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder
4. nach § 19 eingereist sind, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht; die Ausnahmen des § 20 sind nicht anwendbar. (5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen vom Betretungsverbot nach Absatz 1 oder von der Einschränkung nach Absatz 4 zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von Geburten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Minderjährigen unter 16 Jahren und Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach Absatz 1 untersagt. (6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung, die aufgrund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt zu den Patientinnen oder Patienten der Einrichtung haben und sich nach der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 10. April 2021 (GVBl. S. 219, BS 2126- 17) in der jeweils geltenden Fassung in Absonderung befunden haben, dürfen die Einrichtung nach Beendigung der Absonderung nur bei Vorliegen einer molekularbiologischen Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) oder eines PoC-Antigentests durch geschultes Personal mit negativem Ergebnis betreten. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem Testergebnis nach Satz 1 zugrunde liegende Abstrichnahme darf 1. im Fall eines PCR-Tests ab dem ersten Tag der Symptomfreiheit, frühestens jedoch am elften Tag der Absonderung, 2. im Fall eines PoC-Antigentests durch geschultes Personal ab dem ersten Tag der Symptomfreiheit, frühestens jedoch am 14. Tag der Absonderung vorgenommen worden sein. (7) Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.
§ 17 Krankenhäuser
(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
die zum 29. April 2020 über Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit verfügen und im Register der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI-Register) registriert und gelistet sind, haben ihre Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit im jeweils notwendigen Umfang, mindestens jedoch 20 v. H. ihrer jeweiligen Kapazitäten, und die Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in Isolierstationen im jeweils notwendigen Umfang einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals jederzeit für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung vorzuhalten. (2) Sollte ein Anstieg der Reproduktionsrate bei den Infektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 dies nach Feststellung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erforderlich machen, haben die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser innerhalb von 72 Stunden nach dieser Feststellung weitere Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung zu organisieren und vorzuhalten sowie die nicht medizinisch notwendigen planbaren Leistungen nach Maßgabe der Weisung des Ministeriums zu reduzieren. (3) Die Krankenhäuser erstellen individuelle Organisationskonzepte, die eine dynamische Anpassung der Kapazitäten an das Infektionsgeschehen zulassen, und geben diese dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie bekannt. (4) Die Koordination in den fünf Versorgungsgebieten gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025, ein kontinuierliches Monitoring des Infektionsgeschehens, insbesondere der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen und der Reproduktionszahl der Informationen des DIVI-Registers, sowie der ständige Informationsaustausch mit den kooperierenden Krankenhäusern in den fünf Versorgungsgebieten erfolgen, in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, weiterhin durch die Krankenhäuser der Maximal- und Schwerpunktversorgung, denen dies durch Bescheid des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 30. März 2020 als besondere Aufgabe zugewiesen wurde.
§ 18 Erfassung von Behandlungskapazitäten
(1) Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur Koordination der Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung tätigen Einrichtungen fortlaufend, mindestens einmal täglich, die COVID-19-Fallzahlen, die belegten und verfügbaren Intensivbetten sowie die belegten und verfügbaren Beatmungsplätze und melden diese Daten elektronisch an das
Informationssystem „Zentrale Landesweite Behandlungskapazitäten (ZLB)“ der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland und an das COVID-19-Register Rheinland-Pfalz. (2) Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 3, die Geräte, welche zur invasiven oder nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind (Beatmungsgeräte), besitzen, sind verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes zu melden: 1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, 2. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte, 3. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte, 4. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte, 5. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit der Einrichtung sichergestellt ist, sowie 6. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Nummern 1 bis 5. Die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Meldepflicht nach Satz 1 befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zur Verfügung stellen. (3) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind insbesondere: 1. Einrichtungen für ambulantes Operieren, 2. stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, 3. Dialyseeinrichtungen, 4. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 5. Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit diese nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind, 6. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nummer 1 bis 5 genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern vergleichbar sind, 7. Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 8. Arztpraxen und Zahnarztpraxen, 9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, 10. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen, 11. Sanitätshäuser sowie 12. Kranken- und Pflegekassen. (4) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 unverzüglich dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie weiterzuleiten.
Teil 8
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende und gruppenbezogene Maßnahmen
§ 19 Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Rheinland-Pfalz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Sofern es sich um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus- Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnzAT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dauer der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 und 2 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und 2 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(4) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort abzusondern; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach § 47 des Asylgesetzes in einer solchen Aufnahmeeinrichtung wohnpflichtigen Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ständig abzusondern. Die Aufnahmeeinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu
informieren. Die Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der Sätze 1 und 2 zulassen. (5) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der Aufnahmeeinrichtung ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sein. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Aufnahme in die Aufnahmeeinrichtung vorgenommen worden sein. Wird ein solches Zeugnis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials.
