Benutzer:Herr-Johann/Bekanntgabeverordnung
2024-04-08
Basisdaten | |
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Titel: | 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
Kurztitel: | Bekanntgabeverordnung |
Abkürzung: | 41. BImSchV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 29b Absatz 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Erlassen am: | 02. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 973) |
Inkrafttreten am: | 2. Mai 2013 |
Letzte Änderung durch: | Art. 15 G v. 10.8.2021 />(BGBl. 2021 I S. 3436) |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) wurde im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) [1] in deutsches Recht übernommen.
Mit der 41. BImSchV erfolgt nun bundesweit eine einheitliche Regelung der Bekanntgabe von Messstellen, die Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durchführen dürfen. Es wurde unter § 14 "Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union" eine Klausel eingeführt, die auch für Anbieter andere EU-Staaten einen Zugang zu diesem Dienstleistungsmarkt bietet. Dies war erforderlich, um den europarechtlichen Vorgaben zum Europäischer Binnenmarkt zu genügen.
Die 41. BImSchV regelt die
- Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [2],
- die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger
- sowie den Widerruf entsprechender Bekanntgaben
- und die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Ziel der Verordnung ist also die Regelung der Überwachung von umweltrelevanter Betrieb (z.B. Emission von Luftschadstoffe oder Lärm) so zu regeln, dass Überwachungsaufgaben im staatlichen Auftrag von allen dazu geeigneten Anbietern (Ingenieurbüros für Umweltmesstechnik, für Lärmschutz usw.) im europäischen Wirtschaftsraum angeboten werden können.
Diese Verordnung erlangt z.B. dann Bedeutung, wenn Nachbarn von Gewerbebetrieben sich über Geruchsbelästigungen oder Lärm beschweren, und die Überwachungsbehörden (z.B. Landratsamt) geeignete Messinstitute beauftragen, die oft umfangreichen Messungen zur Ermittlung der Immission durchzuführen.
Aktueller Stand und Änderungsanträge siehe DIP [3]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung [1]
- ↑ Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) [2]
- ↑ Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) [3]