Benutzer:Juegoe/konzepte10
RU in Deutschland
Der Religionsunterricht in Deutschland ist schulischer Religionsunterricht (RU). Historisch gesehen hatte der Verfassungsgesetzgeber nur den konfessionellen Religionsunterricht der christlichen Kirchen vor Augen. Die (Verfassungs-)Rechtsprechung und die Rechtspraxis haben diese enge Sichtweise später erweitert; Art. 7 Grundgesetz gilt auch für nicht-christliche Religionsgemeinschaften.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der RU ist im als einziges Unterrichtsfach im Grundgesetz (Art. 7 Abs. 3) abgesichert. Der Text lautet:
- Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Mit öffentlichen Schulen werden alle staatlichen und kommunalen Schulen bezeichnet. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Was soll dieser Satz klären?
Öffentliche Schulen in diesem Sinne sind jedenfalls die staatlichen Schulen.
- Unter öffentlichen Schulen versteht das Grundgesetz die staatlichen Schulen. Ob er auch für private Ersatzschulen gilt, ist umstritten.
Ich habe den Satz rein, weil ein Benutzer andauernd hingeschrieben hat, dass öffentliche Schulen nur nicht-staatliche Schulen wären. --103II 10:10, 26. Mär. 2007 (CEST)
Kann der dann in der Endfassung raus und auf die Diskussionsseite?Juegoe 23:44, 27. Mär. 2007 (CEST)
Stand 28.3.07
RU als "Gemeinsame Angelegenheit"
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Daraus ergibt sich, dass der RU unter staatlicher Aufsicht steht. Er ist somit wie jeder andere Unterricht auch demokratischen Grundsätzen verpflichtet und kein "verlängerter Arm der Kirche in der Schule".
Die im Religionsunterricht von den Schülern erbrachten Leistungen werden benotet. Diese Noten sind versetzungsrelevant. Melden sich Schüler im Laufe des Schuljahres ab, kann trotzdem unter Angabe der Teilnahmedauer eine Note erteilt werden.
Wie jeder ordentliche Unterricht ist der Religionsunterricht grundsätzlich vom Schulträger mit eigenen Lehrkräften zu unterrichten und zu finanzieren.
Die Inhalte werden von den Religionsgemeinschaften festgelegt, die Inhalte beschränken sich nicht darauf, religiöse Phänomene aus einer objektiven Position darzustellen. Der Staat ist aber zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet. Der Staat überprüft, ob die Inhalte nicht gegen Grundrechte verstoßen.
Der Staat ist so auf die Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften angewiesen. Der Religionsunterricht ist daher eine "gemeinsame Angelegenheit" (res mixta) von Staat und Religionsgemeinschaften.
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Diskussion:
Dilmma zwischen staatskirchenrechtlicher- und RU-Sicht: Andererseits ist es dem Staat wegen der Trennung von Staat und Kirche und seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität nicht erlaubt, den Religionsunterricht inhaltlich zu verantworten. Auf Grund des Selbstbestimmungsrecht darf der Staat den Religionsgemeinschaften ihre Glaubensaussagen nicht vorgeben. Nur diese können also Inhalte des RU festlegen. diese dürfen nicht gegen das GG verstoßen.
Vorschlag:
- ggf. hier zur Erklärung noch dazu: Der RU beschränkt sich nicht darauf, religiöse Phänomene aus einer objektiven Position darzustellen. Der Staat ist aber zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet. Auf Grund des Selbstbest...
Der Staat enthält sich (oder muß sich enthalten) der inhaltlichen Gestaltung des RU weil das GG die Trennung von Staat und Kirche festschreibt und er zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet ist. Auf Grund des Selbstbestimmungsrecht darf der Staat den Religionsgemeinschaften ihre Glaubensaussagen nicht vorgeben. Nur diese können also Inhalte des RU festlegen. diese dürfen nicht Grundrechte verstoßen.
Der Staat ist so auf die Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften angewiesen. Der Religionsunterricht ist daher eine "gemeinsame Angelegenheit" (res mixta) von Staat und Religionsgemeinschaften.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Wie bisher:
Der Religionsunterricht wird grundsätzlich von staatlichen Lehrern unterrichtet, die
- beide Staatsexamen haben,
- auf die Verfassung vereidigt sind und
- über die Zulassung (evang.: Vokation, kath.: missio canonica) der jeweiligen Religionsgemeinschaft verfügen.
Daneben kann der Staat in seinen Schulen auch Personen mit der Erteilung des RU beauftragen - in Abstimung mit den Religionsgemeinschaften -, die keine Lehrerausbildung haben.
Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, durch Einsichtnahme in den Unterricht zu prüfen, ob dieser mit ihren Grundsätzen übereinstimmt. Sie können bei schwerwiegenden Verstößen gegen ihre Glaubenslehren der Lehrkraft die Vokation bzw. Missio entziehen. Die Lehrkraft ist dann nicht mehr zur Erteilung von Religionsunterricht berechtigt.
