Benutzer:Gnom/Sonderungsverbot
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Das Sonderungsverbot ist die in Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 des deutschen Grundgesetzes enthaltene Bestimmung, dass die Einrichtung von Privatschulen (so genannten Ersatzschulen) von den Ländern nur genehmigt werden darf, wenn „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“.
Hintergrund
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]geschichtliche Entwicklung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]rechtswissenschaftliche und bildungspolitische Debatte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Friedhelm Hufen, Johann Peter Vogel (Hrsg.): Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft? – Rechtsprechung und Realität im Schutzbereich eines bedrohten Grundrechts, Duncker & Humblot 2006, ISBN 978-3-428-12124-3.
- Michael Wrase, Marcel Helbig: Das missachtete Verfassungsgebot – Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird, NVwZ 2016, 1591–1598.
- Frauke Brosius-Gersdorf, Das Sonderungsverbot für Ersatzschulen, NVwZ 2018, 761.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Sonderungsverbot (Art. 7 Abs. 4 S. 3 Grundgesetz (GG)) und Privatschulfinanzierung. WD 3 – 3000 – 453/10. Deutscher Bundestag, 11. November 2010, S. 4, abgerufen am 1. Juli 2018.
Einzelnachweise
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