Benutzer:Ghostspeaker/Baustelle1
Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Allgemein
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Hundehaltung wird in der Form einer nicht zweckgebundenen Hundetaxe besteuert. Sie ist jährlich im August zu leisten. Die Gesetzgebungshoheit haben die Kantone. Die Einwohnergemeinden sind für die Einhebung und Kontrolle zuständig und behalten auch die Steuereinkünfte für sich. Den Gemeinden wird ein grundsätzlicher Gesetzesrahmen (z.B.: Abgabenhöhe) durch den Kanton vorgegeben, detailierte Regelungen nehmen die Gemeinden selbst vor. Hunde sind spätestens drei Monate nach Geburt zu melden.
Kantonale Gesetzesentwicklung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Jahr | Betrag |
---|---|
1838 | 4 Franken |
1859 | 5 Franken |
1868 | 5 - 10 Franken |
1903[1] | 5 - 20 Franken |
1968[2] | 5 - 50 Franken |
1985[3] | 20 - 100 Franken |
Kanton Bern
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Jahr 1838 wurde das Dekret über die Hundetaxe durch den bernischen Grossen Rath erlassen. Argumentiert wurde mit der großen Anzahl an freilaufenden Hunden, welche auf ein notwendiges Maß zurückgeführt werden sollte. Die Abgabe wurde auf vier Franken pro Hunde festgelegt. Die Einnahmen sollen den Einwohnergemeinden zufallen, welche auch für die Kontrolle und Quittierung zuständig waren. Bei Zuwiderhandlung war eine Strafe von vier bis zehn Franken vorgesehen, oder ein bis zwei Tage Gefangenschaft bei Wasser und Brot. Wurde die Buße nicht bezahlt, so wurde die Abschaffung des Hundes angeordnet. Der Hund war mit einem Halsband zu kennzeichnen, in welchem der Wohnort des Hundehalters eingraviert war. Freilaufende Tiere ohne Halsband durften eingefangen und dem Waffenmeister gegen eine Belohnung von einem Franken zugeführt werden.[4]
Im Jahr 1859 wurde die Taxe auf fünf Franken angehoben.[5] Um die Verhältnisse in den Einwohnergemeinden besser berücksichtigen zu können, wurde im Jahr 1868 ein Abgabenraum von fünf bis zehn Franken eingeführt. Die Strafe beträgt nun das Doppelte der verordneten Taxe oder die Gefangenschaft.[6] Die Vollziehungsverordnung zur Hundetaxe von 1869 führte genauere Regelungen über Durchreisende und Jäger ein. So war keine Taxe zu bezahlen, wenn der Durchreisende nicht länger als vier Wochen im Kanton verbleibt, ansonsten wurde die volle Jahrestaxe fällig. Jäger mussten immer die volle Jahrestaxe abführen sobald sie im Zuge der Jagd den Kanton betraten. Des weiteren wurde das Kontrollpersonal der Einwohnergemeinden dazu angehalten möglichst genaue Angaben über Wohnort, Art, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes aufzuzeichnen.[7]
Ein Gemeindebescheid der Einwohnergemeinde Reconvilier an einen säumigen Hundehalter löste im Jänner 2011 eine Welle der Empörung in der Bevölkerung aus. Dem Hundehalter wurde in Übereinstimmung mit der Vollziehungsverordnung von 1904 die Abschaffung (=Einschläferung) seines Hundes angedroht, sofern der ausständige Betrag nicht fristgerecht bezahlt wird. [8] SVP-Grossrat Thomas Fuchs reichte daraufhin eine Motion ein, welche die Hundetaxe abschaffen oder zumindest der Artikel über die Abschaffung gestrichen werden soll.[9][10]
Kanton Zürich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der züricher Regierungsrat gewährt seinen Einwohnergemeinden nach § 23 Hundegesetz eine Abgabenhöhe von 70 bis 200 Franken zu erlassen. Der Kanton hebt nach § 20 HuV 30 Franken (höchstens 50 Franken) pro gebührenpflichtigem Hund von der Gemeinde ein. Die Gemeinde kann, bei einem freiwillige Besuch einer Hundeerziehung, die Jahresabgabe einmalig ermäßigen. Von der Abgabe ausgenommen sind: Diensthunde der Exekutive, des Militärs und anerkannte Rettungshunde, sowie für ausgebildete und anerkannte Hilfshunde für Personen mit Behinderung. Keine Abgabenpflicht fällt an, wenn der Hund nicht länger als drei Monate im Kanton verbleibt, oder bei einem Wohnsitzwechsel die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons geleistet wurde. In Härtefällen kann eine Abgabenermäßigung beantragt werden. Abseits von der Hundesteuer können weitere Gebühren und Abgaben anfallen z.B.: Wesensbeurteilung, Eintragung in die ANIS Datenbank.
Kanton Luzern
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Gesetzesnovelle von 1973 löste das alte Gesetz von 1869 ab, und hob den Regelsatz laut § 6 Halten von Hunden auf 120 Franken pro Hund an. Abgabenpflichtig sind Hunde ab dem sechsten Lebensmonat, die Kennzeichnung erfolgt jedoch innert drei Monaten ab Erhalt des Hundes. Von der Abgabe ausgenommen sind: Diensthunde der Exekutive, des Militärs und anerkannte Rettungshunde, Schweisshunde, sowie ausgebildete Blindenführhunde für Personen mit Behinderung.[14] Keine Abgabenpflicht fällt an, wenn der Hund nicht länger als drei Monate im Kanton verbleibt, oder bei einem Wohnsitzwechsel die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde oder eines anderen Kantons geleistet wurde.
Uri
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]<references>
- ↑ Hundetaxe Gesetzesänderung von 1903, S. 55
- ↑ Hundetaxe Gesetzesänderung von 1968, S. 222
- ↑ Hundetaxe Hundetaxe Gesetzesänderung von 1985, S. 179
- ↑ Hundetaxe Gesetz von 1838, S. 186
- ↑ Hundetaxe Gesetzesänderung von 1859, S. 143
- ↑ Hundetaxe Gesetzesänderung von 1868, S. 179
- ↑ Hundetaxe Vollziehungsverordnung von 1869, S. 273
- ↑ Bernerzeitung.ch vom 10.01.2011, Hunden von Zahlungsunwilligen droht der Tod
- ↑ Bernerzeitung.ch vom 12.01.2011, Grossrat Fuchs will Hundetaxe abschaffen
- ↑ Motion Grossrat Fuchs
- ↑ []
- ↑ Hundegesetz von 1971, § 23
- ↑ Hundegsetz von 2010, § 23
- ↑ Verordnung über das Halten von Hunden