§ 20 Ausnahmen
(1) Von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht erfasst sind
1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Rheinland-Pfalz einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, oder
4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
a) die im Land Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem
Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Rheinland-Pfalz begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst 1. Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder aus einem Risikogebiet für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen, 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts oder b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst 1. Personen sowie in deren Hausstand lebende Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden- Betreuungskräfte, b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien),
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen, 2. Personen sowie in deren Hausstand lebende Personen, die einreisen aufgrund a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder c) des Beistands oder zur Pflege einer schutz- oder hilfebedürftigen Person, 3. Polizeivollzugskräfte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, 4. Personen sowie in deren Hausstand lebende Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit und unaufschiebbare berufliche Veranlassung sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, 6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes – https://www.auswaertiges-amt.de – sowie des Robert Koch-Instituts – https://www.rki.de –), b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht und c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-
amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat, 7. Personen, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken für einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen; dies ist durch den Arbeitgeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen oder 8. symptomlose, geimpfte Personen nach § 1 Abs. 9 Satz 9. Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren. (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst 1. Personen nach § 54 a IfSG, 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen und Vorkehrungen, die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen. (5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen. Treten bei einer dem Absatz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 oder den Absätzen 2 bis 5 unterfallenden Person binnen zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie
Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust auf, so hat diese Person unverzüglich zur Durchführung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
§ 21 Verkürzung der Absonderungsdauer
(1) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, endet die Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung nach Satz 1 ist für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, nicht möglich.
(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zugrunde liegende Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufbewahren.
(4) Die Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
(5) Treten bei einer dem Absatz 1 unterfallenden Person binnen zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust auf, so hat diese Person unverzüglich zur Durchführung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für dem § 20 Abs. 4 Nr. 3 unterfallende Personen entsprechend.
§ 22 Gruppenbezogene Maßnahmen
Bei besonderen gruppenbezogenen Arbeits- und Unterbringungssituationen, insbesondere bei Saisonarbeitskräften, die in Gruppen arbeiten und wohnen oder zum Zwecke der Aufnahme einer Tätigkeit in einer Gruppe anreisen, hat der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat gruppenbezogen besondere betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe nach den derzeit einschlägigen fachlichen Standards, insbesondere nach Maßgabe der zuständigen Berufsgenossenschaft, zu ergreifen und diese zu dokumentieren. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung zu überprüfen. Zimmer dürfen nur mit höchstens der halben sonst üblichen Belegungskapazität belegt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Familien.
Teil 9 Allgemeinverfügungen, Bekanntmachungspflichten
§ 23 Allgemeinverfügungen
(1) Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, zur Bekämpfung des Coronavirus SARS- CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz sind im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium zu erlassen. Sofern Allgemeinverfügungen nach Satz 1 auch Regelungen enthalten, die Schulen oder Kindertagesstätten betreffen, sind diese vorab mit den zuständigen Aufsichtsbehörden abzustimmen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Allgemeinverfügungen, die den örtlichen und zeitlichen Umfang einer Maskenpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 regeln.
(3) Landkreise und kreisfreie Städte, die als Modellkommune RLP anerkannt sind und in denen die Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50 liegt, können bei Vorliegen eines schlüssigen Hygienekonzepts im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium für das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder für Teile davon Allgemeinverfügungen erlassen, die von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Regelungen enthalten. Das schlüssige Hygienekonzept nach Satz 1 muss insbesondere Regelungen über die lückenlose Vornahme von Testungen auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2, die Nachverfolgung von Infektionsketten, Zugangsregulierungen zu Einrichtungen sowie die Kontrolle dieser Maßnahmen enthalten. Die nach Satz 1 erforderliche Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50 muss zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügungen vorliegen. Die Allgemeinverfügungen nach Satz 1 sind unverzüglich aufzuheben, wenn die
Sieben-Tage-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tage den Schwellenwert von 100 übersteigt. Die Allgemeinverfügungen nach Satz 1 sind ebenfalls aufzuheben, wenn die in dem schlüssigen Hygienekonzept festgeschriebenen Regelungen nicht eingehalten werden.
