Benutzer:Ingrid Claas/Artikelentwurf
Berufskrankheit 2108 nach der Berufskrankheitenverordnung
Viele Menschen leiden nach Jahren schwerer körperlicher Arbeit an Rückenschmerzen, die häufig so schlimm sind, dass der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Dann stellt sich die Frage, ob eine Berufskrankheit vorliegt. Zuständig für die Prüfung ist die gesetzliche Unfallversicherung, die Berufsgenossenschaft, die für die entsprechende Branche zuständig ist, z. B. die Bau-Berufsgenossenschaft - Bau-BG. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung, die ausschließlich vom Arbeitgeber bezahlt wird. Sie ist speziell für die Regulierung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zuständig.
Die Berufskrankheit (BK) 2108 stellt die Betroffenen vor besondere Herausforderungen.
Zunächst müssen die beruflichen Voraussetzungen erfüllt sein, das schwere Heben und Tragen von Lasten länger als 10 Jahren. Früher war eine Belastungsdosis von 25 MNh erforderlich, was nur sehr schwer zu erreichen war, auch weil die tatsächlichen Belastungen häufig nicht dokumentiert wurden und viel zu niedrig geschätzt wurden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Wert reduziert und die Berechnung geändert. Wesentlich ist dabei das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD), sowie die Deutsche Wirbelsäulenstudie 2007 und 2012.
Große Probleme gibt es bei den medizinischen Voraussetzungen. Hat der Betroffene auch Probleme mit anderen Teilen der Wirbelsäule, wie der Halswirbelsäule (HWS), dann ist die ganze Erkrankung degenerativ und keine Anerkennung zu erwarten. Nur wenn an typischen Stellen der Lendenwirbelsäule krankhafte Veränderungen sind, die ins Belastungsbild passen, kommt die Anerkeunng als Berufskrankheit in Betracht.
Ursprünglich waren die Orthopäden der Meinung, Rückenschmerzen hat ab einem bestimmten Alter jeder Mensch, unabhängig von seiner Arbeit. Durch das Konsensmodell wurden Fallgruppen gebildet. Wer die dort genau festgelegten Voraussetzungen erfüllt, kann mit einer Anerkenung rechnen. So ist in der Konstellation B1 die BK 2108 gegeben, in der Konstellation B2 mit anderen Voraussetzungen auch und in der Konstellation B3 nicht, bzw nicht wirklich. Denn auch bei der Konstellation B3 gibt es Mediziner, die ein berufliches Einwirken für ursächlich halten. Sie konnten sich in der (Konsens-)Diskussion aber nicht durchsetzen.
Die Verfahren vor den Sozialgerichten dauern viele Jahre. Die Chancen anerkannt zu werden haben sich durch die BSG-Rechtsprechung aber deutlich gebessert.
Literatur:
Merkblatt Ministerium:
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/.../merkblatt-2108.pdf?__...
Info Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV:
http://www.dguv.de/de/.../Berufskrankheiten/Berufskrankheiten-der.../index.js...