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- Ansonsten OK. Problematisch ist nur noch "diese [Inhalte] dürfen nicht gegen das GG verstoßen." Das ist natürlich richtig; die Frage ist aber, was das GG im Hinblick darauf verlangt. Ich denke nochmal drüber nach --103II 10:17, 26. Mär. 2007 (CEST)
- Die Einhaltung der FDGO
Juegoe 15:56, 26. Mär. 2007 (CEST)
- Wie wäre es mit Grundrechte??Juegoe 23:56, 27. Mär. 2007 (CEST)
Erteilung des RU
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Diskussionsbedarf - fast klar
GG-Kommentar Dreier (Bearb. Gröschner), 1996, Art. 7 GG Rn. 83: aus Art. 7 Abs. 3 GG folgen zwei subjektive öffentliche Rechte der Religionsgemeinschaften (!)
- Anspruch gegenüber dem Staat auf Einrichtung
- " " " " auf inhaltliche Bestimmung.
Damit ist die Frage wohl geklärt. --103II 20:47, 4. Apr. 2007 (CEST)
Teilnahme am RU
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Diskussionsbedarf
In diesem Abschnitt scheint einiges durcheinander zu sein.
Kann aus dem Grundgesetz (oder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch) entnommen werden, dass Schüler ein Recht auf Teilnahme am Religionsunterricht ihrer Konfession haben? Die Erziehung der Kinder in einem Bekenntnis betrifft doch hauptsächlich die elterliche Erziehung. Eltern sollten nicht erwarten, dass der Religionsunterricht ihnen die Erziehung abnimmt. Das Bürgerliche Gesetzbuch streitet sich zum Glück nicht auch über die Konfessionen im Religionsunterricht. Oder sehe ich da etwas verkehrt? 84.158.237.121 23:14, 4. Apr. 2007 (CEST)
Über die Konfession, die das Kind besuchen soll, bestimmen im Rahmen der Religionsmündigkeit die Eltern, später zunehmen das Kind selbst. Die Schule ist überhaupt keine Veranstaltung, von der die Eltern annehmen dürfen, daß diese ihnen die Erziehung abnimmt. Auch der RU nicht. So sollte es zumindest sein. Die Praxis sieht anders aus. Kinder sind erziehungsmäßig eine 'Gemeinschaftsaufgabe' von Eltern und Staat. ;-)
Genau müßte man wahrscheinlich formulieren, daß ein Kind nicht vom RU seiner Konfession abgewiesen werden darf. Ein Rechtsanspruch ist nirgends zu sehen, umgekehrt, wer soll denn teilnehmen, wenn nicht die Kinder, die diese Konfession haben. Für die wird er ja veranstaltet. Und so ergibt sich aus dem Umstand, daß ein 'konfesionelles' Kind nicht vom RU gleicher Konfession an der grundsätzlichen Teilnahme gehindert werden darf, der Umstand ungehindert daran teilzunehmen zu können. Ob das schon Recht genannt werden kann, kann ich nicht sagen.
Im BGB - ist da der RU überhaupt erwähnt?Juegoe 02:13, 5. Apr. 2007 (CEST)
- Im GG Artikel 7 sind Absatz (2) und (3) wohl der Knackpunkt im gesamten Religionsunterricht. Im Absatz (2) haben die Erziehungsberechtigten das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Im Absatz (3) wird dies beinahe außer Kraft gesetzt, indem der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach ist. Das erinnert ein wenig an die Schreiber in Wikipedia, wo jemand etwas schreibt und ein anderer das Gegenteil behauptet. Letztlich soll der Religionsunterricht (wie auch die Erziehung in einem Bekenntnis) dazu beitragen, dass Kinder oder Jugendliche nicht auf den falschen Weg geraten. Und auch dies sollten die Religionsgemeinschaften vermitteln. 84.158.241.100 23:59, 5. Apr. 2007 (CEST)
besondere Bestimmungen in den Bundesländern
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]unverändert
Geschichte des RU
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]unverändert
Situation nach Konfessionen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]nur christliche Religionen, weil der Islam keine Konfession ist!
- Da würde ich die Überschrift ändern: Nach Religionsgemeinschaften. --103II 10:19, 26. Mär. 2007 (CEST)
ist geändertJuegoe 00:08, 28. Mär. 2007 (CEST)
RU anderer Religionen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]islamischer RU
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]buddhistischer RU
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]jüdischer RU
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ...und das dann nach oben. Die Unterscheidung zwischen Konfessionen und nicht-christlichen Religionen scheint mir eher historisch. --103II 10:20, 26. Mär. 2007 (CEST)
Zustimmung, was meinst Du mit oben? - Vor Islam?Juegoe 23:58, 27. Mär. 2007 (CEST)
Kritik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]??? Diskussionsbedarf
Links
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Sehr unsystematisch, was sich hier angesammelt hat. Überhaupt nicht weiterführend.Juegoe 00:10, 28. Mär. 2007 (CEST)