§ 24 Bekanntmachungspflichten
(1) Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen einen der Schwellenwerte des § 28 b IfSG von 100, 150 oder 165 überstiegen hat, haben dies in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen; zugleich ist bekannt zu machen, ab wann die Maßnahmen des § 28 b IfSG gelten. Gleiches gilt bei Unterschreiten der Schwellenwerte nach Satz 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen gemäß § 28 b Abs. 2 und 3 Satz 6 und 8 IfSG; zugleich ist bekannt zu machen, ab wann die Maßnahmen des § 28 b IfSG nicht mehr gelten.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Maßnahmen, die in dieser Verordnung angeordnet werden und die das Überschreiten einer in dieser Verordnung bestimmten Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen voraussetzen, entsprechend.
(3) Werden in dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die das Überschreiten einer in dieser Verordnung bestimmten Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen voraussetzen, und unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Eintreten dieser Maßnahmen an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage- Inzidenz diesen Wert, so treten diese Maßnahmen an dem übernächsten Tag außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Werden in dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die das Unterschreiten einer in dieser Verordnung bestimmten Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen voraussetzen, und überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Eintreten dieser Maßnahmen an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage- Inzidenz diesen Wert, so treten diese Maßnahmen an dem übernächsten Tag außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 10 Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 das Abstandsgebot nicht einhält,
2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
3. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
4. entgegen § 1 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 Kontaktdaten nicht wahrheitsgemäß angibt oder Kontaktdaten angibt, die eine Kontaktnachverfolgung nicht ermöglichen,
5. die Personenbegrenzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht einhält,
6. entgegen § 1 Abs. 9 Satz 4 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
7. entgegen § 1 Abs. 9 Satz 7 oder Satz 10 einer Besucherin oder einem Besucher Zutritt zu einer Einrichtung ohne negatives Testergebnis oder Nachweis über einen vollständigen Impfschutz gewährt,
8. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
9. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält,
10. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 oder Satz 4 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
12. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
13. entgegen § 2 Abs. 8 eine untersagte Veranstaltung oder Zusammenkunft von Personen zulässt oder an einer solchen teilnimmt,
14. entgegen § 2 Abs. 9 ein alkoholisches Getränk im öffentlichen Raum konsumiert,
15. entgegen § 4 eine der genannten Einrichtungen öffnet oder Veranstaltungen durchführt,
16. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Einrichtung öffnet,
17. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
18. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 die Personenbeschränkung nicht einhält,
19. entgegen § 5 Satz 1 Satz 4 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
20. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 5 Ansammlungen von Personen nicht vermeidet,
21. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 nicht einhält, 22. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt, 23. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 nicht einhält, 24. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, 25. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt, 26. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, 27. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, 28. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die Testpflicht nicht einhält 29. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Testkonzept nicht vorhält oder einhält, 30. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen unterlässt, 31. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, 32. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung öffnet, 33. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Alkohol ausschänkt, 34. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, 35. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt oder ein Hygienekonzept nicht vorhält oder einhält, 36. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1, die Vorausbuchungspflicht oder die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 nicht einhält, 37. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Bewirtung ausschließlich an Tischen erfolgt oder die Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 nicht einhält, 38. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält, 39. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt, 40. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, 41. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält, 42. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Einrichtung des Beherbergungsgewerbes öffnet,
43. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt, 44. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, 45. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, 46. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen nicht vermeidet, 47. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, 48. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält, 49. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht beachtet, insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 69 SchulG oder § 33 PrivSchG befördert werden, 50. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 ohne Trennvorrichtung einen Fahrscheinverkauf ermöglicht, 51. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 alkoholische Getränke verkauft oder verzehrt, 52. entgegen § 9 Abs. 3 die dort genannten Angebote durchführt, 53. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, 54. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Training oder einen dort genannten Wettkampf durchführt, 55. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 die dort genannte Personenbeschränkung nicht einhält, 56. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1, die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 oder die Personenbegrenzung nicht einhält, 57. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, 58. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässt, 59. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 4 Gemeinschafträume nutzt oder deren Nutzung zulässt, 60. entgegen § 10 Abs. 3 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält, 61. entgegen § 10 Abs. 4 Individualsportarten in gedeckten Sportanlagen ausübt, 62. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 1 Training und Wettkämpfe durchführt, ohne dass ein Hygienekonzept vorliegt oder bei Vorliegen eines solchen gegen dieses verstößt, 63. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 2 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässt, 64. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 die dort genannte Personenbeschränkung nicht einhält, 65. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 2 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
66. entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen öffnet, 67. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 die Vorausbuchungspflicht nicht einhält, 68. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 die Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde nicht einholt, 69. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, 70. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, 71. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 die Inanspruchnahme des Einrichtungsbetriebs durch eine infizierte Person oder eine Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit einer infizierten Person lebt, veranlasst, 72. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 3 die Inanspruchnahme des Einrichtungsbetriebs durch eine Person veranlasst, die mit einer engen Kontaktperson, die selbst eine Symptomatik einer COVID-19-Erkrankung aufweist, in einem Haushalt lebt, 73. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, 74. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt, 75. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, 76. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 oder Abs. 3 die Personenbeschränkung nicht einhält, 77. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt, 78. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 6 das Hygienekonzept für außerschulische Bildungsmaßnahmen, Aus-, Fort- und Weiterbildung, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, 79. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 7 die gebotenen Maßnahmen unterlässt, 80. entgegen § 14 Abs. 3 die gebotenen Maßnahmen unterlässt, 81. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, 82. sich entgegen § 14 Abs. 4 Satz 4 im Fahrzeug aufhält, 83. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 5 die gebotenen Maßnahmen unterlässt, 84. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 das Hygienekonzept der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nicht einhält, 85. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, 86. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 3 Angebote mit mehreren Teilnehmerinnen oder Teilnehmern zulässt,
87. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1, Satz 3 oder Satz 5 die dort genannte Personenbeschränkung nicht einhält, 88. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 nicht einhält, 89. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 4 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1nicht einhält, 90. entgegen § 15 Abs. 1 eine dort genannte Kultureinrichtung öffnet, 91. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 die Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 nicht einhält, 92. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 nicht einhält, 93. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 oder Satz 6 die Personenbeschränkung oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, 94. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 4 das Hygienekonzept Musik, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, 95. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 5 Zuschauerinnen oder Zuschauer zulässt, 96. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 7 einen Auftritt durchführt, 97. entgegen § 15 Abs. 3 die dort genannte Personenbegrenzung oder das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält, 98. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt, 99. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 die Vorausbuchungspflicht nicht einhält, 100. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 3 die Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde nicht einholt, 101. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 4 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, 102. entgegen § 16 Abs. 1 eine dort genannte Einrichtung betritt, 103. entgegen § 16 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 eine dort genannte Einrichtung betritt, 104. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 3 die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen unterlässt oder deren Einhaltung nicht kontrolliert, 105. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 eine dort genannte Einrichtung betritt, 106. entgegen § 16 Abs. 6 Satz 1 eine Einrichtung betritt oder deren Betreten veranlasst, 107. entgegen § 16 Abs. 7 die entsprechenden Maßnahmen unterlässt, 108. entgegen § 17 Abs. 1 die erforderlichen Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit sowie die Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in Isolierstationen einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals nicht vorhält,
109. entgegen § 17 Abs. 2 die weiteren Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals nicht organisiert und vorhält, 110. entgegen § 18 Abs. 1 die erforderliche Meldung unterlässt, 111. entgegen § 18 Abs. 2 eine Meldung unterlässt, 112. sich entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt, 113. sich entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht absondert, 114. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 Besuch von einer Person empfängt, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, 115. entgegen § 19 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert, 116. sich entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 nicht in eine zugewiesene Unterkunft begibt oder sich dort nicht absondert, 117. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 2 bei Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber nicht unverzüglich informiert oder sich nicht in die zugewiesene Unterkunft begibt und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 absondert, 118. entgegen § 19 Abs. 5 Satz 5 eine Untersuchung nicht duldet, 119. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz nicht auf dem schnellsten Weg verlässt, 120. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2, Nr. 4 Halbsatz 2 oder Nr. 7 Halbsatz 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt, 121. entgegen § 20 Abs. 4 Nr. 3 Halbsatz 2 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die ergriffenen Maßnahmen und Vorkehrungen nicht dokumentiert, 122. entgegen § 20 Abs. 6 Satz 2 oder § 21 Abs. 5 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum nicht aufsucht, 123. entgegen § 22 Satz 1 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde nicht anzeigt, 124. entgegen § 22 Satz 2 keine besonderen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe vornimmt oder diese nicht dokumentiert, 125. entgegen § 22 Satz 4 die Belegungskapazität der Zimmer nicht halbiert. § 74 IfSG bleibt unberührt.
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 24. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 23. Mai 2021 außer Kraft.
(2) Die Achtzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. März 2021 (GVBl. S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2021 (GVBl. S. 217), BS 2126-13, tritt mit Ablauf des 23. April 2021 außer Kraft.
Mainz, den 23. April 2021
Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie